Entscheidung
IX ZB 167/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 167/10 vom 30. Juli 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 30. Juli 2012 beschlossen: Der Gegenstandswert für die Gebühren der Verfahrensbevoll- mächtigten im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 64.625,03 € festgesetzt. Gründe: Die weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 wenden sich als Gläubiger mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen die nachträgliche Festsetzung der Umsatzsteuer auf die festgesetzte Vergütung des weiteren Beteiligten zu 4 für seine Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses. Ihre Verfahrensbevollmächtig- ten haben beantragt, den Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsan- waltsgebühren im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen. Der nach § 33 Abs. 1 RVG festzusetzende Wert ist gemäß § 23 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Inte- resses der Beschwerdeführer zu bestimmen. Die Beschwerdeführer greifen die Festsetzung der Umsatzsteuer in vollem Umfang an. Maßgeblich für die Wert- festsetzung ist deshalb der festgesetzte Betrag von 64.625,03 €. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Wert nicht nach dem Betrag zu be- stimmen, um den sich die von den Beschwerde führenden Gläubigern im Insol- 1 2 - 3 - venzverfahren zu erwartende Befriedigungsquote im Falle der erstrebten Her- absetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erhöht. Die Wert- vorschrift des § 28 Abs. 3 RVG, die für eine solche Bemessung sprechen könn- te, ist nicht auf das Verfahren über die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses zugeschnitten. Die Vorschrift ist deshalb einschränkend auszulegen und erfasst den vorliegenden Streit nicht (zu § 27 RVG vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2007 - V ZB 63/06, NJW-RR 2007, 1150). Der Wert ist vielmehr für die Gebühren der Bevollmächtigten aller Verfahrensbeteiligten ein- heitlich nach dem streitigen Betrag der festgesetzten Vergütung zu bestimmen. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Aurich, Entscheidung vom 21.12.2009 - 9 IN 143/07 - LG Aurich, Entscheidung vom 14.07.2010 - 4 T 205/10 -