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Beschluss

XI ZB 12/12

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Festsetzung der außergerichtlichen anwaltlichen Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz gilt als Gegenstandswert die Summe der persönlichen Streitwerte der vertretenen Ausgangsverfahren, wenn ein Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber in derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit tätig wird. • Die Festsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG aF ist zulässig und der Prozessbevollmächtigte ist antragsbefugt. • Bei Vertretung mehrerer Mandanten entsteht nur eine Gebühr nach § 7 Abs. 1 RVG aF, die sich nach dem zusammengerechneten Wert aller Gegenstände gemäß § 22 Abs. 1 RVG aF bemisst; die anteilige Haftung der Auftraggeber richtet sich nach § 7 Abs. 2 RVG aF.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswert im Rechtsbeschwerdeverfahren bei gemeinsamer Vertretung: Summe der persönlichen Streitwerte • Für die Festsetzung der außergerichtlichen anwaltlichen Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz gilt als Gegenstandswert die Summe der persönlichen Streitwerte der vertretenen Ausgangsverfahren, wenn ein Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber in derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit tätig wird. • Die Festsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG aF ist zulässig und der Prozessbevollmächtigte ist antragsbefugt. • Bei Vertretung mehrerer Mandanten entsteht nur eine Gebühr nach § 7 Abs. 1 RVG aF, die sich nach dem zusammengerechneten Wert aller Gegenstände gemäß § 22 Abs. 1 RVG aF bemisst; die anteilige Haftung der Auftraggeber richtet sich nach § 7 Abs. 2 RVG aF. Mehrere Musterkläger, Rechtsbeschwerdeführer und zahlreiche Beigetretene wandten sich im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen einen Musterentscheid des OLG. Der Prozessbevollmächtigte beantragte nach § 33 Abs. 1 RVG aF die Festsetzung des Gegenstandswerts für seine anwaltliche Tätigkeit getrennt nach den Werten der in den jeweiligen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche. Zuvor hatte der Senat den Gesamtgegenstandswert bereits anders berechnet und festgesetzt. Strittig war, ob im Rechtsbeschwerdeverfahren die Einzelstreitwerte der Ausgangsverfahren getrennt oder als Summe für die Gebührenbemessung heranzuziehen seien. Der Senat prüfte die Zuständigkeit, die Antragsbefugnis und die einschlägigen gebührenrechtlichen Vorschriften. Schließlich wurde der Gegenstandswert auf Grundlage der zusammengerechneten Einzelwerte mit Berichtigung einer Doppelerfassung festgestellt. • Zuständigkeit: Nach § 139 Abs. 1 GVG ist beim Bundesgerichtshof der zuständige Senat funktionell zur Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG aF zuständig. • Antragsgrund und -befugnis: § 33 Abs. 1 RVG aF erlaubt die Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit, wenn die Gerichtsgebühren nach anderem Maßstab zu berechnen sind; der Prozessbevollmächtigte ist gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG aF antragsbefugt. • Abgrenzung Gerichts- und außergerichtlicher Wertbemessung: Gerichtskosten nach KapMuG sind nach dem Gesamtwert aller ausgesetzten Ansprüche zu bemessen (§ 51a GKG aF), die außergerichtlichen Anwaltskosten richten sich nach der individuellen Beschwer des Auftraggebers (persönlicher Streitwert des § 23a RVG aF) und den allgemeinen Vorschriften des RVG. • Mehrere Auftraggeber: Nach § 7 Abs. 1 RVG aF entsteht bei Vertretung mehrerer Auftraggeber in derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit nur eine Gebühr; wenn verschiedene Gegenstände betroffen sind, ist nach § 22 Abs. 1 RVG aF aus dem zusammengerechneten Wert sämtlicher Gegenstände zu rechnen. • Folgen für die Wertfestsetzung: Deshalb ist der Gegenstandswert für die Berechnung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten als Summe der in den Ausgangsverfahren verfolgten Ansprüche festzusetzen; eine gesetzliche Grundlage für die vom Antragsteller geforderte Fortführung der getrennten Abrechnung im Rechtsbeschwerdeverfahren fehlt. • Haftung der Auftraggeber: Gemäß § 7 Abs. 2 RVG aF schuldet jeder Auftraggeber nur den Teil der Gebühr, den er bei ausschließlicher Vertretung durch den Anwalt verursacht hätte; insgesamt kann der Anwalt nicht mehr verlangen als die nach § 7 Abs. 1 RVG aF aus dem Gesamtstreitwert berechnete Gebühr. • Korrektur der Werte: Bei der Addition der Einzelwerte war eine doppelte Erfassung einer Beigeladenen zu korrigieren; nach Berichtigung ergibt sich der festgesetzte Gesamtgegenstandswert. Der Antrag des Prozessbevollmächtigten nach § 33 Abs. 1 RVG aF ist zulässig und wird in der Sache stattgegeben. Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtigten des Musterklägers, die Rechtsbeschwerdeführer zu 1–136 und die Beigetretenen B1–B1181 in Höhe der Summe der aus der Anlage ersichtlichen Einzelwerte auf 9.242.949,23 € festgesetzt. Eine gebührenrechtliche Fortführung der Trennung der Ausgangsverfahren im Rechtsbeschwerdeverfahren findet keine gesetzliche Grundlage; stattdessen ist bei gemeinsamer Vertretung der zusammengerechnete Wert maßgeblich. Die anteilige Haftung der einzelnen Auftraggeber richtet sich nach § 7 Abs. 2 RVG aF, wobei die insgesamt zu zahlende Gebühr die nach § 7 Abs. 1 RVG aF aus dem Gesamtstreitwert berechnete Grenze nicht überschreiten kann.