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VII ZB 48/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 48/10 vom 20. August 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung einer Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO wird zurück- gewiesen. Gründe: 1. In Verfahren mit Anwaltszwang wird der Partei gemäß § 78b Abs. 1 ZPO auf ihren Antrag ein Notanwalt beigeordnet, wenn sie einen zu ihrer Ver- tretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die beabsichtigte Gehörsrüge, für deren Erhebung der Schuldner die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie wäre bereits unzulässig, weil die Rechtsverteidigung des Schuldners im Rechtsbeschwerdeverfahren Erfolg hatte und er dementsprechend durch die Entscheidung des Senats vom 14. Juni 2012 nicht beschwert ist. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Gläubigers, mit der er sich gegen die Zurückwei- sung seines Antrages auf Umschreibung des Räumungstitels in erster und zweiter Instanz wendet, zurückgewiesen. Eine Beschwer des Schuldners ergibt sich auch nicht daraus, dass im vorgenannten Beschluss auf die für den Gläu- biger gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG eröffnete Möglichkeit hingewiesen ist, un- 1 2 - 3 - ter den dort genannten Voraussetzungen die Räumung und Herausgabe des vom Schuldner innegehaltenen Wohnungseigentums im Wege der Zwangsvoll- streckung zu betreiben. Im Übrigen wäre einer Gehörsrüge auch in der Sache kein Erfolg be- schieden, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Anspruch des Schuldners auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt ist (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Senat hat sein tatsäch- liches Vorbringen zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung be- rücksichtigt. Dass der Schuldner meint, neue Tatsachen vorbringen zu können, vermag den Vorwurf einer Gehörsverletzung nicht zu rechtfertigen. 2. Der Senat versteht das Begehren des Schuldners dahin, dass er ledig- lich auf Beiordnung eines Notanwalts für eine derzeit nur beabsichtigte Gehörs- rüge anträgt. Die Einlegung einer Gehörsrüge kann in Verfahren vor dem Bun- desgerichtshof nur durch einen dort zugelassen Rechtsanwalt erfolgen - § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass 3 4 - 4 - er selbst eine Gehörsrüge hat einlegen wollen, die dann gemäß § 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen werden müsste. Kniffka Safari Chabestari Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 19.11.2009 - 213 C 290/05 - LG Berlin, Entscheidung vom 15.06.2010 - 65 T 183/09 -