Entscheidung
3 StR 380/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 380/12 vom 20. September 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u.a. hier: Revision des Angeklagten L. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 20. September 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 10. Oktober 2011 a) im Fall B.I der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin geän- dert, dass er des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist; b) im Fall B.II der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen - auch soweit es den Mitangeklag- ten T. betrifft - mit den jeweils zugehörigen Feststellun- gen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und der räuberischen Erpressung für schuldig befunden. Den Beschwerdeführer hat es deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstra- fe von drei Jahren verurteilt; gegen den Mitangeklagten T. hat es unter Ein- beziehung der Geldstrafe aus einer Vorverurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verhängt. Dagegen wendet sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Beschwerde- führers. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Im Fall B.I der Urteilsgründe war der den Beschwerdeführer betreffen- de Schuldspruch dahin zu ändern, dass er des besonders schweren Raubes schuldig ist. Die Strafkammer hat rechtlich zutreffend den Qualifikationstatbe- stand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB als durch den Angeklagten und seine Mittä- ter verwirklicht angesehen (Verwendung eines Messers und einer Pistole als Drohmittel). Die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeich- nung der Straftat macht die Kennzeichnung der jeweils gegebenen Qualifikation notwendig. Daher ist im Falle der Verurteilung nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB auf "besonders schweren Raub" zu erkennen (BGH, Beschluss vom 2. März 2010 - 3 StR 496/09). 2. Im Fall B.II der Urteilsgründe hält der Schuldspruch wegen räuberi- scher Erpressung sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Fest- stellungen legten die Angeklagten dem Geschädigten H. einen von dem Mit- angeklagten T. gefertigten Kaufvertrag über Sachen vor, die dieser am Vor- abend aus der Wohnung des Geschädigten mitgenommen hatte. Durch den Vertrag sollte H. dokumentieren, dass er die Sachen verkauft habe, damit er 1 2 3 - 4 - wegen deren Wegnahme nicht die Polizei einschalten könne. Falls er nicht un- terschreibe, drohte ihm der Mitangeklagte T. , er werde ihm die Fingerkuppen abschneiden. Im Anschluss an diese Äußerung erklärte T. , H. werde seine Sachen wiederbekommen, wenn er 1.500 € in drei Raten an die Angeklagten zahle, was in der Folgezeit geschah. Diese Feststellungen ergeben das Vorliegen der Tatbestandsvorausset- zungen einer räuberischen Erpressung nicht, denn es fehlt an der erforderli- chen Verknüpfung zwischen dem Nötigungsmittel und der von dem Opfer vor- zunehmenden Handlung, die geeignet sein muss, zum Eintritt eines Vermö- gensnachteils zu führen (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 253 Rn. 9). Durch die Drohung mit Gewalt sollte der Geschädigte zur Unterzeichnung eines Kaufver- trages genötigt werden. Ob er diesen tatsächlich unterzeichnete, lässt sich der Sachverhaltsschilderung der Strafkammer nicht entnehmen. Wie sich aus den Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung ersehen lässt, hat es die maßgebliche selbstschädigende Handlung in der ratenweisen Zahlung der 1.500 € gesehen. Ob die Angeklagten dem Geschädigten aber auch für den Fall der Nichtzahlung dieser Raten zumindest konkludent mit Gewalt gedroht hatten, dieser die Drohung in diesem Sinne verstand und deswegen die Zah- lungen leistete, hat die Strafkammer ebenfalls nicht festgestellt. Da bereits aus diesem Grund der Schuldspruch keinen Bestand haben kann, kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob die Annahme des Landge- richts frei von Rechtsfehlern ist, der Beschwerdeführer habe die Tat, die in ers- ter Linie von dem Mitangeklagten T. initiiert und durchgeführt wurde, als Mit- täter begangen. Der aufgezeigte Rechtsfehler betrifft auch den Schuldspruch gegen den nichtrevidierenden Mitangeklagten T. , so dass die Urteilsaufhebung insoweit 4 5 6 - 5 - gemäß § 357 Satz 1 StPO auf ihn zu erstrecken war. Die damit verbundene Aufhebung der für diesen Fall verhängten Einzelstrafen entzieht auch den Ge- samtstrafenaussprüchen ihre Grundlage. 3. Mit Blick auf die dargelegten Mängel der Feststellungen bemerkt der Senat: Dass der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten eingeräumt hat und dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist, entbindet das Gericht nicht von der Pflicht zur Aufklärung und Darlegung des Sachverhalts, soweit dies für den Tatbestand der dem Angeklagten vorgeworfenen Gesetzesverletzung er- forderlich ist. Auch in einem solchen Fall bedarf es eines Mindestmaßes an Sorgfalt bei der Abfassung der Urteilsgründe (BGH, Beschluss vom 19. August 2010 - 3 StR 226/10 mwN). Becker Hubert Schäfer Gericke Spaniol 7