Entscheidung
II ZB 24/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 24/11 vom 24. Juli 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe, Dr. Reichart und den Richter Sunder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2011 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: bis zu 600 € Gründe: I. Die Beklagte ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Der Kläger ist dem Fonds im Jahre 1995 als Kommanditist beigetreten. Mit seiner Klage hat er, soweit im Rechtsbeschwer- deverfahren noch von Bedeutung, die Verurteilung der Beklagten zur Gewäh- rung der Einsicht in die Listen der Namen und der Anschriften der Mitgesell- schafter des Fonds sowie der Möglichkeit begehrt, Ablichtungen gegen Erstat- tung der dadurch anfallenden Aufwendungen der Beklagten zu fertigen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung der Beklagten mit dem angefoch- tenen Beschluss als unzulässig verworfen. Zuvor hatte es die Beklagte unter Setzung einer Frist zur Stellungnahme darauf hingewiesen, dass es beabsichti- ge, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss wegen Nichterrei- 1 - 3 - chens der Berufungssumme nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Gegen den Verwerfungsbeschluss richtet sich die Rechtsbeschwer- de der Beklagten. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; sie ist aber nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde- gerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwer- dewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Person nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentli- chen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 3 m.w.N.). Diese zur Auskunftserteilung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Verurteilung zur Einsichtsgewährung in Unterlagen (BGH, Be- schluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 86 f.; Beschluss vom 5. März 2001 - II ZB 11/00, WM 2001, 827 f.). b) Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem nach § 3 ZPO eingeräum- ten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat; dies ist insbesondere 2 3 4 - 4 - dann nicht der Fall, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdege- genstandes maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht festgestellt hat (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 4 m.w.N.). Denn der Sinn des dem Berufungsgericht einge- räumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Rechtsbeschwerdegericht be- rechtigt und verpflichtet wäre, ein vom Berufungsgericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Diese Be- schränkung begrenzt zugleich die Möglichkeit des Rechtsbeschwerdegerichts, Tatsachen zu berücksichtigen, die erstmals im Verfahren der Rechtsbeschwer- de geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06, NJW-RR 2007, 724 Rn. 5). 2. Gemessen hieran ist die Bewertung der Beschwer durch das Beru- fungsgericht nicht rechtsfehlerhaft. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwer- de hat das Berufungsgericht alle maßgeblichen Tatsachen verfahrensfehlerfrei berücksichtigt. Zur Begründung bezieht sich der Senat insoweit auf die Ausfüh- rungen im Beschluss vom 15. Juni 2011 (WM 2011, 1335 Rn. 7-12) in dem Pa- rallelverfahren II ZB 20/10, in dem die dortige Beklagte, ein Schwesterfonds der hiesigen Beklagten, inhaltsgleichen Vortrag gehalten hat. Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde geben zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. a) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Berufungsgericht habe er- messensfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass die Beklagte insoweit unmittelbar wirtschaftlich betroffen sei, als ihre gesellschaftsrechtliche Konstruktion durch die begehrte Einsichtnahme entwertet werde, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Berufungsgericht hat die Entwertung der gesellschaftsrechtli- chen Konstruktion ermessensfehlerfrei für nicht werterhöhend gehalten. Abge- 5 6 7 - 5 - sehen davon, dass die Beklagte die wirtschaftliche Entwertung ihrer gesell- schaftsrechtlichen Konstruktion lediglich behauptet, ohne sie in irgendeiner Form nachvollziehbar darzulegen, geschweige denn glaubhaft zu machen, ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, wieso der wirtschaftliche Wert der Beklagten durch die Bekanntgabe der Namen ihrer unmittelbaren und mittelbaren Gesell- schafter beeinträchtigt werden sollte. b) Dass die von der Beklagten geltend gemachte Gefahr, die Prozessbe- vollmächtigten des Klägers beabsichtigten, die Namen der Kommanditisten und Treugeber zur Akquirierung neuer Mandate und zur "Erhöhung der Schlagkraft" zu nutzen, für die Wertfestsetzung unbeachtlich ist, hat der Senat bereits im Beschluss vom 15. Juni 2010 (II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 10) unter Be- rücksichtigung der auch am dortigen Verfahren vorgelegten Unterlagen als er- messensfehlerfrei gewertet. c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsge- richt es unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. November 1994 (GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 89) ermessensfehlerfrei abge- lehnt, den Wert der Beschwer der Beklagten deshalb zu erhöhen, weil sie durch die Verweigerung der Einsicht die mit der Klage vorbereitete Durchsetzung ei- nes gegen sie gerichteten Leistungsanspruchs verhindern oder erschweren will. Warum abweichend hiervon Anlass für eine Werterhöhung bestehen sollte, wenn, wie die Rechtsbeschwerde anführt, der Kläger das Ergebnis der Einsicht nur außergerichtlich gegen die Beklagte nutzen will, ist nicht ersichtlich. Grund für die Ablehnung der Werterhöhung insoweit ist allein, dass das hinter der Ab- lehnung der Auskunft stehende Interesse des Auskunftspflichtigen, dem Aus- kunftsempfänger ein weiteres, gegen seine Interessen verstoßendes Vorgehen zu erschweren, im Auskunftsverfahren unberücksichtigt bleiben soll. Dafür ist es 8 9 - 6 - ersichtlich bedeutungslos, welchen Weg der Auskunftsempfänger wählt, um das Ergebnis der Auskunft gegen die auskunftspflichtige Partei zu nutzen. Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.01.2011 - 1 O 51/10 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.10.2011 - I-15 U 27/11 -