Entscheidung
3 StR 337/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 337/12 vom 4. September 2012 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. September 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Februar 2012, soweit es ihn be- trifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklag- ten hat mit der Sachrüge Erfolg. Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Nach den Feststellungen vermittelte der Angeklagte ein Rauschgiftge- schäft über mehr als 600 g Heroin zwischen dem früheren Mitangeklagten K. auf Käuferseite, den er von einem vorangegangenen Geschäft über 1 2 3 - 3 - zehn Kilogramm Streckmittel kannte, und einem Lieferanten, der das Heroin beschaffen und in den Niederlanden bereit halten sollte. Dafür sollte der Ange- klagte von seinem Lieferanten einen nicht näher bestimmbaren Anteil des Kaufpreises erhalten. Nachdem die Geschäftsanbahnung zunächst ins Stocken geraten war, teilte K. dem Angeklagten, der ihm die Verfügbarkeit von Heroin bereits per SMS angezeigt hatte, mit, wie viel Geld er zur Verfügung habe und dass er dafür Heroin guter Qualität kaufen wolle; der Angeklagte be- stätigte das Vorhandensein von Heroin guter Qualität. Nachdem K. sich in Begleitung des weiteren früheren Mitangeklagten S. aus Mazedonien zum Angeklagten nach Düsseldorf begeben hatte, fuhren alle drei gemeinsam in die Niederlande, wo K. und/oder S. das Heroin erwarben; der Angeklagte dolmetschte dabei die Gespräche zwischen ihnen und dem tür- kischsprachigen Lieferanten. Anschließend war er K. bei der Organisati- on der Rückreise des S. nach Deutschland behilflich, der die Betäu- bungsmittel allein über die Grenze schaffen und dann nach Prag verbringen sollte. Eine weitere Vergütung sollte der Angeklagte dafür nicht erhalten. 2. Diese Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte täterschaft- lich Handel mit Betäubungsmitteln trieb. a) Ob die Beteiligung an unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmit- teln als Mittäterschaft oder Beihilfe zu werten ist, beurteilt sich nach den allge- meinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsfor- men. Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung sei- nes eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst 4 5 - 4 - sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte kön- nen der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteili- gung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein. Diese Grundsätze gelten auch für denjenigen, der ein Betäubungsmittelge- schäft vermittelt (BGH, Beschluss vom 14. August 2012 - 3 StR 274/12; Be- schluss vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 339/10, NStZ-RR 2011, 57 mwN). b) Nach diesen Maßstäben rechtfertigen die bisherigen Feststellungen nur die Annahme einer Beihilfe des Angeklagten zum Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge. Er vermittelte und begleitete lediglich ein fremdes Umsatzgeschäft. Zur Höhe der Entlohnung, die ihm zugesagt war, hat die Kammer keine Feststellungen treffen können; jedoch spricht das in der Be- weiswürdigung zitierte Gespräch mit seinem Lieferanten, nach dem im Wesent- lichen andere an dem Geschäft verdienen würden, gegen einen hohen Grad des eigenen finanziellen Tatinteresses. Einen eigenen Einfluss auf das Betäu- bungsmittelgeschäft, die angefragte Menge, deren Preis sowie deren Weiter- verkauf hatte der Angeklagte nicht; ebenso wenig sollte er die gehandelten Be- täubungsmittel in Besitz nehmen. Sein Beitrag bei dem Erwerb und der Über- gabe des Heroins beschränkte sich auf das Dolmetschen zwischen den Käu- fern und dem Lieferanten, so dass auch insoweit keine hinreichend gewichtigen Aktivitäten festgestellt sind, die eine Täterschaft des Angeklagten belegen könnten. 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln bedingt auch die Aufhebung der von dem Rechtsfehler nicht be- troffenen Verurteilung wegen der tateinheitlich dazu begangenen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Um dem neuen 6 7 - 5 - Tatrichter eine Beurteilung auf widerspruchsfreier Grundlage zu ermöglichen, hat der Senat auch die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen aufgehoben. Schäfer Pfister Mayer Gericke Spaniol