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3 StR 374/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 374/12 vom 2. Oktober 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. hier: Revision des Angeklagten C. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. Oktober 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlos- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten C. wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 9. Mai 2012, soweit es ihn und den Mitangeklagten H. betrifft, mit den zugehörigen Feststel- lungen aufgehoben im Ausspruch über a) die in den Fällen II.2. und II.3. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen, b) die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten C. wegen schweren Ban- dendiebstahls in einem Fall (Fall II.5. der Urteilsgründe) sowie wegen versuch- ten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen (Fälle II.2. und 3. der Urteils- 1 - 3 - gründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten ver- urteilt. Gegen den nichtrevidierenden Mitangeklagten H. hat das Landge- richt wegen schweren Bandendiebstahls in einem Fall (Fall II.4. der Urteils- gründe) sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen (Fälle II.2. und 3. der Urteilsgründe) eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revi- sion des Beschwerdeführers hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die für die Versuchstaten (Fälle II.2. und II.3. der Urteilsgründe) ver- hängten Einzelstrafen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat insoweit sowohl bei dem Beschwerdeführer als auch dem Nichtrevidenten auf jeweils zwei Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe erkannt. Dabei hat sie das Vorliegen eines min- der schweren Falles auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungs- grundes des Versuchs u.a. mit der Erwägung verneint, die Taten hätten jeweils nahe vor der Vollendung gestanden. Diese Annahme wird indes durch die Feststellungen nicht belegt. Danach gelang es dem Angeklagten C. und seinen Mittätern im Fall II.2. der Urteilsgründe nämlich bereits nicht, "ein Holz- rahmenfenster zu zerschlagen und so" in das Bekleidungsgeschäft "einzubre- chen". Schließlich soll die weitere Tatausführung "an dem Umstand, dass mas- sive Stahlgitter vorhanden waren und die aufgrund der verursachten Geräusche alarmierte Polizei sich im Anrücken befand", gescheitert sein. Auch zu Fall II.3. der Urteilsgründe ist lediglich festgestellt, der Angeklagte und seine Mittäter hätten begonnen, ein Fenster mittels eines Brecheisens aufzuhebeln, um in ein Bekleidungsgeschäft einzudringen. Die weitere Tatausführung sei nur deshalb unterblieben, weil die Angeklagten von Zeugen gestört worden seien. 2 3 - 4 - Somit ergibt sich nicht, dass die Versuchstaten in ihrer Ausführung be- reits eine derartige Nähe zur Tatvollendung erreicht hätten, dass dieser Um- stand bei der erforderlichen Gesamtwürdigung zur Strafrahmenwahl zu Lasten des Angeklagten straferschwerend berücksichtigt werden durfte (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 28. September 2010 - 3 StR 261/10, wistra 2011, 18, 19 und vom 26. Juni 2007 - 3 StR 195/07). 2. Die Aufhebung der beiden Einzelstrafen führt zum Wegfall der Ge- samtstrafe. 3. Die Entscheidung ist gemäß § 357 StPO auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten H. zu erstrecken, da er wegen der nämlichen Versuchsta- ten unter Zugrundelegung derselben Strafzumessungskriterien wie der Ange- klagte C. verurteilt worden ist. Becker Pfister Schäfer RiBGH Mayer befindet sich Gericke im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker 4 5 6