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IX ZB 13/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 13/12 vom 19. Juli 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 19. Juli 2012 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil- fe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 9. Januar 2012 wird abgelehnt. Gründe: I. Nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Eröffnung des Insolvenzver- fahrens über das Vermögen des Schuldners gab das Insolvenzgericht diesem folgenden Hinweis ("Merkblatt Verbraucherinsolvenz"): Im Hinblick auf den beigefügten Insolvenzantrag weist das Gericht darauf hin, dass Sie, um Restschuldbefreiung erlangen zu kön- nen, selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung (§ 306 Abs. 3 InsO) stellen müssen. Dies sollte binnen einer Frist von vier Wochen ab Zugang dieses Schreibens erfolgen, da bei einer Antragstel- lung nach Fristablauf Rechtsnachteile drohen. Die Erteilung der Restschuldbefreiung kann in der Regel nicht mehr erfolgen, wenn Sie diese Frist ungenutzt verstreichen lassen. Sollten Sie in diesem Zusammenhang Fragen haben, wenden Sie sich bitte unverzüglich an das Gericht! 1 2 3 - 3 - Anwaltlich vertreten machte der Schuldner geltend, der Insolvenzantrag sei unzulässig, im Übrigen liege ein Insolvenzgrund nicht vor. Nach Einholung eines Gutachtens eröffnete das Insolvenzgericht durch Beschluss vom 4. August 2010 das Insolvenzverfahren; die sofortige Beschwerde des Schuld- ners und seine Gehörsrüge hatten keinen Erfolg. Am 5. Oktober 2011 hat der Schuldner beantragt, ihm Restschuldbefrei- ung zu erteilen. Das Insolvenzgericht hat seinen Antrag und das Beschwerde- gericht sein Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit seiner nach neuem Recht zuge- lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Rest- schuldbefreiung weiter. Zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat er Prozesskostenhilfe beantragt. II. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO). Allerdings wäre die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO zulässig; sie wäre jedoch unbegründet. 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat der Schuldner mit dem "Merkblatt Verbraucherinsolvenz" rechtzeitig den zutreffenden Hinweis erhalten, dass er, nachdem ein Gläubiger Insolvenzantrag gestellt hat, nur dann Rest- schuldbefreiung erlangen kann, wenn er selbst einen Antrag auf Insolvenzeröff- nung, verknüpft mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung, stellt. Weiter enthal- 4 5 6 7 - 4 - te der Hinweis die vom Bundesgerichtshof geforderte Frist von vier Wochen zur Stellung des Insolvenzantrages. 2. Diese Ausführungen sind richtig. Das Landgericht hat auch keine zwei- felhaften Rechtsfragen entschieden, die nicht im Prozesskostenhilfeverfahren abschließend geklärt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2007 - IV ZB 37/06, FamRZ 2007, 1006 Rn. 7). Vielmehr ist die aufgeworfene Frage durch den Senat bereits beantwortet (Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181 ff; vom 11. März 2010 - IX ZB 110/09, NZI 2010, 441). Infolge der ihm gesetzten vierwöchigen Frist hatte der Schuldner ausrei- chend Zeit, sich fachlich beraten zu lassen, ob er dem Gläubigerantrag entge- gentreten oder einen eigenen Insolvenzantrag stellen wollte, um Restschuldbe- freiung zu erlangen (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005, aaO S. 186). Sol- chen Rat hat er erhalten und durch den Verfahrensbevollmächtigten Einwen- dungen gegen den Gläubigerantrag erheben lassen. Insbesondere hat er in Abrede stellen lassen, dass ein Insolvenzgrund vorliege. Mithin hat er einen Eigenantrag gerade nicht stellen wollen. Auf diese Zusammenhänge ist der Schuldner durch das "Merkblatt Ver- braucherinsolvenz" hinreichend deutlich hingewiesen worden. Er wurde - durch Fettdruck unterstrichen - darüber informiert, dass er Restschuldbefreiung nur erlangen kann, wenn er selbst einen Insolvenzantrag stellt. Ebenso wurde ihm deutlich vor Augen geführt, dass er innerhalb der ihm gesetzten Frist den Ei- genantrag stellen muss, da ihm bei Antragstellung nach Fristablauf Rechts- nachteile drohen und ihm Restschuldbefreiung dann in der Regel nicht mehr erteilt werden kann. Die vom Schuldner genannten Einschränkungen ("sollte", "in der Regel") und der fehlende Hinweis, dass der Eigenantrag und der Antrag 8 9 10 - 5 - auf Restschuldbefreiung jedenfalls gestellt sein müssen, bis über den Gläubi- gerantrag entschieden worden ist, macht den Hinweis nicht falsch und berech- tigt den Schuldner deswegen nicht, nach Insolvenzeröffnung auf den Gläubi- gerantrag nachträglich Restschuldbefreiung zu beantragen (vgl. BGH, Be- schluss vom 17. Februar 2005, aaO S. 186 f). Die Einschränkungen legen nur offen, dass nach der zitierten Rechtsprechung des Senats die ihm gesetzte Frist zur Stellung des Eigenantrags keine Ausschlussfrist darstellt und dass un- ter bestimmten Umständen auch nach Insolvenzeröffnung ein isolierter Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig sein kann. Aus diesen Einschränken durfte der Schuldner jedoch nicht den Schluss ziehen, zunächst dem Gläubigerantrag entgegentreten zu können und erst nach rechtskräftiger Entscheidung über die Insolvenzeröffnung den Antrag auf Restschuldbefreiung stellen zu dürfen. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Mayen, Entscheidung vom 17.10.2011 - 7 IN 152/09 - LG Koblenz, Entscheidung vom 09.01.2012 - 2 T 658/11 -