Entscheidung
4 StR 334/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 334/12 vom 26. September 2012 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2012 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. Mai 2012 wird als unbegründet verworfen. Die Urteilsformel wird jedoch dahin ergänzt, dass das im Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 11. März 2011 gegenüber dem An- geklagten für die Dauer von fünf Jahren angeordnete Berufsver- bot aufrechterhalten bleibt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten nach vorausgegangenem Revi- sionsverfahren, das zu einer Teilaufhebung des erstinstanzlichen Urteils auch im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe geführt hatte, erneut, nunmehr wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und in vier weiteren Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheits- strafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. 1 - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Gegenerklärung des Verteidigers vom 10. September 2012 keinen den An- geklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. 2. Der Senat hat jedoch die Urteilsformel in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 55 Abs. 2 StGB (vgl. dazu Senatsurteil vom 10. April 1979 – 4 StR 87/79, NJW 1979, 2113) dahin ergänzt, dass das im ers- ten Rechtsgang angeordnete fünfjährige Berufsverbot gegen den Angeklagten aufrechterhalten bleibt. Über dieses Berufsverbot hat das Landgericht im ange- fochtenen Urteil nicht mehr entschieden. Den Urteilsausführungen ist zu ent- nehmen, dass die Strafkammer, im Ergebnis zutreffend (Senatsurteil aaO), da- von ausgegangen ist, das Berufsverbot sei in Rechtskraft erwachsen. Sie hätte indes entsprechend § 55 Abs. 2 StGB die Anordnung des Berufsverbots aus- drücklich aufrechterhalten müssen. Da dies ersichtlich versehentlich unterblie- ben ist, kann der Senat die Urteilsformel insoweit ergänzen. Mutzbauer Roggenbuck Franke Quentin Reiter 2 3