Entscheidung
5 StR 268/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 268/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. Juli 2012 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2012 beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land- gerichts Berlin vom 27. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Feststellungen des Landgerichts tragen nicht die von ihm angenommene Verwirklichung des Tatbestandes der schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB. In Brand gesetzt ist ein Gebäude erst, wenn Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer er- fasst werden, dass es selbständig weiterbrennt. Zu solchen Teilen des Ge- bäudes zählen in der Regel nicht die Fußbodenleisten (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1993 – 3 StR 334/93, NStZ 1994, 130, 131). Auch die Tatbestandsal- ternative des teilweisen Zerstörens eines Gebäudes durch eine Brandlegung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 StGB) ist nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2002 – 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 19 ff.). Die Feststellun- gen belegen aber jedenfalls die Annahme einer versuchten schweren Brand- stiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und rechtfertigen angesichts der Gefährlichkeit der Tat des unter einer paranoid-halluzinatorischen - 3 - Schizophrenie leidenden Beschuldigten dessen Unterbringung in einem psy- chiatrischen Krankenhaus. Raum Schneider Dölp König Bellay