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IV ZR 78/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 78/11 vom 12. September 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsit- zende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 12. September 2012 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 18. März 2011 gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Klä- gerin zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Streitwert: 4.000 €. Gründe: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). 1 - 3 - I. Die am 15. März 1942 geborene Klägerin wendet sich mit mehre- ren Klageanträgen gegen die von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder festgesetzte Höhe ihrer Zusatzrente sowie gegen deren Abfindung nach § 43 der Satzung der Beklagten (VBLS) mit einer Einmalzahlung von 4.704,96 €. Die Klägerin war vom 1. März 1960 bis zum 31. Oktober 1970 im öffentlichen Dienst des Landes B. angestellt und in dieser Zeit bei der Beklagten pflichtversichert. Am 11. Juni 1969 und am 20. Mai 1973 gebar sie jeweils eine Tochter. Seit dem 1. Dezember 2003 bezieht sie eine gesetzliche Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Mit Schreiben vom 1. März 2004 errechnete die Beklagte nach § 25 VBLS für die Klägerin eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 27,04 €, die sie - da ein Monatsbetrag von 30 € nicht erreicht war - ge- mäß § 43 VBLS mit der vorgenannten Einmalzahlung abfand. Die Klägerin meint, die Beklagte habe die Höhe ihrer Rente aus mehreren Gründen fehlerhaft ermittelt. Die Beklagte habe die Rente nicht als Versicherungsrente nach § 80 Satz 1 VBLS n.F i.V.m. § 44 VBLS a.F., sondern als Versorgungsrente nach § 37 VBLS a.F., zumindest aber als so genannte qualifizierte Versicherungsrente unter Anwendung des § 44a VBLS a.F. berechnen müssen. Auch seien die Steigerung des Lebenshaltungskostenindex seit Ende der sechziger Jahre und die Be- sitzstandsregelungen der §§ 92, 93 VBLS a.F. weder bei Ermittlung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts noch bei der Kapitalabfindung au s- reichend berücksichtigt worden; soweit die letztgenannten Satzungsbe- stimmungen auf sie nicht anzuwenden seien, liege darin eine willkürliche 2 3 4 5 - 4 - Benachteiligung. Bei der Mutterschutzzeit für ihre 1969 geborene Toch- ter müsse zudem eine fiktive durchschnittliche Umlage in Anrechnung gebracht werden. Die Rentenmitteilung vom 1. März 2004 sei schon deshalb unverbindlich, weil die aus Anlass des Wechsels des Versich e- rungssystems der Beklagten in das Punktemodell für beitragsfrei Vers i- cherte geschaffene Übergangsklausel des § 80 VBLS n.F. gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße und im Übrigen intransparent sei. Die Kapitalabfin- dung verletze sie in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG. Die eingesetzten Berechnungsfaktoren entsprächen schon nicht der zugrunde zu legenden Restlebenserwartung. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der Revisi- on, deren Zulassung das Landgericht auf den Antrag auf Feststellung der Unverbindlichkeit der Rentenmitteilung vom 1. März 2004 beschränkt hat, verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. II. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe die Zu- satzrente zutreffend nach § 80 Satz 1 VBLS n.F. errechnet. Die Differen- zierung zwischen Versorgungs- und Versicherungsrente müsse die Klä- gerin hinnehmen, sie habe deshalb keinen Anspruch auf eine Rentenb e- rechnung nach § 37 VBLS a.F. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, ihrer Rentenberechnung noch § 44a VBLS a.F. zugrunde zu legen, nachdem das Bundesverfassungsgericht § 18 BetrAVG in der Fassung vom 19. Dezember 1974 mit Wirkung ab dem 31. Deze mber 2000 für unwirksam erklärt habe (BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1998 , BVerfGE 98, 365 ff.). Die Kapitalabfindung von Kleinstrenten sei rech t- mäßig, insbesondere seien die Berechnungsfaktoren nicht zu beansta n- den. §§ 92 Abs. 1 und 93 VBLS a.F. fänden auf die Klägerin keine An- 6 7 - 5 - wendung, weil sie deren zeitliche Voraussetzungen nicht erfülle. Darin liege keine spezifische Benachteiligung von Frauen. Art. 3 GG gebiete insoweit keine erweiternde Auslegung zugunsten der Klägerin. Die neu e- re Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Erwerb von Ren- tenanwartschaften während Mutterschutzzeiten lasse sich auf die Mu t- terschutzzeit der Klägerin für ihr 1969 geborenes Kind nicht übertragen, weil die zugrundeliegenden Richtlinien 92/85 EWG, 86/378 EWG und 96/97 EG für Beschäftigungszeiten vor dem Jahre 1990 noch keine Ge l- tung hätten. Die Übergangsregelung des § 80 VBLS n.F. sei nicht i n- transparent, soweit sie auf die Berechnung der Versicherungsrente nach § 44 VBLS a.F. und nicht auf § 18 Abs. 2 BetrAVG Bezug nehme . Da die Startgutschrift hier nach §§ 80 VBLS n.F., 44 VBLS a.F. berechnet sei, sei die Rentenmitteilung vom 1. März 2004 nicht zu beanstanden. III. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand, wobei die für die Ent- scheidung bedeutsamen grundsätzlichen Fragen bereits durch die Se- natsrechtsprechung geklärt und deshalb die Voraussetzungen für die Z u- lassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht erfüllt sind. 1. Unwirksam ist allerdings die Beschränkung auf die Frage der Unverbindlichkeit der Rentenmittelung vom 1. März 2004. Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des G e- samtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, BGHZ 161, 15, 18 m.w.N.). Danach scheidet hier die Beschränkung der Zulassung auf die Frage der Verbindlichkeit der genannten Rentenmitteilung aus. 8 9 - 6 - Das Berufungsgericht hat übersehen, dass die darin errechnete Startgu t- schrift Grundlage der weiteren Rentenberechnung und mithin auch en t- scheidend für die Frage ist, ob eine kapitalisierbare Kleinstrente vorliegt. Würde über die Frage der Verbindlichkeit der Rentenmitteilung gesondert entschieden, ließe sich die Gefahr von Widersprüchen zu den Entsche i- dungen über weitere Anträge der Klägerin nicht sicher ausschließen. Deshalb muss das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden (BGH aaO). Die Überprüfung ergibt indes keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin. 2. Die Revision rügt, die der Rentenmitteilung vom 1. März 2004 zugrunde liegende Startgutschriftenberechnung habe nicht nach § 80 VBLS erfolgen dürfen, da diese Klausel intransparent sei; im Übrigen verstoße die Beklagte gegen Grundrechte, weil sie die Besitzstandsklau- seln der §§ 92 und 93 VBLS a.F. nicht zugunsten der Klägerin angewe n- det und die Rente der Klägerin als "Kleinstrente" nach § 43 VBLS durch eine Einmalzahlung abgefunden habe. a) Wie der Senat im Urteil vom 29. September 2010 (IV ZR 11/10, VersR 2011, 63 Rn. 14 ff., 27, 34) im Einzelnen dargelegt hat, begegnet die Übergangsregelung des § 80 VBLS keinen rechtlichen Bedenken, soweit - wie im Falle der Klägerin, welche bei Ausscheiden aus dem öf- fentlichen Dienst die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen de s § 44a VBLS a.F. noch nicht erfüllt, insbesondere das 35. Lebensjahr noch nicht voll- endet hatte - die Startgutschriftenberechnung allein nach § 44 VBLS a.F. zu erfolgen hat (vgl. grundlegend zum Verhältnis von § 44 VBLS a.F. und § 44a VBLS a.F. das Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03, VersR 2004, 453). 10 11 12 - 7 - aa) Nach den §§ 44, 44a VBLS a.F. war wegen der Ansprüche von bei Eintritt des Versicherungsfalls freiwillig oder beitragsfrei Versicher- ten, die die Voraussetzungen für eine Versorgungsrente nach § 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F. nicht erfüllten, zwischen der einfachen Ve r- sicherungsrente (§ 44 VBLS a.F.) und der qualifizierten Versicherung s- rente (§ 44a VBLS a.F.) zu unterscheiden. Bedenken gegen die Transpa- renz der Übergangsregelung des § 80 VBLS sind nur insoweit gerech t- fertigt, als es um die Frage geht, inwieweit der infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 zu § 18 BetrAVG i.d.F. vom 19. Dezember 1974 (BVerfGE 98, 365) nicht mehr an wendba- re § 44a VBLS a.F. für die Rentenberechnung hätte maßgeblich sein können (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. Januar 2004 aaO unter II 1 a und b). Diese Frage stellt sich im Falle der Klägerin aber nicht. bb) Anders als das Berufungsgericht meint, stellt es keinen Revis i- onszulassungsgrund dar, dass das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 21. April 2009 - 12 U 245/08, n.v.) vor der genannten Senatsent- scheidung vom 29. September 2010 noch die Auffassung vertreten hat, § 80 VBLS sei insgesamt intransparent. cc) Die mit den §§ 37, 44 VBLS a.F. getroffene Unterscheidung von Versorgungs- und Versicherungsrente (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. Januar 2004 aaO unter I 1) hat die Klägerin hinzunehmen (Senat aaO unter I 2). Die Revision zeigt nicht auf, dass darüber im Anschluss an die Senatsentscheidung vom 14. Januar 2004 (aaO) in Rechtspr e- chung und Literatur neuer Streit entstanden wäre. 13 14 15 - 8 - b) Soweit die Revision eine erweiterte oder analoge Anwendung der Besitzstandsregelungen der §§ 92 und 93 VBLS a.F. mit Blick auf sonst vermeintlich gegebene Verletzungen der Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 12 und 14 Abs. 1 GG fordert, kann sie ebenfalls nicht durchdringen. Die §§ 92 und 93 VBLS a.F. waren als - die System- und Sat- zungsänderung zum 1. Januar 1967 begleitende, der Besitzstandswah- rung dienende - Übergangsklauseln geschaffen worden. aa) § 93 VBLS erfasste dabei nur Rentner, deren Versicherungsfall bereits vor dem Jahr des Satzungswechsels, d.h. vor dem 1. Januar 1967, eingetreten war (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand August 2002 § 92 VBLS Anm. 1; § 93 VBLS Anm. 1). Zweck der Regelung war es, die bereits vor der System - umstellung zum 1. Januar 1967 leistungsberechtigten Bestandsrentner, denen bis dahin eine Zusatzrente gezahlt worden war, die nur von den versicherten Entgelten und der Versicherungsdauer abhing, an den Vo r- teilen des 1967 geschaffenen Gesamtversorgungssystems teilhaben zu lassen. Dass der Gleichbehandlungsgrundsatz oder andere Grundrechte insoweit eine Erstreckung der Regelung auf die 1967 noch aktiv beschä f- tigte Klägerin geböten, ist nicht erkennbar. bb) Die Klägerin kann sich auch nicht auf § 92 VBLS a.F. berufen. Die Regelung gilt für alle Versicherten, die bereits am 1. Januar 1967 bei der Beklagten versichert waren und bei denen entweder der Versiche- rungsfall bis spätestens am 31. Dezember 1975 eintrat oder die bis zu diesem Zeitpunkt ununterbrochen pflichtversichert oder freiwillig weiter- versichert waren. Die letztgenannten Voraussetzungen liegen bei der 16 17 18 19 - 9 - Klägerin, deren Pflichtversicherung schon 1970 endete und die danach nicht freiwillig weiterversichert war, nicht vor. (1) Die Klausel sollte denjenigen Versicherten, die durch die Sys- temumstellung des Jahres 1967 einen Nachteil hätten erleiden können, unter den vorgenannten Voraussetzungen zumindest eine nach den bis zum 31. Dezember 1966 geltenden Bestimmungen errechnete Rente s i- chern (Gilbert/Hesse aaO § 92 VBLS Anm. 1). Auch wenn die Klägerin ihre berufliche Tätigkeit im Jahre 1970 aus familiären Gründen aufgegeben haben mag und damit eine Fortdauer ih- rer Pflichtversicherung bis zum Jahre 1975 nicht mehr möglich war, lässt sich damit ein Verstoß der Übergangsregelung gegen Art. 3 GG oder Art. 12 GG nicht begründen, denn die Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, die zeitlichen Voraussetzungen auch mittels einer freiwilligen Weiterver- sicherung zu erfüllen. Im Übrigen ist es eine sachgerechte Erwägung, den Bestandsschutz für Rentenleistungen an bestimmte Versicherungs- zeiten zu knüpfen. Dass Frauen nicht in der Lage gewesen wären , die zeitlichen Vorgaben des § 92 VBLS a.F. zu erfüllen, ist nicht ersichtlich. Die Revision legt im Übrigen auch nicht im Einzelnen dar, dass die Klä- gerin im bis zur Umstellung im Jahre 1967 von der Beklagten gewährten Rentensystem eine höhere Zusatzrente erreicht hätte als nunmehr von der Beklagten errechnet. Insoweit ist schon nicht dargelegt, ob sie durch die Systemumstellung im Jahre 1967 überhaupt einen Nachteil erlitten hat, der mittels der Bestandsschutzregelung des § 92 VBLS a.F. ausz u- gleichen gewesen wäre. (2) Wegen der behaupteten Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG ve r- weist der Senat auf sein Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, 20 21 22 - 10 - BGHZ 174, 127 Rn. 40 ff.). Danach schützt Art. 14 Abs. 1 GG nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht hi n- gegen bloße Chancen und Erwartungen. Beruht eine Rechtsposition auf privatrechtlichen Vereinbarungen, ist deren Inhalt entscheidend. Weiter- gehende Ansprüche schafft Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Da die Klägerin die Voraussetzungen der §§ 92, 93 VBLS a.F. nicht erfüllt, ist ein von Art. 14 Abs. 1 GG geschützter Anspruch auf die in den genannten Übergang s- vorschriften vorgesehenen Rechtsfolgen nicht gegeben. c) Auch die Angriffe der Revision gegen die Abfindung der Rente der Klägerin nach § 43 VBLS n.F. können keinen Erfolg haben. Der Senat (Hinweisbeschluss vom 25. November 2009 - IV ZR 340/07, VersR 2010, 521 Rn. 6 ff. und Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - IV ZR 255/02, VersR 2006, 639) hat bereits zu einer früheren Fassung des § 43 VBLS n.F. und zu § 59 VBLS a.F. ausgesprochen, dass gegen die Abfindung von Kleinrenten keine rechtlichen Bedenken bestehen. Die dortigen Erwägungen, mit denen sich die Revision nicht auseinandersetzt, lassen sich auf die hier in Rede stehende Abfindung s- regelung übertragen. Insbesondere bleibt festzuhalten, dass es bei Be- triebsrenten, die aufgrund ihrer geringen Höhe keinen wesentlic hen Bei- trag zur Altersversorgung des Berechtigten leisten können, hinzunehmen ist, wenn zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsau f- wands statt der monatlichen Rente die Zahlung eines einmaligen Kap i- talbetrages vorgesehen ist (vgl. auch OLG Karlsruhe ZTR 2008, 268; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT Teil VII ATV Erl. 22.3.1; Kiefer/ Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst ATV § 22 Erl. 3 S. 3). Hiervon ist auch für die in der hier angegriffenen Fa s- 23 24 - 11 - sung des § 43 Abs. 1 Satz 1 VBLS bezeichneten Kleinrenten auszuge- hen. Die Angriffe der Revision gegen die Grenzziehung bei einem B e- trag von 30 €, zu der die Tarifparteien die Beklagte in § 22 Abs. 2 ATV ermächtigt haben, versprechen ebenfalls keinen Erfolg. Dass bei einer Abfindungsregelung die Notwendigkeit besteht, irgendwo eine Grenze zu ziehen, nimmt auch die Revision nicht in Abrede. Soweit die Revision mittels Erwägungen zur gesellschaftlich-wirtschaftlichen Realität in Zwei- fel zieht, dass bei einer Rente von 30 € monatlich noch von einer abfi n- dungsfähigen Kleinrente gesprochen werden könne, verkennt sie die vom Schutz der Tarifautonomie (Art. 9 GG) gewährleistete Einschät- zungsprärogative der Tarifvertragsparteien (vgl. Senatsurteil vom 14. No- vember 2007 aaO Rn. 34 ff.), die insoweit nicht verpflichtet sind, die bes- te und gerechteste Lösung zu vereinbaren. Dass die Festsetzung de r Ab- findungsgrenze gegen Verfassungsrecht oder europarechtliche Vorgaben verstieße, zeigt die Revision nicht auf und ist auch nicht erkennbar. 25 - 12 - 3. Auch im Übrigen ergibt die Überprüfung des Berufungsurteils nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin sind nicht ersichtlich. Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden. Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.12.2009 - 2 C 120/04 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.03.2011 - 6 S 1/10 - 26