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Entscheidung

IX ZB 166/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 166/10 vom 30. Juli 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 30. Juli 2012 beschlossen: Der Gegenstandswert für die Gebühren der Verfahrensbevoll- mächtigten der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 im Rechtsbe- schwerdeverfahren wird auf 2.363.915,65 € festgesetzt. Gründe: Die weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 wenden sich als Gläubiger mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung der weiteren Beteilig- ten zu 4 bis 9 für ihre Tätigkeit als Mitglieder des vorläufigen Gläubigeraus- schusses. Ihre Verfahrensbevollmächtigten haben beantragt, den Gegen- standswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren im Rechtsbe- schwerdeverfahren festzusetzen. Der nach § 33 Abs. 1 RVG festzusetzende Wert ist gemäß § 23 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Inte- resses der Beschwerdeführer zu bestimmen. Die Beschwerdeführer greifen die Festsetzung der Vergütung der sechs Mitglieder des vorläufigen Gläubigeraus- schusses in vollem Umfang an. Maßgeblich für die Wertfestsetzung ist deshalb der Gesamtbetrag der Vergütung von 2.363.915,65 € (5 mal 404.756,78 € und 1 2 - 3 - 1 mal 340.131,75 €, § 22 Abs. 1 RVG). Entgegen der Ansicht des Beschwerde- gerichts ist der Wert nicht nach dem Betrag zu bestimmen, um den sich die von den Beschwerde führenden Gläubigern im Insolvenzverfahren zu erwartende Befriedigungsquote im Falle der erstrebten Herabsetzung der Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses erhöht. Die Wertvorschrift des § 28 Abs. 3 RVG, die für eine solche Bemessung sprechen könnte, ist nicht auf das Verfahren über die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigeraus- schusses zugeschnitten. Die Vorschrift ist deshalb einschränkend auszulegen und erfasst den vorliegenden Streit nicht (zu § 27 RVG vgl. BGH, Beschluss - 4 - vom 8. März 2007 - V ZB 63/06, NJW-RR 2007, 1150). Der Wert ist vielmehr für die Gebühren der Bevollmächtigten aller Verfahrensbeteiligten nach dem strei- tigen Betrag der festgesetzten Vergütung zu bestimmen. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Aurich, Entscheidung vom 17.07.2008 - 9 IN 143/07 - LG Aurich, Entscheidung vom 14.07.2010 - 4 T 204/10 -