Entscheidung
III ZR 284/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 284/11 vom 13. September 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers vom 19. Juli 2012 gegen den Se- natsbeschluss vom 27. Juni 2012 wird auf seine Kosten verwor- fen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil verfristet. Der die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisende Beschluss des Se- nats wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 2. Juli 2012 zu ge- stellt. Bereits dadurch wurde die zweiwöchige Notfrist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO in Lauf gesetzt; sie war demnach bei Eingang der Anhörungsrüge am 19. Juli 2012 abgelaufen. Entgegen der Ansicht des Klägers kann nicht auf den von ihm geltend gemachten Zeitpunkt der persönlichen Kenntnisnahme des Senatsbeschlusses vom 27. Juni 2012 am 6. Juli 2012 abgestellt werden. Maß- geblich ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem der Prozessbevollmächtigte des Klä- gers den Senatsbeschluss zugestellt erhielt. Ab diesem Zeitpunkt bestand die Gelegenheit, etwaige Gehörsverletzungen aufgrund des angefochtenen Se- natsbeschlusses zur Kenntnis zu nehmen. Der Kläger hat sich das Wissen sei- nes Prozessbevollmächtigten zurechnen zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZR 171/03, FamRZ 2006, 1029). 1 2 - 3 - Angesichts der Unzulässigkeit der Anhörungsrüge kommt es auf die Be- gründetheit nicht mehr an. Unbeschadet dessen ist anzumerken, dass der Se- nat die als übergangen gerügten Ausführungen des Klägers in der Senatsbera- tung vom 27. Juni 2007, die Grundlage der Zurückweisung der Nichtzulas- sungsbeschwerde gewesen ist, berücksichtigt hat. Schlick Wöstmann Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.02.2011 - 15 O 354/09 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.11.2011 - 4 U 67/11 - 3