OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZB 116/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
5Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 116/11 vom 20. September 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 20. September 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 7. Februar 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.995,13 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7 (aF), 6, 21 Abs. 2 Nr. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfor- dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bun- desgerichtshof ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulas- sungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO 1 2 - 3 - schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495 Rn. 4 mwN). 2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf Rechtssätzen, die von der Rechtsprechung gleich- oder höherrangiger Gerichte abweichen. a) Bei der Beurteilung, das Guthaben auf dem Rechtsanwaltsanderkonto sei nur vermindert um Verbindlichkeiten in Höhe von 7.500 € in die Berech- nungsgrundlage einzubeziehen, hat das Beschwerdegericht keine Bindung des vorläufigen Verwalters an die Angaben angenommen, die er als Sachverständi- ger in seinem Gutachten gemacht hat. Es hat diese Angaben lediglich im Rah- men seiner tatsächlichen Würdigung berücksichtigt. Davon abgesehen betrifft der von der Rechtsbeschwerde für eine Rechtssatzabweichung herangezogene Senatsbeschluss vom 22. Februar 2007 (IX ZB 106/06, WM 2007, 951) eine andere Sachverhaltskonstellation, nämlich die Frage der Bindung an Vergü- tungsschätzungen in einem Insolvenzplan. b) Die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu den Voraussetzungen eines Vergütungszuschlags wegen Forderungseinzugs stimmen mit der Recht- sprechung des Senats überein (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - IX ZB 28/03, NZI 2004, 381, 382 aE). 3 4 5 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Meppen, Entscheidung vom 08.11.2010 - 9 IN 46/05 - LG Osnabrück, Entscheidung vom 07.02.2011 - 7 T 792/10 - 6