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Entscheidung

3 StR 322/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 322/12 vom 16. August 2012 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 16. August 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bückeburg vom 19. März 2012 in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe sowie im Maßregelausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er- pressung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Dagegen wendet sich die Revision des Beschwerdeführers, mit der er das Verfahren beanstandet und die allgemeine Sachrüge erhebt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übri- gen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Rügen der Verletzung des § 261 StPO mit Blick auf eine angebli- che "Reibeisenstimme" des Angeklagten bzw. zur Inaugenscheinnahme von Lichtbildern des Fahrrads des Angeklagten und deren Bewertung durch die Strafkammer greifen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundes- anwalts nicht durch. Auf die weitere Verfahrensbeanstandung, das Landgericht habe gegen § 261 StPO verstoßen, weil es als Indiz für die Täterschaft des An- geklagten in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe seinen "wiegenden Gang" herangezogen habe, den es in der Hauptverhandlung nicht habe wahr- nehmen können, kommt es nicht an, weil die Beweiswürdigung hinsichtlich die- ser beiden Fälle bereits auf die allgemeine Sachrüge zu berücksichtigende Rechtsfehler aufweist, die insoweit zur Aufhebung des Urteils führen: a) Die Strafkammer hat sich von der Täterschaft des Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe unter anderem deshalb überzeugt, weil der Täter wie im Fall II.3 der Urteilsgründe, bei dem die Tatbeute in der Wohnung des Angeklag- ten sichergestellt werden konnte, eine "silber-beige-farbene" Pistole verwendet habe. Dies steht im unauflösbaren Widerspruch zu den Feststellungen des Ur- teils, nach denen der Täter im Fall II.3 der Urteilsgründe eine beigefarbene und im Fall II.1 der Urteilsgründe eine silberne Pistole verwendete. Mit der Verwen- dung einer - indes in keinem Fall festgestellten - "silber-beige-farbenen" Pistole hat das Landgericht in seiner "Gesamtwürdigung" auch begründet, dass es sich bei allen Taten um denselben Täter gehandelt haben müsse, obwohl es auch im Fall II.2 der Urteilsgründe die Verwendung einer silbernen Pistole festgestellt hat. b) Ihre Überzeugung, in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe müsse es sich um denselben Täter gehandelt haben, hat die Strafkammer unter ande- rem darauf gegründet, dass er in beiden Fällen einen grauen Kapuzenpulli mit 2 3 4 - 4 - schwarzen Querstreifen getragen habe. Auch dies widerspricht den Feststel- lungen, nach denen der Täter im Fall II.1 der Urteilsgründe einen beigefarbe- nen und im Fall II.2 der Urteilsgründe einen grauen Kapuzenpulli trug. c) Das Urteil beruht bezüglich der Fälle II. 1 und 2 der Urteilsgründe auf den dargelegten Rechtsfehlern. Insbesondere da die Annahme einer einheitli- chen Täterschaft für alle drei Taten ausweislich der Urteilsgründe für die Über- zeugungsbildung des Landgerichts von wesentlicher Bedeutung gewesen ist, kann der Senat - trotz zahlreicher Indizien, die auch in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe gegen den Angeklagten sprechen - nicht ausschließen, dass es ohne die aufgezeigten Mängel zu einer anderen Überzeugung gelangt wäre. Auf die ebenfalls nicht rechtsbedenkenfreie Erwägung, es sei im Fall II.1 der Urteilsgründe ein tragfähiges Indiz für die Täterschaft des Angeklagten, dass er in der Hauptverhandlung "gegrinst" habe, weil auch der Täter des Überfalls dies nach der Bekundung der Tankstellenkassiererin tat, kommt es danach nicht mehr an. 2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt hält revisionsrechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand; denn das Landgericht hat die hinreichende Erfolgsaussicht der Maßregel nicht trag- fähig begründet. Die Strafkammer ist unter Hinweis auf die entsprechende Höchstdauer der Unterbringung nach § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB, bei deren Überschreiten die geforderte Erfolgsaussicht nicht besteht (vgl. BGH, Be- schluss vom 11. März 2010, 3 StR 538/09, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgs- aussicht 10; Urteil vom 5. August 2010, 3 StR 195/10, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 11), von einer Therapiedauer von zwei Jahren ausgegangen. Dabei hat sie ohne weitere Begründung allein auf die Ausführungen des gehör- ten Sachverständigen abgestellt. Nach dessen im Urteil wiedergegebener Ein- 5 6 - 5 - schätzung ist bei dem Angeklagten allerdings eine Therapiedauer von zwei Jahren "einschließlich einer Langzeitbehandlung mit betreutem Wohnen für eine Dauer von 2 ½ bis 3 Jahren" erforderlich. Diese - bereits in sich wider- sprüchliche - Einschätzung vermag die Annahme des Landgerichts jedoch nicht zu stützen; aus ihr könnte allenfalls folgen, dass die zulässige Höchstdauer überschritten wird und die erforderliche Erfolgsaussicht deshalb nicht besteht. VRiBGH Becker ist wegen Hubert Schäfer Urlaubs an der Unterschrifts- leistung gehindert. Hubert Mayer Gericke