Entscheidung
5 StR 391/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 391/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. August 2012 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2012 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Saarbrücken vom 29. März 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. Damit entfällt der Aus- spruch über den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe vor der Maßregel. Im Übrigen wird die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen“ (besonders) schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsan- stalt und den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Umfang der Beschluss- formel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Auch eingedenk des be- schränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1991 – 3 StR 145/91, BGHR StGB vor § 1 minder schwe- rer Fall, Gesamtwürdigung 7) unterliegt es durchgreifenden rechtlichen Be- 1 2 - 3 - denken, dass das Landgericht die Voraussetzungen eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB verneint hat. Die insoweit vom Landgericht angestellten Erwägungen sind lückenhaft, da naheliegende, sich aufdrän- gende Gesichtspunkte nicht erkennbar bedacht worden sind. a) Das Landgericht kommt zum Ergebnis, dass die „gesamte Tataus- führung einschließlich aller subjektiven Momente“ vom Durchschnitt der ge- wöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem so erheblichen Maße abwei- che, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB geboten wäre. Zur Begründung stellt es darauf ab, dass der Angeklag- te und der gesondert Verfolgte „aufgrund eines entsprechend gefassten Tat- plans in den frühen Morgenstunden im Dunkeln unter Verwendung einer – funktionsunfähigen – Gaspistole und eines scharfen Messers gezielt ein Opfer in einer menschenleeren Straße ausgesucht und die Beute sodann unter Einsatz des Messers noch gesichert“ hätten, wobei der Geschädigte durch den Einsatz des Messers leicht verletzt wurde (UA S. 9). Auch wenn die Beute vergleichsweise gering und die Tat für das Opfer ohne bleibende Folgen sei, erscheine bei diesem „Tatzuschnitt“ die Anwendung des Regel- strafrahmens auf den vorgeahndeten Angeklagten geboten. b) Die Jugendkammer hat damit im Wesentlichen auf das Gewicht des äußeren Tatgeschehens abgestellt. Sie hat dabei nicht erkennbar berück- sichtigt, dass der Angeklagte, der die Tat zur Finanzierung seiner Drogen- sucht beging, bei ihrer Begehung gerade erst 21 Jahre alt geworden war. Nach jugendstrafrechtlichen Ahndungen, bei denen lediglich Erziehungsmaß- regeln und Zuchtmittel verhängt wurden, ist er nunmehr erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zu seinen Gunsten hatte die Jugendkam- mer, die insoweit keine näheren Feststellungen treffen konnte, davon auszu- gehen, dass der Angeklagte die eingesetzten Waffen bei der Tat nicht selbst führte; entsprechend der Feststellungen wurden sie ausschließlich von dem – wegen der Tat vom Amtsgericht zu einer im Urteil nicht mitgeteilten Sankti- on verurteilten – Mittäter eingesetzt. Nicht gewürdigt wird auch die vom psy- 3 4 - 4 - chiatrischen Sachverständigen festgestellte „intellektuelle Grenzbegabung“ des Angeklagten (UA S. 10), die allein im Rahmen der Prüfung der Erfolg- saussichten seiner Unterbringung in der Entziehungsanstalt erwähnt wird. 2. Im Hinblick auf die rechtsfehlerhafte Strafrahmenwahl ist die Strafe neu zu bemessen. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Die bestehen bleibenden Feststellungen können durch solche, die ihnen nicht widersprechen, ergänzt werden. Der Maßregelausspruch ist rechtsfehlerfrei und kann daher bestehen bleiben. Allerdings zieht die Aufhebung des Strafausspruchs den Wegfall des angeordneten Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe nach sich. Im Hinblick auf die fortdauernde Untersuchungshaft wird er sich aufgrund der zwischen- zeitlich weiter vollzogenen Untersuchungshaft wohl erübrigen (vgl. BGH, Be- schluss vom 14. Oktober 2010 – 5 StR 299/10). Da der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat bereits erwachsen war, ver- weist der Senat, der an die fehlerhafte Verweisung des Jugendschöffenge- richts nicht mehr gebunden ist, die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück. Basdorf Raum Schneider Dölp Bellay 5 6 7