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IV ZR 204/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 204/11 vom 26. September 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richte- rin Dr. Brockmöller am 26. September 2012 beschlossen: Die Beklagte wird, nachdem sie ihre Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. September 2011 zurückgenommen hat, dieses Rechts- mittels für verlustig erklärt. Das als Anschlussrevision zu behandelnde Rechtsmittel des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil hat aufgrund der Rücknahme der Revision durch die Beklagte seine Wirkung verloren (§ 554 Abs. 4 ZPO). Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. Der Revisionsstreitwert wird auf 3.411,80 € festgesetzt (Revision der Beklagten 2.500 €, Anschlussrevision des Klägers 911,80 €). - 3 - Gründe: I. Der Kläger, ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, nimmt die Beklagte nach dem Unterlassungsklagengesetz darauf in Anspruch, es zu unterlassen, beim Abschluss von Rechtsschutzversicherungsver- trägen die von ihr verwandte sogenannte Kostenminderungsklausel g e- mäß § 17 (5) c) dd) ihrer ARB in neue Versicherungsverträge einzube- ziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf sie zu b e- rufen. Die Klausel lautet auszugsweise: "Der Versicherungsnehmer hat … alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung Ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte … ." Daneben begehrt der Kläger Erstattung der ihm im Rahmen der vorgerichtlichen Abmahnung entstandenen Anwaltskosten nach einem Streitwert von 25.000 € in Höhe von 911,80 € zuzüglich Zinsen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Ihre B e- rufung hatte nur hinsichtlich der zuerkannten vorgerichtlichen Rechtsver- folgungskosten Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, "die streitgegenständliche Frage betrifft eine Vielzahl von Versicherungsverträgen und ist deshalb von grundsätzlicher Bedeutung". Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Kostenerstattungsb e- gehren weiter. Die Beklagte hat ihre vorher eingelegte Revision inzwi- schen zurückgenommen. 1 2 3 4 5 - 4 - II. Die Revision des Klägers ist unzulässig. Eine Fortführung als (unselbständige) Anschlussrevision ist nach Rücknahme der Revision durch die Beklagte nicht mehr möglich; die A n- schließung hat dadurch ihre Wirkung verloren. 1. Das Berufungsgericht hat die Revision nur zugunsten der B e- klagten, nicht jedoch zugunsten des Klägers zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus der die Zulassung nicht einschränkenden Entscheidung s- formel, aber durch Auslegung der Urteilsgründe. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revision auch aus den Entscheid ungsgrün- den ergeben (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 6 und vom 17. April 2012 - VI ZR 140/11, MDR 2012, 728 Rn. 4; Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18; jeweils m.w.N.). Unter Auslegung des Tenors im Lichte der Urteilsgründe kann eine Beschränkung der Revisionszulassung auf ein- zelne Prozessparteien in Betracht kommen, sofern die Zulassung zur Klärung einer als grundsätzlich angesehenen Rechtsfrage erfolgt ist, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat und von der die andere nicht betroffen ist (BGH, Urteil vom 15. November 2001 - I ZR 264/99, MDR 2002, 964; Zöller/Heßler, ZPO 29. Aufl. § 543 Rn. 20). Die Zulassung wirkt dann nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die das Urteil aus einem völlig anderen Grunde a n- greift (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 aaO und vom 11. Juli 1952 - III ZA 51/52, BGHZ 7, 62, 63 f.; Urteile vom 5. November 2003 - VIII ZR 6 7 8 9 - 5 - 320/02, NJW-RR 2004, 426 und vom 24. Mai 1995 - XII ZR 172/95, BGHZ 130, 50, 59; jeweils m.w.N.). Eine solche Beschränkung bei unbe- schränkter Zulassung im Urteilsausspruch ist aber nur anzuerkennen, wenn sie sich klar und eindeutig den Entscheidungsgründen entnehmen lässt (BGH, Urteile vom 10. Mai 2012 - IX ZR 125/10, WM 2012, 1351 Rn. 11; vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 361 f. und vom 3. Dezember 1987 - VII ZR 374/86, BGHZ 102, 293, 295). b) Das ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat die Revision ausdrücklich mit Blick auf die von der streitgegenständlichen Frage betroffene Vielzahl von Versi- cherungsverträgen zugelassen. Dieser Bezug besteht aber nur zu der vom Unterlassungsbegehren des Klägers erfassten Kostenminderung s- klausel, wie sie in den gängigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen von Rechtsschutzversicherungen enthalten ist (vgl. nur ARB 94 § 17 (5) c) cc) und ARB 75 § 15 (1) d) cc) - abgedruckt in Prölss/Martin/Arm- brüster, VVG 27. Aufl.; ARB 2000 § 17 (5) c) cc) - abgedruckt in Harbau- er/Bauer, ARB 8. Aufl. und ARB 2008/II § 17 (5) c) cc) - abgedruckt in Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 28. Aufl.). Die Frage einer Erstattungsfä- higkeit von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten weist einen so l- chen Bezug entgegen der Auffassung der Revision des Klägers nicht auf. Sie wird nicht in Versicherungsverträgen behandelt, sondern richtet sich gemäß §§ 5 UKlaG, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG danach, ob die Aufwendun- gen erforderlich sind. Damit ist die Erstattungsfrage kein Spezifikum von Versicherungsverträgen, sie stellt sich vielmehr generell im Rahmen von Abmahnungen bei Unterlassungsbegehren jedweder Art. Zulassungsfä- hige Fragen zu Versicherungsverträgen einschließlich der einbezogenen Versicherungsbedingungen im Allgemeinen und der streitgegenständli- 10 11 - 6 - chen Kostenminderungsklausel im Besonderen werden davon nicht an- gesprochen. Das Berufungsgericht hat damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es nur der Beklagten Gelegenheit hat geben wollen, seine Ent- scheidung zu der von ihm angenommenen Intransparenz der Klausel überprüfen zu lassen. Die vom Kläger angegriffenen Feststellungen zur fehlenden Notwendigkeit, bei der Abmahnung einen Rechtsanwalt einzu- schalten, hat das Berufungsgericht dagegen nicht zur Überprüfung ge- stellt. Die Entscheidungsgründe belegen, dass es insoweit nicht von u m- strittenen und klärungsbedürftigen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist. Ein Wille, die Revision über den zugesprochenen Teil der Klage hinaus auch für die Klägerseite zuzulassen, ist ihnen nicht zu entnehmen. Dafür gibt es auch sonst keinen erkennbaren Anhalt. 2. Die Revision des Klägers kann auch nicht als Anschlussrevision fortgeführt werden. Die - nach Umdeutung der unzulässigen Revision - entstandene statthafte Anschlussrevision hat durch die Revisionsrücknahme de r Be- klagten ihre Wirkung verloren, § 554 Abs. 4 ZPO. Darüber ist allein noch (deklaratorisch) und nicht mehr über die Hauptrevision zu befinden. Über ein eingelegtes Rechtsmittel ist einheitlich zu entscheiden, auch wenn das Hauptrechtsmittel unzulässig war und erst zu einem späteren Zei t- punkt als Anschlussrechtsmittel fortgeführt wird (zum Ganzen BGH, U r- teil vom 8. Mai 2012 aaO Rn. 9 m.w.N.). 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen, §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 Satz 1, 565 ZPO. 12 13 14 15 - 7 - Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof schon frühzeitig angeschlossen hat, sind Rechtsmi t- telklägern grundsätzlich auch die Kosten eines zulässig erhobenen A n- schlussrechtsmittels aufzuerlegen, wenn dieses infolge Rücknahme des Rechtsmittels seine Wirkung verliert (RGZ 7, 343, 345; 95, 121 f.; BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 1951 - GSZ 2/51, BGHZ 4, 229, 235; vom 26. Januar 2005 - XII ZB 163/04, NJW-RR 2005, 727 f. und vom 23. Februar 2005 - II ZR 147/03, NJW-RR 2005, 651). Der Rechtsmittel- führer hat es durch eine in seinem Belieben stehende Rücknahme in der Hand, eine gerichtliche Sachentscheidung auch über das Anschlus s- rechtsmittel, das kein eigenständiges Rechtsmittel, sondern lediglich ein Angriff innerhalb des vom Gegner geführten Rechtsmittelverfah rens ist, zu verhindern. Das rechtfertigt es, ihn auch insoweit als Unterlegenen anzusehen, der nach den gesetzlichen Regeln die Kosten zu tragen hat. Auch im Falle der Umdeutung einer unzulässigen Revision in eine (unselbständige) Anschlussrevision kann nichts anderes gelten (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 12; zur Berufung: BGH, Beschluss vom 7. Februar 2007 - XII ZB 175/06, FamRZ 2007, 631 f. m.N. zum Meinungsstand bei wechselseitigen Berufungen). Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Die vorgenannte Begründung zur grundsätzlichen Kostenverteilung bei zurückgenommenem Hauptrechtsmittel und verbliebenem unselbständi- gen Anschlussrechtsmittel trägt auch in dieser Fallvariante und zwar u n- abhängig davon, wann das Rechtsmittel, das nach dem Prozessverlauf als unzulässiges Anschlussrechtsmittel zu qualifizieren ist, eingelegt wurde. Die gesetzliche Kostenverteilung knüpft grundsätzlich daran an, 16 17 18 - 8 - wer im Rechtsstreit unterlegen ist (arg.e. §§ 91, 92, 97, 516 ZPO), und nicht an etwaige Billigkeits- oder Vertrauensschutzerwägungen. Der Un- terlegene hat die Kosten zu tragen. Bei Erfolg eines unselbständigen A n- schlussrechtsmittels ist dies der Rechtsmittelführer - gleich, ob das An- schlussrechtsmittel zuvor als selbständig eingelegtes Rechtsmittel unzu- lässig war. Verhindert dieser durch seine Rücknahme eine gerichtliche Entscheidung über die Erfolgsaussicht des Anschlussrechtsmittels, b e- gibt er sich auch insoweit freiwillig in die Position des Unterlegenen . Auf diese von ihm allein abhängige Gestaltung des Prozessverlaufs hat der verbliebene Anschlussrechtsmittelführer keine Einflussmöglichkeiten. Gemessen an den Grundsätzen der gesetzlichen Kostenverteilung nach dem Unterliegen und Obsiegen fehlt daher auch in diesen Fällen jede rechtliche Grundlage, ihn als teilweise unterlegenen Kostentragungs- pflichtigen zu behandeln. 4. Der Revisionsstreitwert wird auf 3.411,80 € festgesetzt. Davon entfallen auf die Revision der Beklagten 2.500 € und auf die Anschluss- revision des Klägers 911,80 €. Beide Werte sind gemäß § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG zusammenzurechnen (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 aaO Rn. 13 m.N.). a) Das für die Wertfestsetzung der Revision der Beklagten ma ß- gebliche Interesse der Prozesspartei bemisst sich in Verbandsprozessen gemäß §§ 1, 4 UKlaG in Verbraucherschutzangelegenheiten ausschlie ß- lich nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gese t- zeswidrigen AGB-Bestimmung. Insbesondere kommt der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselwerks bzw. der betroffenen Klauseln ebenso wenig ein maßgebliches Gewicht zu wie dem Zugang zum Revisionsge- richt oder etwaigen Gebühreninteressen beteiligter Prozessvertreter und 19 20 - 9 - des Justizfiskus. Dadurch ist sichergestellt, dass Verbraucherschutzve r- bände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse einge- räumten Befugnis zur Befreiung des Rechtsverkehrs von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Kostenrisiken möglichst ge- schützt sind (BGH, Beschlüsse vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497; vom 17. September 2003 - IV ZR 83/03, VersR 2004, 131; vom 18. Juli 2000 - VIII ZR 12/00, NJW-RR 2001, 352; jeweils m.w.N. und ständig; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. Juli 2011 - 7 W 25/11). Bei der Bewertung dieses allein maßgeblichen Allgemeininteresses hat sich in der Praxis - von der Rechtsprechung und Literatur einhellig gebilligt - ein Regelstreitwert von 2.500 € pro zu kontrollierender Klausel als angemessen herausgebildet, wovon unter Berücksichtigung einer gewissen Einschätzungsprärogative eines klagenden Verbrauche r- schutzverbandes je nach den Besonderheiten des Einzelfalles nach oben oder nach unten abgewichen werden kann (vgl. vorstehend BGH aaO und Urteil vom 8. Februar 2011 - XI ZR 232/10, juris; aus der oberge- richtlichen Rechtsprechung vgl. OLG Frankfurt aaO; OLG Koblenz, Urteil vom 30. September 2010 - 2 U 1388/09, juris Rn. 58, 71; OLG Celle OLGR 2005, 703 = juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2005 - 6 U 19/05, juris Rn. 22; Zöller/Herget, ZPO 29. Aufl. § 3 Rn. 16 Stichwort "Allgemeine Geschäftsbedingungen"; jeweils m.w.N.). Umstände, die im Streitfall eine solche Abweichung rechtfertigen könnten, sind weder aus- reichend dargetan noch sonst ersichtlich. Mit Blick auf die Bewertung s- praxis gerade auch zur gerichtlichen Überprüfung einer einzelnen ARB - Klausel (vgl. OLG Düsseldorf aaO) und der vom Kläger angestrengten zahlreichen gleichartigen Unterlassungsklagen zu der streitgegenständl i- chen Kostenminderungsklausel und des dadurch kumulierten Kostenris i- 21 - 10 - kos (OLG Frankfurt aaO) fehlt es im Gegenteil an Anhaltspunkten, die die Angemessenheit des Regelstreitwerts in Zweifel ziehen könnten. Auch in den vom Kläger vorgelegten Beschlüssen des Oberlandesge- richts Karlsruhe (vom 16. November 2011 - 12 W 54/11) und des Schleswig Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig (vom 1 8. Ap- ril 2012 - 2 U 6/11) werden solche streitwertrelevanten Gesichtspunkte nicht aufgezeigt. b) Die vom Kläger geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsan- waltskosten sind nicht streitwertneutrale Nebenkosten gemäß § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG, sondern für die Anschlussrevision Hauptforde- rung und bestimmen deren Streitwert (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 aaO Rn. 15). Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 12.04.2011 - 18 O 235/10 - OLG Celle, Entscheidung vom 29.09.2011 - 8 U 145/11 - 22