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Entscheidung

4 StR 284/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 284/12 vom 21. August 2012 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. August 2012 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Straf- kammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 27. März 2012 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass vor der Unterbringung des Ange- klagten in einer Entziehungsanstalt drei Jahre und sechs Monate der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen sind. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Zugleich hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Ent- ziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass fünf Jahre der Strafe vor der Unterbringung zu vollstrecken sind. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat den aus der Be- schlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie offen- sichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 3 - Nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB ist der vor der Unterbringung zu vollzie- hende Teil der Strafe so zu bestimmen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Aussetzung des Strafrestes nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 3 StR 167/12, Rn. 3). Das Landgericht hat seiner Bestimmung des Vorwegvollzugs irrtümlich den Zwei-Drittel-Zeitpunkt zugrunde gelegt. Einer Zurückverweisung bedarf es deshalb jedoch nicht. Der Senat kann die Dauer des Vorwegvollzugs analog § 354 Abs. 1 Satz 1 StPO selbst auf drei Jahre und sechs Monate bestimmen, weil das Landgericht rechtsfehlerfrei fest- gestellt hat, dass die Therapie voraussichtlich ein Jahr dauern wird. Das Ver- schlechterungsverbot steht dem nicht entgegen. Aufgrund des nur sehr geringen Erfolges der Revision, ist es nicht unbil- lig, dem Angeklagten die vollen Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO). Mutzbauer Roggenbuck Franke Quentin Reiter 3 4 5