Entscheidung
XII ZR 202/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 202/09 vom 1. August 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. Vézina und die Richter Schilling und Dr. Günter beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Ur- teil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. November 2009 wird auf Kosten der Beklagten verworfen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 15.000 € Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer der Beklagten übersteigt die Wert- grenze von 20.000 € nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die Beschwer bemisst sich entsprechend dem Streitwert für das Verfah- ren gemäß § 3 ZPO nach billigem Ermessen. Danach ist entsprechend der Ent- scheidung des Oberlandesgerichts der Wert für das Verfahren der Nichtzulas- sungsbeschwerde auf 15.000 € festzusetzen. Die Parteien streiten über das Recht der Beklagten zur Fortführung des Ehenamens. Gegenstand des Verfahrens ist somit eine nichtvermögensrechtli- che Streitigkeit. Für die Ermessensentscheidung können hier die Grundsätze des § 48 Abs. 2 GKG herangezogen werden. Es sind also alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere der Umfang und die Bedeutung der Sache und die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien. 1 2 3 - 3 - Die Festsetzung beruht darauf, dass um einen ideellen Wert gestritten wird. Eine Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen der Ehefrau ist nicht er- kennbar. Den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Sa- che, der Wirkung in der Öffentlichkeit und den Einkommens- und Vermögens- verhältnissen der Parteien wird durch einen Wertansatz Rechnung getragen, der die üblicherweise in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten im Zusam- menhang mit Namen festgesetzten Werte überschreitet. Dose Weber-Monecke Vézina Schilling Günter Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 16.09.2008 - 1 O 257/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.11.2009 - 1 U 233/08 - 4