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IX ZB 191/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 191/11 vom 13. September 2012 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 4c Nr. 4, § 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296 Abs. 1 Satz 1 a) Der Aufhebungsgrund des § 4c Nr. 4 InsO reicht so weit wie der Versagungsgrund des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Entsprechend § 296 Abs. 1 S. 1 InsO kann die Stun- dung nach § 4c Nr. 4 InsO nur aufgehoben werden, wenn der Schuldner es schuldhaft unterlassen hat, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemü- hen. b) Die unbestimmten Rechtsbegriffe der „angemessenen Erwerbstätigkeit“ und der „zumutbaren Tätigkeit“ sind nicht in Anlehnung an das Unterhaltsrecht und das So- zialrecht auszulegen. BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - IX ZB 191/11 - AG Gera LG Gera - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 13. September 2012 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden die Beschlüsse der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 31. Mai 2011 und des Amtsgerichts Gera vom 9. März 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an das Insolvenzgericht zu- rückverwiesen. Der Gegenstand für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt. Gründe: I. Der arbeitslose Schuldner beantragte im Juli 2010, das Insolvenzverfah- ren über sein Vermögen zu eröffnen, ihm Restschuldbefreiung zu gewähren und ihm die Verfahrenskosten zu stunden. Das Insolvenzgericht gab dem Stun- dungsantrag statt. Es beauftragte einen Sachverständigen mit der Prüfung, ob 1 - 3 - der Schuldner zahlungsunfähig sei, die Verfahrenskosten gedeckt seien und der Schuldner seiner Erwerbsobliegenheit nachkomme. Im September 2010 schloss der Schuldner mit der Stadt Jena eine Eingliederungsvereinbarung, in der er sich verpflichtete, alle Möglichkeiten zu nutzen, um seinen Lebensunter- halt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten, und der Stadt im Monat je- weils vier Bewerbungen nachzuweisen. Entsprechend dieser Vereinbarung be- warb sich der Schuldner in der Zeit vom 17. September 2010 bis zum 26. Ja- nuar 2011 insgesamt 20mal ohne Erfolg. Der Sachverständige kam in seinem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist und die Kosten des Verbraucherinsolvenzverfahrens voraussichtlich nicht gedeckt sind. Weiter führte er aus, der Schuldner komme seiner Erwerbsoblie- genheit nicht nach. Das Insolvenzgericht hat die Stundung der Verfahrenskosten aufgeho- ben und den Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen. Die hiergegen ge- richtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückge- wiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens errei- chen. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 34 Abs. 1, § 4d Abs. 1 InsO, Art. 103 f EGInsO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbe- schwerde (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Entscheidung des Insolvenzgerichts. 2 3 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in ZInsO 2011, 1254 ab- gedruckt ist, hat ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Stun- dung der Verfahrenskosten nach § 4c Nr. 4 InsO lägen vor. Der Schuldner sei seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachgekommen. Bei ihm handele es sich um einen 52 Jahre alten, voll arbeitsfähigen und örtlich ungebundenen Handwerker mit auch kaufmännischer Erfahrung, der niemandem zu Unterhalt oder Fürsor- ge verpflichtet sei. Deswegen sei es ihm zuzumuten, sich überregional um eine Vollzeitarbeitsstelle zu bemühen. Die nachgewiesenen 20 Bewerbungen in gut vier Monaten genügten diesen Anforderungen nicht. Das Insolvenzgericht habe im Internet hunderte für den Schuldner geeignete Stellen gefunden, die ihm ein Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenzen ermöglicht hätten. Der Schuld- ner hätte von diesen Angeboten wenigstens 20 monatlich zum Gegenstand ernsthafter schriftlicher Bewerbungen machen müssen. Auch wenn er die Be- dingungen der Integrationsvereinbarung eingehalten habe, reiche dies nicht im Sinne von § 4c Nr. 4 InsO aus. Das Maß der geschuldeten Erwerbsbemühun- gen richte sich nach § 1574 Abs. 2 BGB und der dazu ergangenen Rechtspre- chung. Ein erwerbsloser Schuldner habe alle nur denkbaren Anstrengungen zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit zu unternehmen und dabei die Zeit aufzuwenden, die ein Erwerbstätiger aufwende. Deswegen müsse sich ein Schuldner wöchentlich mindestens 35 Stunden lang mit der ernsthaften und rückhaltlosen Suche nach einem Arbeitsplatz beschäftigen. Daher sei auch die Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Eröffnung des Insol- venzverfahrens mangels Masse unbegründet. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Insolvenz- und Beschwerdegericht hätten die dem Schuldner gewährte Verfah- renskostenstundung nicht aufheben dürfen. Infolgedessen war auch die Abwei- 4 5 - 5 - sung seines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 26 Abs. 1 InsO unberechtigt. a) Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Aufhe- bungsgrundes gemäß § 4c Nr. 4 Fall 2 InsO sind nicht erfüllt. Danach kann das Insolvenzgericht die zuvor gemäß § 4a InsO gewährte Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens aufheben, wenn der Schuldner, der ohne Beschäfti- gung ist, sich nicht um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht, es sei denn, es trifft ihn hieran kein Verschulden. Dieser Aufhebungsgrund ist der Re- gelung des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachgebildet. Er reicht soweit wie dieser Versagungsgrund (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 160/09, ZInsO 2009, 2210 Rn. 13; vom 22. April 2010 - IX ZB 253/07, ZInsO 2010, 1153 Rn. 8; vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 160/10, ZInsO 2011, 147 Rn. 7). aa) Das Beschwerdegericht hat die objektiven Anforderungen an die Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit gemäß § 4c Nr. 4, § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO überspannt. Der Senat hat bereits entschieden, dass von einem Schuldner nicht gefordert werden kann, er müsse sich, um seinen Obliegenheiten aus § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO gerecht zu werden, 20 bis 30mal im Monat bewerben, wie es teilweise die Familiengerichte von den Unterhaltspflichtigen minderjähri- ger unverheirateter und ihnen gleichgestellter volljähriger Kinder verlangen (Be- schluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, ZInsO 2011, 1301 Rn. 17). Allerdings hat das Beschwerdegericht richtig gesehen, dass die unbestimmten Rechtsbe- griffe der "angemessenen Erwerbstätigkeit" oder der "zumutbaren Tätigkeit" nicht vom Sozialrecht her bestimmt werden. Anders als bei der Auslegung des Begriffs der zumutbaren Beschäftigung im Sozialrecht geht es bei der Prüfung des Versagungsgrundes nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO - und damit auch bei der Prüfung des Aufhebungsgrundes nach § 4c Nr. 4 InsO - nicht um die Abwägung 6 7 - 6 - der Interessen des Erwerbslosen mit denen der Gesamtheit der Beitrags- oder Steuerzahler, sondern um die Abwägung der Schuldnerinteressen mit denen einer vergleichsweisen geringen Zahl privater Gläubiger, die in ungleich höhe- rem Maße auf die aus der Erwerbstätigkeit fließenden Einkünfte gerade des Schuldners angewiesen sein können (vgl. Jaeger/Eckardt, InsO, § 4c Rn. 49 ff). Deswegen hat das Beschwerdegericht zutreffend die Eingliederungsver- einbarung des Schuldners mit der Stadt Jena vom 1. September 2010 und die dort vereinbarten vier Bewerbungsbemühungen je Monat nicht als ausreichend angesehen. Der Senat hat in der bereits zitierten Entscheidung vom 19. Mai 2011 (aaO Rn. 17) im Rahmen des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO vom Schuldner ver- langt, dass er im Regelfall bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet ist und laufend Kontakt zu den dort für ihn zuständigen Mitarbeitern hält. Weiter muss er sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemü- hen, etwa durch stetige Lektüre einschlägiger Stellenanzeigen und durch ent- sprechende Bewerbungen. Als ungefähre Richtgröße hat der Senat zwei bis drei Bewerbungen in der Woche angegeben, sofern entsprechende Stellen an- geboten werden. Auch diesen Anforderungen kam der Schuldner mit seinen monatlich nur vier Bewerbungen nicht nach. Dass in dem von den Vor- instanzen zugrunde gelegten Zeitraum ausreichend Stellen ausgeschrieben waren, hat das Beschwerdegericht ausdrücklich festgestellt. bb) Das Beschwerdegericht hat jedoch übersehen, dass innerhalb von § 4c Nr. 4 InsO für die Aufhebung einer Stundungsbewilligung wegen Versto- ßes gegen die Erwerbsobliegenheit § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO entsprechend anzuwenden ist (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 160/09, ZInsO 2009, 2210 Rn. 12). Hierzu hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass der Schuldner in der Lage gewesen wäre, eine Stelle zu finden, die es ihm ermög- 8 9 - 7 - licht hätte, Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze zu erzielen, so dass die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009, aaO Rn. 14; vom 22. April 2010 - IX ZB 253/07, ZInsO 2010, 1153 Rn. 8; vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 160/10, ZInsO 2011, 147 Rn. 7). Jedoch hat es nicht geprüft, ob der Schuldner die ihm obliegenden Bemühun- gen um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit schuldhaft unterlassen hat. Dazu bestand jedoch Anlass, nachdem der Schuldner die Eingliederungsvereinba- rung mit der Stadt Jena vom 1. September 2010 vorgelegt hatte, wonach er gegenüber der Stadt nur vier Bewerbungsbemühungen pro Monat nachweisen musste. Im Hinblick auf den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Stundungsentscheidung durch das Insolvenzgericht und der Eingliederungsver- einbarung des Schuldners mit der Stadt Jena musste es sich dem Schuldner nicht aufdrängen, dass die Bewerbungsbemühungen, zu denen er sich gegen- über der Stadt Jena zum Erhalt der Sozialleistungen verpflichtet hatte, im Rah- men des Restschuldbefreiungsverfahrens und damit auch im Rahmen des Stundungsverfahrens nicht ausreichten. Deshalb hätte die Stundung nicht auf- gehoben werden dürfen, ohne dem Schuldner Gelegenheit zu geben, seine Bemühungen um eine angemessene Erwerbstätigkeit entsprechend zu verstär- ken. b) Ebenso hat die Rechtsbeschwerde Erfolg, soweit der Insolvenzantrag des Schuldners mangels Masse abgewiesen worden ist (§ 26 Abs. 1 Satz 1 InsO). Bleibt es bei der Stundung der Verfahrenskosten, hat dies zur Folge, dass die Kosten des Verfahrens gedeckt sind und das Insolvenzverfahren durchzuführen ist, wenn ein Eröffnungsgrund vorliegt. 3. Die Beschlüsse der Vorinstanzen können daher keinen Bestand ha- ben. Sie sind aufzuheben. Der Senat hat über die Kostenstundung in der Sache 10 11 - 8 - selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung der Entscheidungen nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachver- hältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Im Hinblick auf die Eingliederungsvereinbarung mit der Stadt Jena kann dem Schuldner ein schuldhaftes Handeln nicht nachgewiesen werden. Der Eröffnungsantrag ist trotz ausreichender Kostenstundung noch nicht spruchreif. Das Insolvenzgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners zu eröffnen ist, weil ein Insol- venzgrund vorliegt. Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Gera, Entscheidung vom 09.03.2011 - 8 IK 564/10 - LG Gera, Entscheidung vom 31.05.2011 - 5 T 148/11 -