OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZR 201/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
5Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 201/10 vom 27. September 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 27. September 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. November 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.219.359,66 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Entgegen der Ansicht der Beschwerde weisen die einzelfallbezogenen Ausführungen des Berufungsgerichts zu den nach damaliger Rechtslage an- wendbaren Bestimmungen der § 147 Abs. 2, § 145 Abs. 3 BewG aF keine zu- lassungsrelevanten Rechtsfehler auf. Das Berufungsgericht konnte ferner im Anschluss an die Senatsgrundsätze zur Frage der Absehbarkeit einer bestimm- 1 2 - 3 - ten Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 127/04, WM 2005, 2345, 2346 mwN; vgl. ferner BGH, Urteil vom 6. November 2008 - IX ZR 140/07, BGHZ 178, 258 Rn. 9 ff) anneh- men, dass im Hinblick auf die spätere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH DB 2006, 1879) keine zusätzliche Hinweispflichten für die Rechtsvorgän- gerin der Beklagten bestanden. Auch diese Würdigung berührt keine Zulas- sungsgründe. 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 16.12.2009 - 40 O 4/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 25.11.2010 - 19 U 6/10 - 3