Entscheidung
4 StR 254/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 254/12 vom 29. August 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. August 2012 be- schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Hagen vom 31. Oktober 2011 werden als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag- ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht den am 15. Juli 2011 gestell- ten Antrag der Angeklagten auf erneute Ladung und Vernehmung der Zeugen Z. und T. sowie deren Gegenüberstellung mit dem Nebenkläger M. B. nicht als Beweisantrag, sondern als Antrag auf Wiederholung einer bereits durchgeführten Beweiserhebung gewertet. Die genannten Zeugen wa- ren - auf einen entsprechenden Antrag des Angeklagten R. A. vom 21. März 2011 hin - schon zuvor zu demselben Beweisthema vernommen wor- den, hatten jedoch, so die Urteilsgründe (UA 79/80), die unter Beweis gestellte Tatsache, sie hätten einige Wochen zuvor eine Auseinandersetzung beobach- tet, in der der Geschädigte M. B. ein Messer gezogen habe, nicht be- stätigt. Hinreichende Gründe, die gemäß § 244 Abs. 2 StPO zu einer erneuten Vernehmung dieser Zeugen hätten drängen können (vgl. dazu Becker in Lö- - 3 - we/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 175 mwN), hat das Landgericht zu Recht verneint. Die zu Lasten des Angeklagten R. A. angestellte Erwägung der Strafkammer, dieser habe in allen drei der ihm zur Last gelegten Straftaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln den gesondert ver- folgten S. S. unter massiver Drohung mit einem Messer dazu ge- zwungen, für ihn Rauschgift zu verkaufen, wird, worauf der Generalbundesan- walt zutreffend hinweist, nur im ersten Fall von den Feststellungen getragen. Angesichts der vom Landgericht berücksichtigten gewichtigen Strafmilderungs- gründe sowie der abgestuften Einzelstrafen, deren Höhe sich in den drei abge- urteilten Fällen der Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz gleichermaßen in erster Linie an den unterschiedlichen Mengen der in Rede stehenden Betäu- bungsmittel orientiert, kann der Senat mit der erforderlichen Sicherheit aus- schließen, dass der Strafausspruch auf dieser Erwägung beruht. Mutzbauer Roggenbuck Franke Schmitt Quentin