Entscheidung
1 StR 534/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
1mal zitiert
3Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 534/11 vom 25. September 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Inverkehrbringens von Fertigarzneimitteln ohne Zulassung u.a. hier: Anhörungsrüge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2012 be- schlossen: Die Anträge des Angeklagten vom 10. September 2012 werden kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe: Die Anträge des Angeklagten haben keinen Erfolg. 1. Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der von ihm geltend gemachten Gehörsrügen (§ 356a StPO). Es ist zweifelhaft, ob ohne Kenntnis der allein maßgeblichen schriftlichen Urteilsgründe, lediglich aufgrund der mündlichen Eröffnung der Urteilsgründe durch den Vorsitzenden, der nur die Bedeutung einer vorläufigen Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten zukommt (vgl. dazu Schoreit in KK, 6. Aufl., § 260 Rn. 9 mwN), die vom Gesetz in § 356a Satz 1 StPO vorgeschriebene Ent- scheidungserheblichkeit der behaupteten Gehörsverletzung nachgewiesen werden kann (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 17. Februar 2010 - 1 StR 95/09). Nichts anderes gilt für eine Presseerklärung, in der die Öffentlichkeit vorrangig über das Ergebnis einer Entscheidung unterrichtet wird. Dem braucht der Senat jedoch nicht weiter nachzugehen, da die An- hörungsrügen unbegründet sind. 1 2 3 4 - 3 - 2. Der Senat hat in seinem Urteil vom 4. September 2012 weder Verfah- rensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der An- geklagte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vor- bringen nicht übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Angeklag- ten auf rechtliches Gehör verletzt. § 356a StPO erfasst zwar auch Urteile der Revisionsgerichte, "da Haupt- verhandlungen vor dem Revisionsgericht auch ohne den Angeklagten und sei- nen Verteidiger stattfinden können und es dann möglich ist, dass sie ihren An- spruch auf rechtliches Gehör deshalb nicht wahrnehmen können, weil ihnen der Zeitpunkt der Hauptverhandlung versehentlich nicht oder nicht rechtzeitig mit- geteilt wurde oder weil sie durch andere Gründe am Erscheinen gehindert sind". Demgegenüber ist aber eine "Verletzung des rechtlichen Gehörs kaum vorstellbar, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger vor dem Revisionsge- richt anwesend sind, weil sie sich dann umfassend äußern können" (BT-Drucks. 15/3706 S. 17; Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2010 - 1 StR 95/09 und vom 22. November 2006 - 1 StR 180/06). Im vorliegenden Fall haben sowohl der Angeklagte persönlich als auch drei Verteidiger an der Revisionshauptverhandlung teilgenommen. Sie konnten sich nach dem ausführlichen Vortrag des Berichterstatters zu Beginn der Hauptverhandlung (§ 351 Abs. 1 StPO) und dem Plädoyer des Vertreters des Generalbundesanwalts umfassend äußern und haben dies auch getan. Der Senat hat bei seiner Entscheidungsfindung keine Umstände berück- sichtigt, die nicht in den Revisionsbegründungen angesprochen oder Gegen- stand der Erörterung während der Revisionshauptverhandlung waren. Dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung des Angeklagten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung 5 6 7 8 - 4 - des rechtlichen Gehörs dar. Sämtlicher schriftlicher und mündlicher Vortrag des Angeklagten wurde bei der Entscheidungsfindung des Senats berücksichtigt. 3. Da der Senat nicht der Rechtsauffassung ist, von der Rechtsprechung des 1. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs und/oder des Bundesverwaltungsge- richts abzuweichen, hat er von einer Anfrage/Vorlage abgesehen. Der Senat sieht sich vielmehr im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den maßgeblichen Fragen. 4. Der Senat ist auch nicht dem - in der Revisionshauptverhandlung von der Verteidigung ohnehin nicht weiter verfolgten - Antrag auf Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) nachgegangen, da die Voraussetzungen hierfür ersichtlich nicht vorliegen, worauf der Generalbundesanwalt bereits schriftlich hingewiesen hatte. 5. Soweit im Schriftsatz vom 10. September 2012 angebliche weitere Rechtsverstöße geltend gemacht werden, sieht der Senat weder Anlass noch Möglichkeit zur Korrektur seines Urteils. 9 10 11 - 5 - 6. Auch die beantragte Aussetzung des Verfahrens kommt danach nicht in Betracht. Nack Rothfuß Jäger Sander Cirener 12