Entscheidung
5 StR 154/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 154/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. August 2012 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2012 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. November 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstrafausspruch aufgehoben; die- ser entfällt. Der Angeklagte ist zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten der zurückgenomme- nen Revision der Staatsanwaltschaft gegen das genann- te Urteil und die dem Angeklagten hierdurch entstande- nen notwendigen Auslagen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung (Ein- zelfreiheitsstrafe zwei Jahre und acht Monate) unter Auflösung der Gesamt- freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 15. November 2010 (sechs Monate mit Strafaussetzung zur Bewährung) und Einbeziehung der dortigen Einzelfreiheitsstrafe von fünf Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit sei- ner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt entsprechend dem Antrag des Generalbun- 1 - 3 - desanwalts zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen ist es un- begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Gesamtfreiheitsstrafe hat keinen Bestand. Das Urteil vom 15. No- vember 2010 ist gesamtstrafenrechtlich verbraucht, weil aus der ihm zugrun- de liegenden Einzelfreiheitsstrafe und der Geldstrafe, die in einem vor der hier abgeurteilten Tat ergangenen, zäsurbegründenden Urteil vom 15. Ap- ril 2010 festgesetzt worden ist, zu Recht gemäß § 55 StGB eine nachträgli- che Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden war (vgl. BGH, Urteil vom 12. Au- gust 1998 – 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 180 f.; BGH, Beschluss vom 22. Juli 1997 – 1 StR 340/97, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13, jeweils mwN). Demzufolge schied eine Gesamtstrafenbildung zwischen dem Verfahren des Amtsgerichts und dem vorliegenden Verfahren aus. Basdorf Raum Schaal Dölp Bellay 2