Entscheidung
3 StR 241/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 241/12 vom 2. August 2012 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. August 2012 einstimmig be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Januar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen. Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundes- anwalts bemerkt der Senat: Die Rüge, § 261 StPO sei verletzt, weil dem Urteil eine Einlassung des Angeklagten in Form einer Verteidigererklärung zugrunde liege, die sich der Angeklagte nicht zu Eigen gemacht habe (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2006 - 3 StR 64/06, NStZ 2006, 408), bleibt ohne Erfolg, da der behauptete Rechtsfehler nicht erwiesen ist. Wie die Revision selbst mit- teilt, hat sich der Angeklagte unmittelbar im Anschluss an die Erklärun- gen seiner Verteidigerinnen und auch im Verlauf der weiteren Verhand- lung jeweils selbst zur Sache geäußert (S. 9 des Protokollbands) bzw. sich zur Sache erklärt (S. 12 des Protokollbands). Dabei kann er sich die Erklärungen der Verteidigerinnen zu Eigen gemacht oder auch mit eigenen Worten Darstellungen gleichen Inhalts abgegeben haben. Becker Pfister Schäfer Mayer Gericke