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Entscheidung

4 StR 155/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 155/12 vom 28. August 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. August 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Bielefeld vom 12. Dezember 2011 mit den zugehöri- gen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte in den Fällen II. 5 bis II. 16 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrecht- erhalten, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs eines Kindes in 42 Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 31 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs 1 - 3 - Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision hat den aus der Be- schlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II. 5 bis II. 16 der Urteils- gründe (Taten zum Nachteil der Zeugin E. , geb. H. ) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB (BGBl. I 164 aF) hat keinen Bestand, weil die Feststellungen nicht belegen, dass der innere Tatbestand in Bezug auf die Unterschreitung der Schutzalters- grenze beim Opfer verwirklicht ist. Der innere Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB ist erfüllt, wenn der Täter in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale zumindest bedingten Vor- satz hat (BGH, Beschluss vom 12. August 1997 – 4 StR 353/97, Rn. 5). Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte mit der Möglichkeit rech- nete oder gar wusste, dass die Zeugin im Zeitpunkt der Taten das 14. Lebens- jahr noch nicht vollendet hat. Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteils- gründe kann dies nicht zweifelsfrei entnommen werden. Nach den Feststellungen reichte der Tatzeitraum bis zum Tag vor dem 14. Geburtstag der Zeugin, diese wohnte in einer Nachbarwohnung und hielt sich zusammen mit ihrer Schwester häufiger in der Wohnung des Angeklagten auf. Gelegentlich betreute sie dessen Kinder, wenn er mit seiner Ehefrau aus- ging. Bei dieser Sachlage hätte es näherer Feststellungen dazu bedurft, ob der Angeklagte das Alter der Zeugin kannte oder ob die Zeugin zur Tatzeit - auch vom Angeklagten erkannt - nach ihrem Erscheinungsbild und ihrem Verhalten wie ein noch nicht 14 Jahre altes Kind wirkte (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2002 – 3 StR 358/02, StV 2003, 393; Beschluss vom 2 3 4 - 4 - 12. August 1997 – 4 StR 353/97, Rn. 5). Allein der Umstand, dass sie ihr auf der Hülle eines Porno-Videos gezeigte männliche Genitalien nicht als solche erkannte, reicht nicht aus, um einen bedingten Vorsatz des Angeklagten in Be- zug auf eine Unterschreitung der Schutzaltersgrenze zu belegen. Der aufgezeigte Mangel nötigt zur teilweisen Aufhebung des Urteils. Da- bei können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tat- geschehen aufrechterhalten bleiben. Mit der Teilaufhebung verliert der Gesamt- strafenausspruch die Grundlage. Mutzbauer Roggenbuck Franke Schmitt Quentin 5