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Entscheidung

IX ZA 14/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 14/12 vom 23. Juli 2012 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp und die Richterin Möhring am 23. Juli 2012 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beab- sichtigte Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 30. April 2012 wird abgelehnt. Gründe: Die Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 Satz 1 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. 1. Die angekündigte Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Hinblick auf die Versäumung der Rechtsmittelfrist nach § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO unzuläs- sig. Das vom Antragsteller verfasste Schreiben vom 19. Mai 2012 hat keine fristwahrende Wirkung, weil es nicht von einem beim Bundesgerichtshof zuge- lassenen Rechtsanwalt unterzeichnet wurde. Im Hinblick auf § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO entspricht es somit nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Be- schwerdeschrift (vgl. Hk-ZPO/Kayser, 4. Aufl., § 544 Rn. 9). 1 2 - 3 - 2. Ein Gesuch des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorheri- gen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist gemäß § 233 ZPO bietet ebenso wenig Aussicht auf Erfolg. Ein rechtzeitig gestellter Prozesskostenhilfeantrag rechtfertigt eine Wie- dereinsetzung in den vorherigen Stand der Rechtsmittelfrist nur dann, wenn die Partei vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, ihr Antrag könne zurück- gewiesen werden. Mit einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann die Partei lediglich dann rechnen, wenn sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraus- setzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe in ausreichender Weise dargetan hat. Nur wenn diese ausreichende Darlegung innerhalb der Rechts- mittelfrist erfolgt, ist die Versäumung dieser Frist vom Antragsteller nicht unver- schuldet (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600, 601). Daran fehlt es im Streitfall. Zwar hat der - verheiratete - Antragsteller in- nerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Anlage zu seinem Prozesskostenhilfeantrag die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einem unterschriebenen Vordruck übermittelt. Dieser Vordruck wurde jedoch sowohl für die Einnahmen- als auch für die Aus- gabenseite nicht vollständig ausgefüllt. So ist nicht ersichtlich, ob der Antrag- steller neben den angegebenen Renteneinkünften über weitere Einnahmen ver- fügt. Zudem fehlt es an jeglichen Angaben über eventuelle Einkünfte der Ehe- frau, welche zu berücksichtigungsfähigen Unterhaltsansprüchen des Antragstel- lers führen könnten. Der vom Antragsteller eingereichte Ehevertrag schließt nur nacheheliche Unterhaltsansprüche gegenüber seiner Ehefrau aus, nicht aber Ansprüche auf Familien- oder Trennungsunterhalt während einer bestehenden Ehe, auf die gemäß § 1360a Abs. 3, § 1361 Abs. 4 Satz 4, § 1614 Abs. 1 BGB 3 4 5 - 4 - auch nicht hätte wirksam verzichtet werden können. Wegen seiner unvollstän- digen Angaben durfte der Antragsteller bei Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht darauf vertrauen, dass seinem Prozesskostenhilfeantrag - allein auf der Grund- lage seiner bis dahin erfolgten Darlegung - entsprochen würde. Die Versäu- mung der Rechtsbeschwerdefrist war deshalb nicht unverschuldet im Sinne von § 233 ZPO. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 16.11.2007 - 2 O 115/04 - OLG Jena, Entscheidung vom 30.04.2012 - 9 U 1054/07 -