Leitsatz
IV ZR 28/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 28/12 Verkündet am: 12. September 2012 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Macht der Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung von seinem Recht Gebrauch, innerhalb eines bestehenden Versicherungsverhältnisses von dem bisherigen Tarif ("Herkunftstarif") mit einem absoluten jährlichen Selbstbehalt in ei- nen neuen Tarif ("Zieltarif") mit behandlungsbezogenem Selbstbehalt zu wechseln, kann der Versicherer gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VVG einen Leis- tungsausschluss nur verlangen, soweit der behandlungsbezogene Selbstbehalt den absoluten Selbstbehalt nicht ausschöpft. Der kumulative Ansatz sowohl des absolu- ten als auch des behandlungsbezogenen Selbstbehalts ist unzulässig. BGH, Urteil vom 12. September 2012 - IV ZR 28/12 - LG München I AG München - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2012 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landge- richts München I - 6. Zivilkammer - vom 12. Januar 2012 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 13. Dezember 2010 zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit eines Lei s- tungsausschlusses im Rahmen eines Krankenversicherungsvertrages. Er unterhielt bei der Beklagten zunächst einen privaten Krankenversich e- rungsvertrag, der unter anderem für den Tarif "SB 2300" einen jährlichen Selbstbehalt von 2.300 € für ambulante Leistungen vorsah. Der monatli- che Gesamtbeitrag für den Krankenversicherungsvertrag lag zuletzt bei 349,51 €. Am 25. März 2009 beantragte der Kläger einen Wechsel in den Tarif "ECONOMY" der Beklagten. Dieser sieht einen monatlichen G e- samtbeitrag von 163,92 € und verschiedene behandlungsbezogene 1 - 3 - Selbstbehalte, im Wesentlichen 10 € je Behandlungstag und Behandler, Arznei- und Verbandmittel bzw. sonstiger Leistungsinanspruchnahme vor. Dem Antrag war eine vom Kläger unter dem 25. April 2009 unter- zeichnete "Erklärung zum Umtarifierungsantrag in den Tarif ECONOMY" beigefügt, in der es unter anderem heißt: "Bei einem Wechsel in andere Tarife kann der Versicherer einen Leistungsausschluss für Mehrleistungen verlangen, soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versich e- rungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif (vgl. § 178 f. VVG, § 204 VVG neu). Der Wegfall einer Selbstbeteiligung stellt eine solche Mehrleistung dar. Ich bin damit einverstanden, dass für Josef H. bei der Umtarifierung in den Tarif ECONOMY ein Leistungsaus- schluss in Höhe von 2.300 € pro Kalenderjahr (dies ent- spricht der absoluten jährlichen Selbstbeteiligung des bis- herigen Tarifs SB 2300) besteht. Mir ist bekannt, dass dieser Leistungsausschluss pro K a- lenderjahr gilt und weiterhin bei den Leistungsposition(en), für die die bisherige absolute jährliche Selbstbeteiligung galt, angerechnet wird. Die tarifliche Erstattung des Tarifs ECONOMY wird um den betragsmäßigen Leistungsausschluss pro Kalenderjahr und pro Person gekürzt. …" Der Kläger unterschrieb diese Erklärung mit dem Zusatz "Akzep- tiert unter dem Vorbehalt der Rechtmäßigkeit des doppelten Ansatzes eines Selbstbehaltes". Das Amtsgericht hat der Klage, mit der der Kläger die Feststellung begehrt, dass im Rahmen des Versicherungsverhältnisses zwischen den Parteien im Tarif "ECONOMY" ein Leistungsausschluss in Form einer absoluten jährlichen Selbstbeteiligung in Höhe von 2.300 € pro Kalender- 2 3 - 4 - jahr unwirksam ist, stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Klä- ger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei berechtigt, im Rahmen des Tarifwechsels den absoluten Selbstbehalt aus dem bisheri- gen Tarif als Leistungsausschluss in den Zieltarif zu übernehmen. Der Wegfall eines absoluten Selbstbehalts stelle eine Mehrleistung i.S. von § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG dar, weil die Verpflichtung des Versiche- rers zur Erstattung von Leistungen erweitert werde. Hierbei sei ein gen e- reller Leistungsausschluss und nicht - wie es der Auffassung des Amts- gerichts entsprochen hat - nur ein Leistungsausschluss für bestimmte Krankheiten zulässig. Eine Umgehung des Gesetzeszwecks sei mit der Fortführung des bisherigen Selbstbehalts ohne Beschränkung auf b e- stimmte Erkrankungen nicht verbunden. Mit der Vorschrift des § 204 VVG solle Versicherungsnehmern der Wechsel in einen für sie günstig e- ren Tarif desselben Versicherers ermöglicht werden, ohne dass es zu ei- nem Verlust ihrer im Laufe des Versicherungsverhältnisses erworbenen Rechte und Alterungsrückstellungen komme. Ein Recht auf eine Mehr- leistung in Form des Wegfalls eines Selbstbehalts lasse sich hieraus j e- doch nicht ableiten. Dementsprechend erfordere es auch der Gesetzes- zweck nicht, dass der Versicherungsnehmer zusätzlich zu den günstig e- ren Konditionen des Zieltarifs unabhängig vom Versicherungsrisiko in 4 5 - 5 - den Genuss des Wegfalls des bisherigen Selbstbehalts komme. Zum Schutz des Versicherungsnehmers sei es jedoch geboten, dass das Ver- langen eines Leistungsausschlusses in Form des bisherigen Selbstb e- halts ein entsprechendes Versicherungsrisiko in der Person des Vers i- cherten voraussetze. Dies sei bei dem Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Fall. Aufgrund der Vielzahl und der Schwere der Erkrankungen und vorhandenen Diagnosen hätte die Beklagte den Kl ä- ger als Neukunden nicht versichert. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwischen den Pa r- teien ist im Rahmen des Tarifs "ECONOMY" kein Leistungsausschluss in Höhe von 2.300 € wirksam vereinbart worden. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Tari f- wechsel gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 VVG zu. Hiernach kann der Versicherungsnehmer bei einem bestehenden unbefristeten Versicherungsverhältnis vom Versicherer verlangen, dass dieser Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz u n- ter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alt e- rungsrückstellung annimmt. Mit diesem Tarifwechselrecht wird bezweckt, insbesondere älteren Versicherungsnehmern bei Schließung ihres Tarifs ("Herkunftstarif") die Möglichkeit zu eröffnen, eingetretene Kostensteig e- rungen durch einen Wechsel in einen anderen Tarif des Versichere rs ("Zieltarif") zu vermeiden (BVerwG VersR 2010, 1345 Rn. 27; LG Hildes- heim VersR 2010, 753, 754; MünchKomm-VVG/Boetius, § 204 Rn. 7, 16; Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG § 204 Rn. 1; HK-VVG/Marko, 2. Aufl. § 204 Rn. 1; Wandt, VersR 5. Aufl. Rn. 1356). Dieser Tarifwech- selanspruch ist ein Optionsrecht des Versicherungsnehmers im Rahmen 6 7 - 6 - des den Versicherer treffenden Kontrahierungszwangs auf Inhaltsänd e- rung des bestehenden Krankenversicherungsvertrages (BVerwG aaO Rn. 30; MünchKomm-VVG/Boetius aaO Rn. 13; Wandt aaO Rn. 1357). Die Voraussetzungen dieses Tarifwechselanspruchs sind gegeben. In s- besondere liegt ein gleichartiger Versicherungsschutz i.S. von § 12 der "Verordnung über die versicherungsmathematischen Methoden zur Pr ä- mienkalkulation und zur Berechnung der Alterungsrückstellung in der pri- vaten Krankenversicherung" (KalV) vor, da der Kläger bei der Beklagten sowohl im Herkunfts- als auch im Zieltarif Krankenversicherungsschutz für ambulante und stationäre Behandlung sowie für Zahnbehandlung und Zahnersatz erhält. Auf dieselbe Höhe der Prämie kommt es für die Gleichartigkeit demgegenüber nicht an (BVerwG VersR 2007, 1253 unter 2 b aa). 2. Besteht ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf einen T a- rifwechsel, so kann der Versicherer, soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, für die Mehrleistung einen Leistung s- ausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VVG). Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der We g- fall eines absoluten Selbstbehalts eine Mehrleistung im Sinne dieser Vorschrift darstellt (so auch LG Hildesheim VersR 2010, 753, 754; MünchKomm-VVG/Boetius aaO Rn. 211, 322 f.; ders. in Private Kran- kenversicherung § 204 Rn. 104; Looschelders/Pohlmann aaO Rn. 15). Durch die Reduzierung oder den Wegfall eines Selbstbehalts steigt der Leistungsaufwand des Versicherers. Er ist daher berechtigt, von sein en gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, zu denen auch der hier verlangte Leistungsausschluss zählt. Eine Abwendungsbe- 8 - 7 - fugnis steht dem Kläger nicht zu, da diese nur für den Fall einer Verei n- barung eines Risikozuschlags und einer Wartezeit seitens des Versiche- rers vorgesehen ist (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 VVG). Der Versicherer ist in diesem Zusammenhang befugt, einen generellen Lei s- tungsausschluss in Form des bisherigen Selbstbehalts zu verlangen , und nicht darauf verwiesen, den Leistungsausschluss nur für bestimmte Krankheiten aufzunehmen, für die der Versicherungsnehmer nach dem Ergebnis einer erneuten Gesundheitsprüfung in dem Zieltarif nicht ohne Zuschlag bzw. gar nicht versicherbar wäre. 3. Nicht hinreichend beachtet hat das Berufungsgericht demge- genüber, dass der Versicherer nach dem Gesetz für die Mehrleistung ei- nen Leistungsausschluss nur verlangen kann, wenn und soweit die Lei s- tungen in dem Zieltarif höher oder umfassender sind als in dem He r- kunftstarif. Der Leistungsausschluss ist auf die konkrete Form der Mehr- leistung beschränkt (vgl. Voit in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 204 Rn. 30). Hier war für den Kläger in dem bisherigen Krankenversich e- rungstarif für ambulante Leistungen eine absolute jährliche Selbstbeteil i- gung von 2.300 € vereinbart. Eine Zahlungspflicht der Beklagten bestand erst dann, wenn die erstattungsfähigen Leistungen oberhalb jener Gre n- ze lagen. Weitere Abzüge oder Selbstbehalte für die über dem Sockelb e- trag von 2.300 € liegenden Beträge sah der Tarif demgegenüber nicht vor. Der Tarif "ECONOMY" sieht zwar keinen absoluten jährlichen Selbstbehalt mehr vor. Er enthält aber für sämtliche Formen der ambu- lanten Heilbehandlung, insbesondere ärztliche Leistungen, Arznei - und Verbandmittel, Heil- und Hilfsmittel, Psychotherapie, Heilpraktiker etc. eine Selbstbeteiligung von 10 € je Behandlungstag und Behandler, Arz- nei- und Verbandmittel bzw. sonstiger Leistungsinanspruchnahme. Die jährliche Selbstbeteiligung in Höhe eines absoluten Betrages wurde e r- 9 - 8 - setzt durch eine behandlungsabhängige Selbstbeteiligung. Eine Höhe n- begrenzung sieht Buchstabe "F" der Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen der Beklagten für die Versicherung der Kosten ambulanter und stationärer Behandlungen sowie zahnärztlicher Leistungen nach dem T a- rif "ECONOMY" lediglich dergestalt vor, dass der Tarif die geltenden A n- forderungen an die Pflicht zur Versicherung nach § 193 Abs. 3 VVG er- füllt. Hiernach beträgt für Krankheitskostenversicherungsverträge, die der Versicherungspflicht unterliegen, die Selbstbeteiligung höchstens 5.000 € kalenderjährlich (§ 193 Abs. 3 Satz 1 VVG). Auch wenn die Selbstbeteiligung in Form eines absoluten jährl i- chen Betrages sowie die behandlungsbezogene Selbstbeteiligung mit e i- nem bestimmten Betrag pro in Anspruch genommener ärztlicher Leistung unterschiedlich ausgestaltet sind, stellen beide doch Formen der Selbst- beteiligung des Klägers an den angefallenen Kosten und den zu erse t- zenden Versicherungsleistungen dar. Die Selbstbeteiligung des Klägers ist im Tarif "ECONOMY" daher nicht vollständig gegenüber der bisheri- gen jährlichen Selbstbeteiligung von 2.300 € entfallen, so dass in vollem Umfang eine Mehrleistung i.S. von § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VVG vorläge. Vielmehr kommt allenfalls eine teilweise Mehrleistung in Betracht, soweit die Summe der behandlungsbezogenen Selbstbeteili- gungen pro Kalenderjahr nicht den Betrag von 2.300 € erreicht. Nur "so- weit" sind die Leistungen in dem Zieltarif "ECONOMY" höher oder u m- fassender als in dem bisherigen Tarif des Klägers. Nur bezüglich dieser Mehrleistung kann die Beklagte daher einen Leistungsausschluss ver- einbaren. Eine derartige Begrenzung enthält die vom Kläger unterzeic h- nete "Erklärung zum Umtarifierungsantrag in den Tarif ECONOMY" ger a- de nicht. Sie zielt vielmehr darauf ab, dass der Kläger bei der Ina n- spruchnahme ambulanter Leistungen zunächst den absoluten jährlichen 10 - 9 - Selbstbehalt von 2.300 € in Form eines Leistungsausschlusses zu er- bringen hat, und die Beklagte bei darüber hinausgehenden Leistungen zusätzlich berechtigt ist, den behandlungsbezogenen Selbstbehalt in Ab- zug zu bringen. Ein derartiger doppelter Abzug beim Selbstbehalt, der zu einer Schlechterstellung des Klägers gegenüber anderen Versicherung s- nehmern sowohl im Herkunfts- als auch im Zieltarif führt, ist unzulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Wechsel in einen Zieltarif so- wohl mit Mehr- als auch mit Minderleistungen verbunden sein kann und in einem solchen Fall die einzelnen Leistungsbereiche hinsichtlich der Mehr- und Minderleistung gesondert zu betrachten sind (vgl. MünchKomm-VVG/Boetius, § 204 Rn. 330-333; ders. in Private Krankenversicherung § 204 Rn. 106). Während Leistungsbereiche mit Minderleistungen nach § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 VVG zu be- urteilen sind, gelten für Leistungsbereiche mit Mehrleistungen die Ei n- schränkungen nach § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 und 3 VVG. Es findet kein umfassender Vergleich sämtlicher tariflicher Leistungen und Selbstbehalte des Herkunfts- und des Zieltarifs im Sinne einer Saldie- rung statt (so auch LG Hildesheim VersR 2010, 753). Vielmehr kommt es für die Frage, ob und inwieweit eine Mehrleistung vorliegt, allein auf den Vergleich der Selbstbeteiligungen in den beiden Tarifen an. Nicht zulässig ist es allerdings, hinsichtlich der Position Selbstb e- teiligung eine künstliche Aufspaltung in Mehr- und Minderleistungen im Herkunfts- sowie im Zieltarif des Inhalts vorzunehmen, dass der Wegfall der bisherigen absoluten jährlichen Selbstbeteiligung von 2.300 € isoliert als eine Mehrleistung i.S. von § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VVG angesehen wird, die erstmalige Einführung des behandlungsabhängigen Selbstbehalts im Zieltarif dagegen als allein am Maßstab des § 204 11 12 - 10 - Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 VVG zu beurteilende Minderleistung. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die geringere monatliche Prämie im Tarif "ECONOMY" gegenüber dem Herkunftstarif des Klägers allein auf die Einführung der behandlungsabhängigen Selbstbeteiligung zurückzuführen wäre. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, die behan d- lungsbezogenen Eigenbeteiligungen stellten nur eine von mehreren Min- derleistungen des Tarifs "ECONOMY" dar. Dessen günstiger Beitrag werde auch durch andere Leistungsbegrenzungen erreicht, z.B. durch die begrenzten Erstattungshöhen bei ärztlichen Leistungen und durch Leistungseinschränkungen bei Arzneimitteln und bei Psychotherapie. Ferner kommt ein günstiger Beitrag auch durch eine andere Struktur der im jeweiligen Tarif Versicherten in Betracht. 4. Die Vereinbarung eines pauschalen Leistungsausschlusses in Höhe von 2.300 € im Zieltarif ist mithin neben dem zusätzlich vereinbar- ten behandlungsbezogenen Selbstbehalt unzulässig. Vielmehr muss die Beklagte, wenn sie von den verschiedenen ihr in § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VVG eingeräumten Rechten von der Befugnis zum Leis- tungsausschluss Gebrauch macht, sicherstellen, dass die behandlungs - 13 - 11 - bezogenen Selbstbeteiligungen aus dem Tarif "ECONOMY" auf den a b- soluten jährlichen Selbstbehalt von 2.300 € angerechnet werden, dieser also nur für den nicht ausgeschöpften Differenzbetrag zur Anwendung gelangt. Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 13.12.2010 - 233 C 20697/10 - LG München I, Entscheidung vom 12.01.2012 - 6 S 742/11 -