OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 StR 248/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 248/12 vom 4. September 2012 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General- bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. September 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Koblenz vom 7. November 2011, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zuge- hörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- mittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdieb- stahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen die Verurteilung wendet sich der Ange- klagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der verhängten Strafe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht hat rechts- fehlerhaft nicht erörtert, ob ein minder schwerer Fall im Sinne der seit dem 5. November 2011 geltenden Vorschrift des § 244 Abs. 3 StGB in Betracht kam. Einer solchen Erörterung bedarf es nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs nur dann nicht, wenn alle Umstände, die für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsam sein können, von vornherein die Annahme eines minder schweren Falles als so fernliegend erscheinen lassen, dass die Ableh- nung des Ausnahmestrafrahmens auf der Hand liegt (vgl. BGHR StPO, § 267 Abs. 3 Satz 2 Strafrahmenwahl 1; BGH, NStZ-RR 2010, 57, 58; Fischer, StGB 59. Aufl., § 46 Rn. 86 mwN). Dies ist hier nicht der Fall. Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung eine Reihe strafmildernder Zumessungsgesichtspunkte aufgezählt (umfassen- des Geständnis und Unbestraftheit des Angeklagten, sein im Vergleich zu den Mittätern erheblich geringerer Tatbeitrag und seine Nichtbeteiligung an der Beute). Diese Gesichtspunkte hätten Anlass zu der Erörterung geben müssen, ob möglicherweise ein minder schwerer Fall vorliegt. Dies gilt umso mehr, als bei den strafschärfenden Gesichtspunkten zumindest missverständlich ausge- führt worden ist, dass bei dem Angeklagten "keinerlei echte Reue" festzustellen gewesen sei. Ein solcher Umstand kann zwar die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses relativieren, er ist aber nicht straferschwerend zu werten. Die Feststellungen werden von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht be- rührt; sie können deshalb bestehen bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht ge- hindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, die den bisherigen nicht wider- sprechen. 2 3 4 5 - 4 - Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, weist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (BGH, Urteil vom 28. April 1988 - 4 StR 33/88, BGHSt 35, 267). Fischer Appl Berger Eschelbach Ott 6