Leitsatz
IX ZB 276/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 276/11 vom 27. September 2012 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 Der Insolvenzverwalter hat zur Abwehr unberechtigter Vergütungsforderungen die Beschwerdebefugnis bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenz- verwalters, eines früheren abgewählten oder entlassenen Insolvenzverwalters oder eines Sonderinsolvenzverwalters. BGH, Beschluss vom 27. September 2012 - IX ZB 276/11 - LG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 27. September 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.370,03 € festgesetzt. Gründe: 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 4, 6, 7, 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). 2. Der Rechtsbeschwerdeführer ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO als Insolvenzverwalter beschwerdebefugt. Aus der entsprechenden Anwendung des § 64 InsO für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ergibt sich zunächst, dass bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters dieser selbst beschwerdebefugt ist. § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO ist jedoch in seinem Wortlaut nicht einschränkend dahin auszulegen, dass der (endgültige) Verwalter in diesem Fall nicht beschwerde- 1 2 3 - 3 - befugt wäre. Der Verwalter hat kraft Amtes die Vermögensfürsorge für die Mas- se wahrzunehmen, § 80 Abs. 1 InsO. Er hat deshalb unberechtigte Vergütungs- forderungen des vorläufigen Insolvenzverwalters, früherer abgewählter oder entlassener Insolvenzverwalter (§§ 57, 59 InsO) oder eines Sonderinsolvenz- verwalters abzuwehren und die Interessen der Masse gegebenenfalls durch die Einlegung von Rechtsmitteln zu wahren (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Novem- ber 2005 - IX ZB 168/04, ZIP 2006, 93 Rn. 2, 3; HK-InsO/Eickmann, 6. Aufl., § 64 Rn. 10; HmbKomm-InsO/Büttner, 4. Aufl. § 64 Rn. 12c; Smid, ZInsO 2009, 650, 651 f). 3. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie keine grundsätz- liche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde- gerichts erfordert (§ 4 InsO, § 574 Abs. 2 ZPO). a) Die Frage, ob der Rechtsbeschwerdeführer beschwerdebefugt ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern ist eindeutig zu beantworten. Selbst wenn die Frage rechtsgrundsätzlich wäre, würde sie nicht die Zu- lässigkeit der Rechtsbeschwerde im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO begründen. Ebenso wie die Frage der Statthaftigkeit ist die Frage der Beschwerdebe- fugnis vom Rechtsbeschwerdegericht immer zu prüfen. Nur wenn sie bejaht wird, kann es zu der weiteren Prüfung kommen, ob die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO gegeben sind. Ist schon die Statthaftigkeit oder die Be- schwerdebefugnis zu verneinen, kommt es nicht mehr zur Prüfung des § 574 Abs. 2 ZPO, und zwar auch dann, wenn die Frage der Statthaftigkeit oder der 4 5 6 7 - 4 - Beschwerdebefugnis (oder der Form oder Frist) von grundsätzlicher Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 43 f). b) Auch im Übrigen zeigt die Rechtsbeschwerde keinen Zulässigkeits- grund auf. Die Frage, welche Aufgaben der vorläufige Insolvenzverwalter wahr- zunehmen hat, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles ab, ins- besondere davon, womit der vorläufige Verwalter vom Insolvenzgericht beauf- tragt worden ist. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung legt die Rechtsbe- schwerde in diesem Zusammenhang nicht in ausreichender Weise dar. Die Prü- fung der örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts obliegt in erster Linie diesem selbst. 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 23.11.2010 - 67c IN 14/10 - LG Hamburg, Entscheidung vom 13.10.2011 - 826 T 13/11 - 8 9