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IX ZR 181/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 181/11 vom 19. Juli 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 19. Juli 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Oktober 2011 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 64.848,96 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs- sig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grund- sätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge- richts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat keine Verfahrens- grundrechte der Kläger verletzt. 1. Soweit die Beschwerdebegründung rügt, das Berufungsgericht habe den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt, indem es sich nicht näher mit den Angriffen der Berufungsbegründung gegen die Glaubwürdigkeit 1 2 - 3 - der Zeugin P. auseinandergesetzt habe, wird die Entscheidungserheblich- keit des behaupteten Gehörsverstoßes nicht ausreichend dargelegt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger den Beklagten durch das Schreiben der Verwalterin des Fonds vom 18. Oktober 2004 (Anlage B 4) mandatiert, wobei die Kläger die Verwalterin durch ihre Bei- trittserklärung zur Interessengemeinschaft der Anleger vom 5. Oktober 2004 (Anlage B 3) hierzu bevollmächtigt haben. Dass der Anwaltsvertrag zwischen den Parteien auf andere Weise zustande gekommen wäre, haben die Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht dargelegt und wird auch von der Beschwerdebe- gründung nicht behauptet. Das Berufungsgericht hat den Inhalt des erteilten Mandats daher mit Recht aus einer Auslegung des Schriftverkehrs entnommen, nachdem die Parteien - wie die Beschwerdebegründung selbst aufzeigt - zu keinem Zeitpunkt mündlich miteinander in Kontakt getreten sind. Weshalb die Glaubwürdigkeit der Zeugin P. bei der Auslegung der vorgelegten Urkun- den von Bedeutung sein soll, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. 2. Für die Auslegung des Beauftragungsschreibens vom 18. Oktober 2004 ist gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1, § 166 Abs. 1 BGB nicht auf die Person der Kläger, sondern auf diejenige der Fonds-Verwalterin abzustellen, welche den Beklagten in Vertretung der Kläger mandatiert hat. Auf die Frage, ob die Ver- walterin dieses Schreiben den Klägern zur Kenntnis übermittelt hat, kommt es nicht an. 3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdebegründung musste der Beklagte nicht wegen der mangelnden Rentabilitätserwartung des streitgegen- ständlichen Fonds von dem Abschluss des Vergleichs abraten. 3 4 5 - 4 - a) Es ist nicht Aufgabe des Rechtsanwalts, dem Mandanten grundlegen- de Entschlüsse in dessen Angelegenheiten abzunehmen (BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946 Rn. 13). Die betriebswirtschaft- liche Fragestellung, welche Rendite künftig aus der Fondsbeteiligung des Klä- gers zu erwarten war, musste der Beklagte nicht prüfen. Es oblag vielmehr den Klägern selbst zu beurteilen, ob sie das Aufrechterhalten der Fondsbeteiligung zu günstigeren Konditionen als wirtschaftlich vorteilhaft erachteten. b) Ob der Beklagte die Kläger auf die steuerrechtlichen Folgen einer Rückabwicklung der Fondsbeteiligung hätte hinweisen müssen, kann dahinste- hen, weil die Beschwerdebegründung die Entscheidungserheblichkeit dieser Fragestellung nicht aufzeigt. Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts, die von der Beschwer- debegründung in steuerrechtlicher Hinsicht nicht angegriffen wird, hätte der Kläger bei einer Rückabwicklung die bereits gezogenen Steuervorteile nachver- steuern müssen. Unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten war der geschlosse- ne Vergleich mit der S. demnach günstiger als eine Rückabwicklung. Der Beklagte musste daher nicht aus steuerrechtlichen Gründen von dem Ver- gleichsschluss abraten. 4. Die Frage, ob der Beklagte seine Beratung an den gemeinsamen Inte- ressen aller Mitglieder der Interessengemeinschaft auszurichten hatte oder eine Beratung der einzelnen Mitglieder unter Berücksichtigung individueller Umstän- de schuldete, ist nicht entscheidungserheblich. Die Beschwerdebegründung zeigt keine individuellen Umstände der Kläger auf, wonach die Vorteilhaftigkeit des ausgehandelten Vergleichs für sie anders zu beurteilen gewesen wäre als bei den übrigen Mitgliedern der Interessengemeinschaft. 6 7 8 9 - 5 - 5. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 25.06.2010 - 3 O 5062/08 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 18.10.2011 - 30 U 512/10 - 10