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Entscheidung

4 StR 181/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 181/12 vom 17. Juli 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: versuchter schwerer Brandstiftung u. a. zu 2.: schwerer Brandstiftung u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Hagen vom 7. Dezember 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange- klagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer M. hat die Kosten seines Rechtsmit- tels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdefüh- rer N. die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 109 Abs. 2, § 74 JGG). Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verurteilung des Angeklagten M. wegen versuchter schwerer Brandstiftung wird von den Feststellungen getragen. Aus dem Umstand, dass sich der Angeklagte M. , nachdem ihm der Angeklagte N. von der bei dem gemeinschaftli- chen Kellereinbruch in der R. vorgenommenen Brand- legung erzählt hatte, nicht von weiteren Brandlegungen distan- zierte, sondern mit N. in derselben Nacht in das Gebäude C. einbrach, ergibt sich, dass die Inbrandsetzung auch dieses Gebäudes durch N. eine mögliche Tatgestal- tung war, die vom gemeinsamen Vorsatz umfasst war (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2011 – 2 StR 330/11). Durch die An- - 3 - nahme einer Tatbegehung durch Unterlassen ist der Angeklagte M. nicht beschwert. Mutzbauer Roggenbuck Schmitt Bender Quentin