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Entscheidung

5 StR 343/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 343/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. August 2012 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2012 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. März 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Schuld- und Strafausspruch dahin geän- dert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährli- cher Körperverletzung entfällt und dass die Jugendstrafe auf ein Jahr und sechs Monate herabgesetzt wird. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Von der Auferlegung von Kosten des Rechtsmittels wird abgesehen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Beihilfe zum versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung“ zu einer Jugend- strafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzöge- rung hat es drei Monate der Jugendstrafe für vollstreckt erklärt. Die Revision des Angeklagten führt – entsprechend dem Antrag des Generalbundesan- walts – zu einer Änderung des Schuldspruchs. Diese ist erforderlich, weil die tateinheitlich mit der Beihilfe zum versuchten Totschlag abgeurteilte gefährli- che Körperverletzung – nach den Urteilsgründen gemeint war trotz der auf Mittäterschaft hindeutenden Tenorierung: Beihilfe zur gefährlichen Körperver- letzung – angesichts der Tatzeit vom 9. November 1992 bereits verjährt ist (§ 2 Abs. 1 und 3 StGB, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 223a Abs. 1 StGB a.F.). 1 - 3 - Trotz des brutalen Tatbildes und der erheblichen Vollendungsnähe der Tat kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffen- der rechtlicher Würdigung der Verfolgungsverjährung eine etwas niedrigere Jugendstrafe verhängt hätte. Im Blick auf den zeitlichen Abstand zur Tat und die bereits eingetretene gravierende Verletzung des Zügigkeitsgebots ver- mindert der Senat die Höhe der Jugendstrafe von sich aus in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO um drei Monate. Die Kompensationsent- scheidung bleibt unberührt. Basdorf Raum Schneider Dölp Bellay 2