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Entscheidung

IX ZB 79/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 79/12 vom 12. September 2012 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 12. September 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen (5 T 211/11) vom 13. März 2012 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. Gründe: Soweit sich die "sofortige Beschwerde" der weiteren Beteiligten zu 2 ge- gen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung des Widerrufsantrags durch das Insolvenzgericht richtet, ist sie als Rechtsbe- schwerde auszulegen, weil mit ihr nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch bereits nicht statthaft, weil sie durch das Be- schwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Nachdem die Vorschrift des § 7 InsO durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) mit Wirkung zum 27. Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Neuregelung ist gemäß Art. 103f Satz 1 EGInsO auf die Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, die 1 - 3 - nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind (BGH, Be- schluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 5). Da die angefochtene Entscheidung am 13. März 2012 erlassen worden ist, findet das neue Recht Anwendung. Auch soweit sich die „sofortige Beschwerde“ der Beteiligten zu 2 gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Beschwerde- gericht für das Beschwerdeverfahren wendet, ist ein Rechtsmittel nicht statthaft. Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte und mithin nicht gegen Entscheidungen des Landgerichts über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein bei ihm anhängiges Rechtsmittelverfahren statt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2011 - IX ZA 77/11, FamRZ 2011, 1582). Auch eine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil diese we- der gesetzlich vorgesehen ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch durch das Landgericht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet keine Nichtzulassungsbeschwer- de statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist. 2 3 - 4 - Die Beteiligte zu 2 kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Tübingen, Entscheidung vom 07.09.2011 - II 1 IK 1/00 - LG Tübingen, Entscheidung vom 13.03.2012 - 5 T 211/11 - 4