Entscheidung
1 StR 272/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 272/12 vom 5. September 2012 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 17. Januar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesan- walts merkt der Senat an: Es besteht für den Senat kein Anlass, dem im Revisionsverfahren ge- stellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nach- zugehen. Die u.a. nach Anhörung mehrerer Sachverständiger getroffe- nen Feststellungen des Tatrichters im angefochtenen Urteil beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung aller belastenden und entlas- tenden Indizien. Auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Revi- sionsvorbringens liegt ein Verstoß gegen gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, Gesetze der Logik und Erfahrungssätze des täglichen Lebens (vgl. u.a. BGHSt 29, 18, 20) erkennbar nicht vor. Nack Wahl Rothfuß Jäger Sander