Entscheidung
4 StR 205/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
11mal zitiert
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 205/12 vom 29. August 2012 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 29. August 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Dortmund vom 8. Dezember 2011 mit den Feststel- lungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklag- ten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wor- den ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in drei Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, und wegen Sachbe- schädigung in weiteren drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken- haus angeordnet. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat hinsichtlich der Maßregelanordnung Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen beging der nicht vorbestrafte Angeklagte in der Zeit von Juli 2010 bis zum 12. Februar 2011 folgende Straftaten: Am 28. Juli 2010 legte er in seiner Wohnung Feuer, das sich auf die gesamte Woh- nung und den Dachboden des Mehrfamilienhauses ausbreitete. Am 7. Novem- ber 2010 und am 17. Dezember 2010 entfachte er jeweils im Keller des von ihm neu bezogenen Wohnhauses ein Feuer, das auf angrenzende Kellerräume übergriff und im gesamten Haus zu erheblicher Rauchentwicklung führte. Außerdem zündete er in drei weiteren Fällen den Inhalt von Papier- bzw. Müll- containern an. Das Landgericht hat angenommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auf Grund einer dissozialen Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit einer Lernbehinderung – und damit einer schweren anderen seelischen Ab- artigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB – erheblich vermindert gewesen sei. Der Angeklagte sei infolge seines Zustands für die Allgemeinheit gefährlich (§ 63 StGB). Aufgrund der bestehenden Störung habe er Pseudohalluzinationen ge- habt, bei denen er geglaubt habe, seinen leiblichen Vater zu sehen. Er habe sich von ihm bedroht gefühlt. Diese Bilder hätten erhebliche Wutgefühle verur- sacht, die der Angeklagte nicht adäquat habe steuern können. Als Ventil habe er dann zu den Brandstiftungen gegriffen. Der psychische Zustand des Ange- klagten sei medikamentös nicht zu behandeln, da es sich um keinen psycho- tischen Zustand handele, auch wenn die Auswirkungen mit Verfolgungsgefüh- len ähnlich hervortreten würden. Besonders problematisch sei, dass es sich um einen Dauerzustand handeln könne. 2. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken- haus (§ 63 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie setzt zunächst die positive Feststellung eines Defektes voraus, der zumindest eine erhebliche 2 3 4 - 4 - Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher begründet (BGH, Beschluss vom 11. November 2003 – 4 StR 424/03, NStZ 2004, 197 mwN). Dieser Zustand muss, da er anders als die Schuldfähigkeit nicht an den Tatzeitpunkt, sondern an die Prognose anknüpft, ein länger andauernder, nicht nur vorübergehender sein (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 27; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 63 Rn. 6 mwN). Die Maßregelanordnung bedarf einer sorgfältigen Begründung, weil sie eine schwer wiegende und gegebenenfalls langfristig in das Leben des Angeklagten eingreifende Maßnahme darstellt. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Das Land- gericht hat nicht ausreichend dargelegt, dass die dissoziale Persönlichkeitsstö- rung bei dem Angeklagten in Verbindung mit der Lernbehinderung einen dauer- haften Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begründet. Dies folgt bereits daraus, dass sich die Strafkammer zur Begründung der Maßregelanord- nung auf das Gutachten der Sachverständigen bezieht, die hierzu lediglich aus- geführt hat, "dass es sich um einen Dauerzustand handeln könne" (UA 38). Dass es sich um eine länger bestehende und nicht vorübergehende Störung handelt, ergibt sich auch nicht sonst aus den Gründen des Urteils. Dies gilt ins- besondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte nach den Feststellungen bis zu Beginn der Tatserie sozial unauffällig gelebt hatte und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war. Darüber hinaus fehlt es bislang an ausreichenden Darlegungen zu der von der Sachverständigen diagnostizierten Störung. Schließt sich wie hier das Landgericht dem Gutachten ohne weitere eigene Erwägungen an, muss es die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und die Ausführungen der Sachverstän- digen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5 6 - 5 - 21. September 2004 – 3 StR 333/04, NStZ 2005, 326). Hierzu reichen die sehr knappen tatsächlichen Angaben in den Urteilsgründen nicht aus. So wird nicht deutlich, aus welchen Umständen die Strafkammer folgert, dass der die Schuld- fähigkeit überdauernd beeinträchtigende Zustand das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen – auch sozialen – Folgen stört, belastet oder einengt wie bei einer krankhaften seelischen Störung (siehe dazu BGH, Beschluss vom 21. September 2006 – 4 StR 309/06, NStZ-RR 2007, 6; Beschluss vom 30. Januar 2007 – 1 StR 603/06). Dem Revisionsgericht ist es damit nicht möglich, nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen des § 63 StGB rechtsfehlerfrei angenommen wurden. 3. Die Sache bedarf daher im Hinblick auf die Maßregelanordnung er- neuter Verhandlung und Entscheidung. Mutzbauer Roggenbuck Franke Schmitt Quentin 7