Entscheidung
IX ZB 213/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 213/11 vom 19. Juli 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 19. Juli 2012 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Beiordnung eines Notanwalts für ein Anhörungsrügeverfahren gegen den Senatsbeschluss vom 26. Januar 2012 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat legt die Eingabe des Schuldners vom 21. Mai 2012 zum Ak- tenzeichen IX ZB 213/11 als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung einer Anhörungsrüge gegen den diese Sache abschließenden Se- natsbeschluss vom 26. Januar 2012 aus. Die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 4 InsO, § 78b Abs. 1 ZPO setzt unter anderem voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfol- gung nicht aussichtslos erscheint. Im vorliegenden Fall hätte die beabsichtigte Anhörungsrüge keine Erfolgsaussichten, weil der Senat bei seiner Entschei- dung das rechtliche Gehör des Schuldners (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt hat. Entgegen der Annahme des Schuldners ist der Senat bereits bei seiner Entscheidung vom 26. Januar 2012 von der Eröffnung eines Regelinsolvenzver- fahrens ausgegangen. Es liegt demnach keine Gehörsverletzung im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG, § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO vor. 1 2 - 3 - Der Vortrag des Schuldners gibt auch im Übrigen keinen Anlass zur Än- derung des angegriffenen Beschlusses. Vermeintliche sonstige Rechts- oder Grundrechtsverletzungen können im Anhörungsrügeverfahren nicht geltend gemacht werden. Der Schuldner kann in dieser Sache nicht mit einer Antwort auf weitere Schreiben rechnen. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Lingen (Ems), Entscheidung vom 13.04.2011 - 18 IN 14/11 - LG Osnabrück, Entscheidung vom 27.06.2011 - 7 T 301/11 - 3 4