Leitsatz
EnVR 88/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
9Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 88/10 Verkündet am: 9. Oktober 2012 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SWM Infrastruktur GmbH ARegV § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 Netzanschlusskostenbeiträge sind auch nach der bis zum 8. September 2010 gelten- den Fassung von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV (in entsprechender Anwendung der Vorschrift) als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile anzusehen. ARegV § 13 Abs. 3 Die Entscheidung der Bundesnetzagentur, beim Effizienzvergleich Einrichtungen im Bereich der Höchstspannung und das Verhältnis zwischen der Anzahl von Zählpunkten und der Anzahl von Anschlusspunkten nicht als Vergleichsparameter heranzuziehen, ist nicht ermessensfehlerhaft. ARegV § 15 Abs. 1 Macht der Netzbetreiber Mehrkosten geltend, weil er eine bestimmte Leistung - zum Beispiel Einrichtung und Betrieb von Zählpunkten - in überdurchschnittlich ho- hem Maße erbringen müsse, genügt es zum Nachweis dieser Kosten nicht, diese allein anhand der Zahl der Leistungseinheiten und der für eine Leistungseinheit durchschnitt- lich anfallenden Kosten zu berechnen. Der Netzbetreiber muss vielmehr darlegen und unter Beweis stellen, in welchem Umfang die Kosten gerade dadurch angestiegen sind, dass die Leistung in höherem Maße zu erbringen ist, als dies dem Durchschnitt entspricht. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10 - OLG Düsseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2012 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der am 21. Juli 2010 verkündete Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Bundes- netzagentur vom 3. Februar 2009 aufgehoben. Die Bundesnetz- agentur wird verpflichtet, die Betroffene unter Beachtung der Rechts- auffassung des Senats neu zu bescheiden. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen. Von den Kosten und Auslagen des Beschwerde- und Rechts- beschwerdeverfahrens tragen die Betroffene fünf Sechstel und die Bundesnetzagentur ein Sechstel. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 89 Millionen Euro festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Die Betroffene betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz. Mit Schreiben vom 2. September 2008 eröffnete die Bundesnetzagentur gegen sie von Amts wegen das Verfahren zur Festlegung der Erlösobergrenzen für die Jahre 2009 bis 2013. Die Betroffene beantragte unter anderem die Einbeziehung eines pauschalierten Investitionszuschlags und eines Erweiterungsfaktors sowie die Anpassung der Erlösobergrenze wegen Vorliegens einer nicht zumutbaren Här- te im Hinblick auf gestiegene Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie. Mit Beschluss vom 3. Februar 2009 legte die Bundesnetzagentur die Er- lösobergrenzen niedriger als von der Betroffenen begehrt fest. Sie legte hierbei einen Effizienzwert von 92,3 % zugrunde. Bei der Ermittlung des Ausgangs- niveaus nach § 6 ARegV nahm sie Kürzungen bei den Kosten für Verlustener- gie, beim Zinssatz für Fremdkapital, beim zu berücksichtigenden Eigenkapital, bei den für die Abschreibungen herangezogenen Indexreihen und bei der kalku- latorischen Gewerbesteuer vor. Bei den dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten ließ sie Netzanschlusskostenbeiträge und Kosten für Verlustenergie außer Be- tracht. Einen pauschalierten Investitionszuschlag gemäß § 25 ARegV gewährte sie nur in geringerer Höhe als beantragt. Abweichend vom Begehren der Be- troffenen stellte sie in die Berechnung ferner den generellen sektoralen Produk- tivitätsfaktor nach § 9 ARegV ein. Die Anträge auf Berücksichtigung eines Er- weiterungsfaktors im Sinne von § 10 ARegV und auf Anerkennung eines Härte- falls im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV lehnte sie ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwer- degericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie ihr Begehren aus der Beschwerdeinstanz in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Bundesnetz- agentur tritt dem Rechtsmittel entgegen. 1 2 3 - 4 - II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat nur zu einem Teil Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Bestimmung des Ausgangsniveaus Teilweise begründet ist die Rechtsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Bestimmung des Ausgangsniveaus für die Bestimmung der Erlösobergrenzen gemäß § 6 ARegV wendet. a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, nach § 6 Abs. 2 ARegV sei für die erste Regulierungsperiode das Ergebnis der Kostenprüfung der letzten Genehmigung der Netzentgelte heranzuziehen. Für eine Anpassung an spätere Entwicklungen sei kein Raum. Deshalb könnten weder die tatsächlichen Be- schaffungskosten für Verlustenergie für das Jahr 2007 noch Plankosten für die Jahre 2008 oder 2009 berücksichtigt werden. Eine Anpassung an die Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs, nach der weitere Kostenpositionen hätten berücksichtigt werden müssen, und die Heranziehung anderer Preisindizes seien ebenfalls nicht möglich. Die Bundesnetzagentur sei auch nicht verpflichtet gewesen, die kalkulatorische Gewerbesteuer mit Blick auf die von ihr zu Guns- ten der Betroffenen vorgenommene Anpassung der Eigenkapitalverzinsung zu aktualisieren. b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nur teilweise stand. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei der Ermittlung des Aus- gangsniveaus nach § 6 Abs. 2 ARegV - entgegen der Auffassung des Be- schwerdegerichts - die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung der Stromnetzentgeltverordnung zu berücksichtigen (BGH, Be- schluss vom 28. Juni 2010 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 7 ff. - EnBW Re- gional AG). Das Ergebnis der letzten Kostenprüfung darf nicht übernommen werden, soweit es zu dieser Rechtsprechung in Widerspruch steht. 4 5 6 7 8 9 - 5 - Ein Widerspruch in diesem Sinne setzt allerdings voraus, dass der Netz- betreiber im Entgeltgenehmigungsverfahren Kostenpositionen geltend gemacht hat, deren Anerkennung die Regulierungsbehörde zu Unrecht abgelehnt hat. Soweit der Netzbetreiber bestimmte Kostenpositionen im Entgeltgenehmi- gungsverfahren nicht geltend gemacht hat, muss er sich daran auch im Zu- sammenhang mit § 6 Abs. 2 ARegV festhalten lassen (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2012 - EnVR 16/10, RdE 2012, 203 Rn. 13 - Gemeindewerke Schut- terwald). Die Möglichkeit, das nach § 6 Abs. 2 ARegV heranzuziehende Ergebnis der letzten Kostenprüfung in einzelnen Punkten an nachträglich ergangene Rechtsprechung anzupassen, führt nicht dazu, dass der Netzbetreiber seine der letzten Entgeltgenehmigung zugrunde gelegte Kalkulation an beliebigen Stellen nachträglich korrigieren darf. Die Anpassung an die höchstrichterliche Recht- sprechung dient lediglich dazu, für die Festlegung der Erlösobergrenzen von denjenigen Kosten auszugehen, die sich bei Berücksichtigung dieser Recht- sprechung auf der Grundlage des für die Entgeltgenehmigung maßgeblichen Sachverhalts ergeben hätten. Hierbei können Kosten, die der Netzbetreiber damals nicht geltend gemacht hat, keine Berücksichtigung finden. Aus welchen Gründen von der Geltendmachung der Kosten abgesehen wurde, ist unerheb- lich. 10 11 - 6 - aa) Demnach ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Bundes- netzagentur keine Plankosten für Verlustenergie berücksichtigt hat. Zwar konnten nach der Rechtsprechung des Senats bei der Genehmigung der Netzentgelte auf der Grundlage von § 23a EnWG die Kosten für die Be- schaffung von Verlustenergie bei gesicherten Erkenntnissen auch mit Planwer- ten im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 StromNEV in Ansatz gebracht werden (BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 36/07, RdE 2008, 337 Rn. 9 ff. - Stadtwerke Trier). Die Betroffene hat im letzten Entgeltgenehmi- gungsverfahren aber keine Plankosten für Verlustenergie geltend gemacht. Deshalb ist es ihr auch im vorliegenden Zusammenhang verwehrt, die Berück- sichtigung solcher Kosten zu verlangen. bb) Entsprechendes gilt für den Risikozuschlag bei den Fremdkapital- zinsen. Ein solcher Zuschlag hätte zwar berücksichtigt werden müssen (hierzu BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 42/07, WuW/E DE-R 2395 Rn. 54 ff. - Rheinhessische Energie). Die Betroffene hat diese Kostenposition im Entgeltgenehmigungsverfahren jedoch nicht geltend gemacht. cc) Hinsichtlich der geleisteten Anzahlungen und Kosten für Anlagen im Bau (hierzu BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 39/07, RdE 2008, 323 Rn. 32 ff. - Vattenfall) wird die Bundesnetzagentur nach der Zurückverweisung den Sachverhalt weiter aufzuklären haben. Auf der Grundlage der bisher ge- troffenen tatsächlichen Feststellungen kann nicht abschließend beurteilt wer- den, ob die Betroffene diese Kostenposition im Entgeltgenehmigungsverfahren in hinreichender Weise geltend gemacht hat. Die Berücksichtigung solcher Kosten ist nicht schon deshalb ausgeschlos- sen, weil die Betroffene im Entgeltgenehmigungsverfahren in der Aufstellung 12 13 14 15 16 17 - 7 - des kalkulatorischen Eigenkapitals entsprechend den damaligen Vorgaben der Bundesnetzagentur keine entsprechende Position ausgewiesen hat. Es würde vielmehr ausreichen, wenn die Betroffene in ihrer zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung der Netzentgelte eingereichten Bilanz zum 31. Dezember 2006 für geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau einen entsprechenden Betrag ausgewiesen hätte. Aus diesem Umstand hätte die Bundesnetzagentur bei zutreffender rechtlicher Beurteilung folgern können und müssen, dass diese Position auch beim kalkulatorischen Eigenkapital zu berücksichtigen ist. Die Betroffene war nicht gehalten, den Betrag in weitere Formulare, Aufstellungen oder sonstige Anlagen zum Entgeltgenehmigungsantrag zu übernehmen, weil dort ohnehin keine entsprechende Rubrik vorgesehen war. Ob die Betroffene die Kostenposition im Entgeltgenehmigungsverfahren in der genannten Weise geltend gemacht hat, ist weder den Feststellungen des Beschwerdegerichts noch den vorliegenden Verfahrensakten zu entnehmen. Die Bundesnetzagentur hat nach der Zurückverweisung Gelegenheit, die erfor- derliche Aufklärung des Sachverhalts nachzuholen. dd) Anzupassen ist die kalkulatorische Gewerbesteuer im Hinblick auf die von der Bundesnetzagentur vorgenommenen Änderungen bei der Eigen- kapitalverzinsung wegen der Neufestlegung der Zinssätze vom 7. Juli 2008. Wie der Senat bereits entschieden hat, folgt aus der in § 8 StromNEV vor- geschriebenen Anbindung der kalkulatorischen Gewerbesteuer an die Bemes- sungsgrundlage der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, dass bei einer Veränderung der Bemessungsgrundlage auch die Gewerbesteuer anzupassen ist. Aus § 7 Abs. 6 StromNEV ergibt sich entgegen der Auffassung der Bundes- netzagentur nichts anderes (BGH RdE 2012, 203 Rn. 10 - Gemeindewerke Schutterwald). Ob die Betroffene eine entsprechende Anpassung bereits im - vor der Neufestlegung der Zinssätze abgeschlossenen - Entgeltgenehmigungsverfah- 18 19 20 21 - 8 - ren beantragt hat, ist unerheblich. Die Anpassung der kalkulatorischen Gewer- besteuer ergibt sich als rechnerische Folge aus der Änderung der Bemessungs- grundlage und bedarf, anders als die oben behandelten Kostenpositionen, keines zusätzlichen tatsächlichen Vorbringens seitens des Netzbetreibers. ee) Soweit die Betroffene geltend macht, die bei der Berechnung der Ta- gesneuwerte zugrunde gelegten Preisindizes seien fehlerhaft, wird die Bundes- netzagentur Gelegenheit haben, dieses Vorbringen bei der ohnehin gebotenen Neubescheidung zu berücksichtigen. 2. Netzanschlusskostenbeiträge Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Einordnung der Erlöse aus Netzanschlusskostenbeiträgen als dauerhaft nicht beeinflussbar. a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV in der bis 8. September 2010 geltenden Fassung, nach deren Wortlaut nur Erlöse aus der Auflösung von Baukostenzuschüssen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StromNEV, nicht aber Erlöse aus der Auflösung von Netzanschlusskostenbeiträgen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StromNEV als dauerhaft nicht beeinflussbar gelten, weise eine planwidrige Lücke auf. Der Verordnungsgeber habe versehentlich nicht berücksichtigt, dass die Erwägun- gen, die zur Einfügung von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV geführt hätten, für Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge gleichermaßen gälten. Die dadurch entstandene Regelungslücke sei durch entsprechende Anwendung der Vorschrift auf Netzanschlusskostenbeiträge zu schließen. b) Dies hält der rechtlichen Überprüfung stand. 22 23 24 25 26 27 - 9 - Eine unmittelbare Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV a.F. auf Netzanschlusskostenbeiträge ist zwar angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift ausgeschlossen. Aus der Entstehungsgeschichte und aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich aber, dass eine planwidrige Regelungslü- cke besteht, die durch entsprechende Anwendung der Vorschrift auf Netzan- schlusskostenbeiträge zu schließen ist. Die auf Vorschlag des Bundesrats eingefügte Vorschrift in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV dient dem Zweck, Verzerrungen im Effizienzvergleich auszuschließen (BR-Drucks. 417/07 (Beschluss), S. 5). Solche Verzerrungen würden entstehen, wenn die Erlöse, die ein Netzbetreiber aus Baukostenzu- schüssen erhält, zu einer Reduzierung der in den Effizienzvergleich einbezoge- nen Netzkosten führen würden. Dann würden sich für einen Netzbetreiber, der Baukostenzuschüsse erhebt, geringere Kosten und damit ein höherer Effizi- enzwert ergeben als für einen Netzbetreiber, der unter ansonsten gleichen Rahmenbedingungen keine oder geringere Zuschüsse erhebt. Dies erschiene inkonsequent. In beiden Konstellationen entstehen die gleichen Kosten. Unter- schiede bestehen nur hinsichtlich der Art und Weise, in der die Kosten auf die Nutzer umgelegt werden. Diese Unterschiede begründen keinen erkennbaren Effizienzvorteil. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, ist die vom Verord- nungsgeber erlassene Regelung lückenhaft, weil dieselbe Erwägung auch für Netzkostenanschlussbeiträge greift. Solche Beiträge, die gemäß § 9 der Nieder- spannungsanschlussverordnung (NAV) für die Herstellung eines Netzanschlus- ses verlangt werden können, unterscheiden sich von den nach § 11 NAV zuläs- sigen Zuschüssen zu den Baukosten für örtliche Verteileranlagen nur insoweit, als sie unmittelbar einem einzelnen Anschluss zugeordnet werden können. Schon im Anwendungsbereich der Niederspannungsanschlussverordnung wird dieser Unterschied dadurch teilweise eingeebnet, dass gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 NAV auch die Kosten des Netzanschlusses pauschal berechnet werden dürfen. Die danach verbleibenden Unterschiede sind für den Effizienzvergleich 28 29 - 10 - nach § 12 ff. ARegV unerheblich. In beiden Fällen werden Kosten für bestimmte Netzeinrichtungen nicht reduziert, sondern lediglich in besonderer Weise auf die Nutzer umgelegt. Angesichts dessen ist das vom Verordnungsgeber mit § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV verfolgte Ziel, eine Verzerrung des Effizienzver- gleichs zu vermeiden, durch die alleinige Einbeziehung der Baukostenzuschüs- se nicht zu erreichen. Darin hat das Beschwerdegericht zu Recht eine planwid- rige Regelungslücke gesehen. Diese Lücke ist durch entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV zu schließen. Werden beide Erlösarten als nicht dauerhaft beein- flussbar behandelt, so kann das vom Verordnungsgeber angestrebte Ziel er- reicht werden. Dann ist es für den Effizienzvergleich nämlich unerheblich, ob und in welchem Umfang ein Netzbetreiber solche Zuschüsse erhoben hat. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch den Umstand, dass in der seit dem 9. September 2010 geltenden Fassung von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV Netzkostenanschlussbeiträge ausdrücklich mit aufgeführt sind. In den Materia- lien zu der einschlägigen Änderungsverordnung wird ausgeführt, sowohl bei Netzanschlusskostenbeiträgen als auch bei Baukostenzuschüssen handle es sich um Kostenbeiträge von Netzkunden zum Netzbetrieb, so dass nur eine Gleichbehandlung dieser beiden Erlöspositionen sinnvoll sei (BR- Drucks. 312/10 (Beschluss), S. 20). 3. Effizienzwert Teilweise begründet ist die Rechtsbeschwerde, soweit die Betroffene sich gegen die Ermittlung des Effizienzwerts wendet. 30 31 32 33 - 11 - a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war die Bundes- netzagentur allerdings nicht gehalten, bei der Ermittlung des Effizienzwerts wei- tere Vergleichsparameter heranzuziehen. aa) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Länge von Kabeln und Freileitungen, die mit Höchstspannung betrieben würden, könne keine Berück- sichtigung finden. Die Betroffene sei Verteilernetzbetreiberin. Die Elektrizitäts- verteilung umfasse nach der Definition in § 3 Nr. 37 EnWG nur die Spannungs- ebenen der Nieder-, Mittel- und Hochspannung. Die Höchstspannungsebene diene alleine der Übertragung im Sinne von § 3 Nr. 32 EnWG. Für die Betreiber von Übertragungsnetzen sei in § 22 Abs. 1 ARegV ein gesonderter Effizienz- vergleich vorgesehen. Zudem sei der Betroffenen durch die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur, die die auf die Kostenstellen "Höchstspannung" und "Umspannung Höchstspannung/Hochspannung" entfallenden Kostenanteile im Effizienzvergleich nicht berücksichtigt, gleichwohl aber den Erlösgrenzen hinzu- gerechnet habe, kein Nachteil, sondern sogar ein Vorteil durch einen verbesser- ten Effizienzwert entstanden. Das Verhältnis zwischen der Anzahl der Anschlusspunkte und der Anzahl der nachgelagerten Zählpunkte dürfe schon nach § 13 Abs. 3 Satz 2 und 3 ARegV nicht als Vergleichsparameter herangezogen werden. Die Anzahl der Zählpunkte werde durch den vom Verordnungsgeber zwingend vorgegebenen Vergleichsparameter "Anschlusspunkte" zumindest teilweise abgebildet. Die zusätzliche Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen Zähl- und Anschluss- punkten würde diesen Parameter in seiner Wirkung zumindest teilweise wie- derholen. bb) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. 34 35 36 37 - 12 - (1) Bei der Auswahl der relevanten Vergleichsparameter sind die Vor- gaben der Anreizregulierungsverordnung zu berücksichtigen. Nach § 13 Abs. 4 ARegV hat die Regulierungsbehörde in der ersten und zweiten Regulierungs- periode die dort genannten vier Vergleichsparameter zwingend zu verwenden. Dazu gehören die von der Betroffenen verlangten Parameter nicht. (2) Darüber hinaus können weitere Parameter nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 ARegV verwendet werden. Entsprechend § 13 Abs. 3 Satz 4 ARegV ge- hören dazu die Jahresarbeit und die dezentralen Erzeugungsanlagen in Strom- versorgungsnetzen, insbesondere die Anzahl und Leistung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wind- und solarer Strahlungsenergie. Auch dazu zählen die von der Betroffenen geforderten Parameter nicht. (3) Die Bundesnetzagentur hat in Ausübung des ihr nach § 13 Abs. 4 Satz 2 ARegV zustehenden Ermessens für die erste Regulierungsperiode ins- gesamt elf Vergleichsparameter festgelegt. Dabei musste sie im Vorfeld aus einer großen Anzahl theoretisch möglicher Kombinationen diejenigen Ver- gleichsparameter ermitteln, die in Kombination zur Erreichung der in § 13 Abs. 3 ARegV bestimmten Ziele sinnvoll sind (vgl. hierzu Bericht der Bundes- netzagentur zur Einführung der Anreizregulierung, S. 64 f., 204 ff.). Danach müssen die Parameter geeignet sein, die Belastbarkeit des Effizienzvergleichs zu stützen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie messbar oder mengenmäßig erfassbar, nicht durch Entscheidungen des Netzbetreibers be- stimmbar und nicht in ihrer Wirkung ganz oder teilweise wiederholend sind. Zur Ermittlung der Vergleichsparameter hat die Bundesnetzagentur bei den Stromverteilernetzbetreibern auf Grundlage der Festlegung vom 20. November 2007 (ABl. Bundesnetzagentur Nr. 23/2007, S. 4645 ff.) eine Strukturdatenabfrage durchgeführt. Am 16. Juni 2008 wurden die Wirtschafts- und Verbrauchervertreter gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 ARegV zur Ausgestaltung 38 39 40 41 - 13 - der in Anlage 3 zu § 12 ARegV aufgeführten Methoden zur Effizienzwertermitt- lung angehört. Des Weiteren wurden gemäß § 13 Abs. 3 Satz 10 ARegV die Parameter für die Effizienzvergleiche der Verteilernetzbetreiber Strom bzw. Gas nach § 12 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 3 und 4 ARegV dargestellt und die Wirt- schafts- und Verbrauchervertreter hierzu angehört. Darüber hinaus sind bei der Bundesnetzagentur insgesamt 21 Stellungnahmen eingegangen. Die Ergebnis- se wurden in dem von der Bundesnetzagentur in Auftrag gegebenen Gutachten "Verteilernetzbetreiber (Strom) - Ergebnisdokumentation zur Bestimmung der Effizienzwerte" vom 14. November 2008 (abrufbar unter http://www.bundesnetzagentur.de) zusammengefasst. Nach diesen Maßgaben hat die Bundesnetzagentur ermessensfehlerfrei davon abgesehen, die von der Betroffenen geforderten weiteren Parameter zu berücksichtigen. (a) Dies gilt zum einen für Leitungen und sonstige Einrichtungen im Be- reich der Höchstspannung - dem die Beteiligten übereinstimmend Nennspan- nungen oberhalb des für die Hochspannung gebräuchlichen Werts von 110 Kilovolt zuordnen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob aus dem Zusammenspiel der Defini- tionen in § 3 Nr. 37 EnWG, wonach als Verteilung nur der Transport von Elekt- rizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung anzusehen ist, und in § 3 Nr. 32 EnWG, wonach der Transport von Elektrizität über ein Höchst- spannungs- oder Hochspannungsverbundnetz als Übertragung anzusehen ist, zu folgern ist, dass Höchstspannungsnetze auch dann als Übertragungsnetze anzusehen sind, wenn sie nicht Teil eines Verbundnetzes sind, oder ob insoweit eine Regelungslücke vorliegt. Die Bundesnetzagentur durfte von der Berück- sichtigung von Einrichtungen aus dem Bereich der Höchstspannung beim Effi- zienzvergleich für die Betreiber von Verteilernetzen jedenfalls ohne Ermessens- fehler im Hinblick darauf absehen, dass dieser Parameter allenfalls in geringem Maß geeignet wäre, die strukturelle Vergleichbarkeit zu gewährleisten, wie dies 42 43 44 - 14 - § 13 Abs. 3 Satz 8 ARegV vorgibt, der auch im Rahmen der Ermessensaus- übung nach § 13 Abs. 4 Satz 2 ARegV zu berücksichtigen ist. Der Betrieb von Einrichtungen aus dem Bereich der Höchstspannung in einem Verteilernetz stellt nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts, die auch die Betroffene nicht in Zweifel zieht, eine Ausnahme dar. Die Kosten für Höchstspannungsnetze, die bezogen auf die Leitungslänge nach dem Vorbrin- gen der Betroffenen erheblich über denjenigen für Hochspannungsnetze liegen, stellen für die Betreiber von Verteilernetzen üblicherweise vorgelagerte Netz- kosten dar. Diese gelten gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 4 ARegV als dauerhaft nicht beeinflussbar und bleiben deshalb gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 ARegV bei der Durchführung des Effizienzvergleichs unberücksichtigt. Mit der Einbeziehung von Einrichtungen aus dem Bereich der Höchstspannung in den Effizienzver- gleich würde mithin ein Vergleichsparameter berücksichtigt, der nur in Ausnah- mefällen Bedeutung erlangt. Damit würde das in § 13 Abs. 3 Satz 8 ARegV vorgegebene Ziel, die strukturelle Vergleichbarkeit möglichst weitgehend zu gewährleisten, allenfalls rudimentär erreicht. Vor diesem Hintergrund ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Bundesnetzagentur von der Berücksichtigung dieses Parameters abgesehen und die Kosten für Einrichtungen aus dem Be- reich der Höchstspannung beim Effizienzvergleich unberücksichtigt gelassen hat. Der Umstand, dass die Leitungslänge nach § 13 Abs. 4 Nr. 2a ARegV in der ersten und der zweiten Regulierungsperiode zwingend als Vergleichspara- meter heranzuziehen ist, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Dieser Regelung ist zwar zu entnehmen, dass die Leitungslänge zu berücksichtigen ist, nicht aber, in welcher Weise dies zu geschehen hat und wie die für den Vergleich relevante Länge zu ermitteln und zu bewerten ist. Sie lässt Raum da- für, zwischen unterschiedlichen Arten von Leitungen zu differenzieren, wenn sich die dafür erforderlichen Kosten typischerweise erheblich unterscheiden. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagentur mehrere Unter- kategorien bildet und, wie das Beschwerdegericht näher dargelegt hat, zwi- 45 46 - 15 - schen mehreren Spannungsbereichen (Nieder-, Mittel- und Hochspannung) sowie zwischen Freileitungen und (zur Erdverlegung geeigneten) Kabeln diffe- renziert. Im Hinblick auf die Vorgabe, die strukturelle Vergleichbarkeit möglichst weitgehend zu gewährleisten, ist es auch unter diesem Gesichtspunkt nicht er- messensfehlerhaft, Leitungen, die mit Höchstspannung betrieben werden, beim Effizienzvergleich unberücksichtigt zu lassen. (b) Die Bundesnetzagentur hat auch ohne Ermessensfehler davon ab- gesehen, das Verhältnis zwischen der Anzahl von Zählpunkten und der Anzahl von Anschlusspunkten als Vergleichsparameter heranzuziehen. Im Rahmen der Strukturdatenabfrage gemäß der Festlegung vom 20. No- vember 2007 wurde - neben der Anzahl der Anschlusspunkte - auch die Anzahl der Zählpunkte abgefragt. In dem oben genannten Gutachten ist hierzu ausge- führt, durch das Hinzufügen von Zählpunkten trete keine systematische Ver- besserung derjenigen Unternehmen ein, die einen besonders hohen Wert bei der Kennzahl "Zählpunkte pro Anschlusspunkt" aufwiesen. Zur Begründung wird unter anderem auf den sinkenden Durchschnitt der Effizienz hingewiesen (S. 88 ff. des Gutachtens). Auf der Grundlage des Gutachtens und unter Berücksichtigung der Vor- gaben des § 13 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ARegV hat die Bundesnetzagentur den von der Betroffenen präferierten Parameter "Verhältnis zwischen Anzahl der Zählpunkte und Anzahl der Anschlusspunkte" als Vergleichsparameter nicht herangezogen. Dies ist frei von Ermessensfehlern. Die Bundesnetzagentur durfte von einer Einbeziehung dieses Parameters bereits deshalb absehen, weil er zumindest teilweise wiederholend ist. Der in § 13 Abs. 4 Satz 1 AregV zwingend vorgegebene Parameter "An- zahl der Anschlusspunkte" und der von der Betroffenen geforderte weitere Pa- rameter "Verhältnis zwischen Anzahl der Zählpunkte und Anzahl der An- schlusspunkte" haben eine teilweise wiederholende Wirkung. Die beiden Para- 47 48 49 50 - 16 - meter bilden Leistungen ab, die eng miteinander zusammenhängen. Mit zu- nehmender Anzahl der Anschlusspunkte steigt in der Regel auch die Anzahl der Zählpunkte. Die zusätzliche Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen der Anzahl der Zählpunkte und der Anzahl der Anschlusspunkte wäre zwar geeig- net, besonderen Anforderungen, wie sie häufig in städtisch geprägten Gebieten auftreten, ergänzend Rechnung zu tragen. Dennoch wäre mit ihr wegen des engen sachlichen Zusammenhangs beider Parameter jedenfalls eine teilweise wiederholende Wirkung verbunden. Dies hat allerdings nicht zwingend zur Folge, dass die Berücksichtigung solcher Parameter unzulässig ist. So wird mit der Fläche des versorgten Ge- biets häufig auch die Leitungslänge ansteigen. Dennoch hat sich der Verord- nungsgeber - auf Anregung des Bundesrats - dafür entschieden, beide Parame- ter zu berücksichtigen, weil auch die Leitungslänge häufig durch exogene Fak- toren bestimmt wird (vgl. BR-Drucks. 417/07 (Beschluss), S. 10) und eine grö- ßere Leitungslänge bei gleicher Fläche in der Regel mit höheren Kosten ver- bunden ist. Angesichts dessen erscheint es nicht schlechthin ausgeschlossen, neben der Anzahl der Anschlusspunkte auch die Anzahl der Zählpunkte oder das Verhältnis zwischen Zähl- und Anschlusspunkten zu berücksichtigen. Der Verordnungsgeber hat sich in § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AregV jedoch dazu entschlossen, lediglich die Anzahl der Anschlusspunkte als zwingend zu verwendenden Vergleichsparameter vorzugeben. Angesichts dieser Grundent- scheidung ist es nicht ermessenfehlerhaft, das Verhältnis zwischen Zähl- und Anschlusspunkten im Hinblick auf die teilweise wiederholende Wirkung dieses Parameters nicht in den Effizienzvergleich einzubeziehen. Die Betroffene hat nicht dargelegt, dass - entgegen den Ergebnissen des von der Bundesnetzagentur eingeholten Gutachtens und insbesondere unter Berücksichtigung der zumindest teilweise wiederholenden Wirkung des von ihr geforderten Parameters - durch das Hinzufügen der Zählpunkte eine systemati- 51 52 53 - 17 - sche Verbesserung derjenigen Unternehmen eintritt, die einen besonders ho- hen Wert bei der Kennzahl Zählpunkte pro Anschlusspunkte aufweisen. b) Nur teilweise zutreffend sind die Ausführungen des Beschwerde- gerichts hinsichtlich der Verpflichtung der Bundesnetzagentur zur Bereinigung des Effizienzwerts gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 AregV. aa) Das Beschwerdegericht hat offengelassen, ob die von der Betroffe- nen angeführten Gesichtspunkte eine Besonderheit im Sinne der genannten Vorschrift darstellen. Eine Bereinigung des Effizienzwerts sei jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil die Betroffene nicht nachgewiesen habe, dass diese Um- stände zu einer Erhöhung der relevanten Kosten um mindestens drei Prozent geführt hätten. Zur Führung des in § 15 Abs. 1 Satz 1 AregV vorgeschriebenen Nachweises sei erforderlich, dass die Mehrkosten nach den gleichen Maßstä- ben berechnet würden wie die Ausgangskostenbasis. Dem sei die Betroffene nicht nachgekommen. Insbesondere habe sie keine Berechnung der kalkulato- rischen Abschreibungen gemäß § 6 StromNEV und der kalkulatorischen Eigen- kapitalverzinsung gemäß § 7 StromNEV vorgenommen. bb) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidungserheblichen Punkt nicht stand. (1) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sind die im Netz der Betroffenen vorhandenen Leitungen und sonstigen Einrichtungen im Be- reich der Höchstspannung im Zusammenhang mit § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV zu berücksichtigen. (a) Der Betrieb dieser Einrichtungen gehört nach dem der rechtlichen Beurteilung im Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt zur Versorgungsaufgabe im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV. 54 55 56 57 58 - 18 - Zur Versorgungsaufgabe im Sinne der genannten Vorschrift gehören alle Anforderungen, die an den Netzbetreiber von außen herangetragen werden und denen er sich nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand entziehen kann. Dies sind nicht nur die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ARegV ausdrücklich aufge- führten Parameter, also die Fläche des versorgten Gebiets, die Anzahl der An- schlusspunkte und die Jahreshöchstlast, sondern auch alle anderen Rahmen- bedingungen, mit denen sich der Netzbetreiber beim Betrieb des Netzes kon- frontiert sieht und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hat. Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur kann aus Wortlaut und Systematik der Anreizregulierungsverordnung kein engeres Verständnis herge- leitet werden. Zwar können nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV nur Besonderheiten der Versorgungsaufgabe zu einer Bereinigung des Effizienzwerts führen, wäh- rend die für den Effizienzvergleich relevanten Vergleichsparameter sich nach § 13 Abs. 3 Satz 1 ARegV neben der Versorgungsaufgabe auch auf Gebiets- eigenschaften beziehen können. Daraus ergibt sich jedoch keine strenge be- griffliche Trennung zwischen gebietsbezogenen und sonstigen Anforderungen. Auch nach der Definition in § 10 Abs. 2 ARegV stellt die Fläche des versorgten Gebiets einen Teil der Versorgungsaufgabe dar. Die Aufzählung in § 10 Abs. 2 Satz 2 ARegV betrifft nicht die Frage, was zur Versorgungsaufgabe gehört, sondern nur die Frage, wann eine nachhaltige Änderung der Versorgungsauf- gabe anzunehmen ist, die nach § 10 Abs. 1 ARegV zur Anwendung eines Er- weiterungsfaktors führt. Diese Aufzählung ist ohnehin nicht abschließend, son- dern kann gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ARegV von der Regulierungsbehör- de ergänzt werden. Schließlich ist auch der Verordnungsgeber davon ausge- gangen, dass eine Bereinigung des Effizienzwerts auch bei Besonderheiten des Versorgungsgebiets möglich ist (BR-Drucks. 417/07, S. 59). Danach kann auch der Betrieb von Einrichtungen aus dem Bereich der Höchstspannung einen Teil der Versorgungsaufgabe im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV darstellen. Voraussetzung dafür ist, dass der Netzbetreiber auf- grund von Vorgaben des Betreibers des vorgelagerten Netzes gezwungen ist, 59 60 61 - 19 - solche Einrichtungen zu betreiben. Einen solchen Sachverhalt hat die Betroffe- ne in der Beschwerdeinstanz hinsichtlich der von ihr betriebenen Einrichtungen - einer 69,61 km langen Freileitung sowie einer installierten dezentralen Erzeu- gungsleistung aus der Umspannung von Höchst- in Hochspannung in Höhe von 400.000 kVA - vorgetragen. Dieses Vorbringen ist mangels abweichender Fest- stellungen des Beschwerdegerichts im vorliegenden Verfahrensstadium als zu- treffend zu unterstellen. (b) Aus dem Vorbringen der Betroffenen ergibt sich ferner, wie oben be- reits näher aufgezeigt wurde, dass es sich insoweit um eine für Verteilernetze untypische Besonderheit handelt, die in den für den Effizienzvergleich herange- zogenen Vergleichsparametern nicht berücksichtigt wird. (c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hat die Betroffene hinreichend dargelegt, dass der Betrieb dieser Einrichtungen zu Mehrkosten führt, die die nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ARegV ermittelten Kosten um min- destens drei Prozent erhöhen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen in dem Schreiben der Betroffenen vom 14. November 2008 (Anlage Bf 11), auf das die Betroffene in ihrer Beschwerdebegründung Bezug genommen hat und in dem die Mehr- kosten ohne nähere Erläuterung mit 6,364 Millionen Euro angegeben werden, ausreichend sind. Die Betroffene hat in der Beschwerdebegründung ergänzend geltend gemacht, die relevanten Kosten seien der Bundesnetzagentur aus dem letzten Netzentgeltgenehmigungsverfahren ohnehin bekannt. Dieses Vorbrin- gen wird bestätigt durch die auf den Ausführungen der Bundesnetzagentur be- ruhenden Feststellungen des Beschwerdegerichts, wonach die Bundesnetz- agentur die Kostenbasis für den Effizienzvergleich um die auf die Kostenstellen "Höchstspannung" und "Umspannung Höchstspannung/Hochspannung" entfal- lenden Kostenanteile bereinigt und diese Kostenanteile mit 29.705.963 Euro beziffert hat. Beide Werte liegen oberhalb der Schwelle von drei Prozent der 62 63 64 - 20 - relevanten Gesamtkosten, die nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts bei 5.015.599 Euro liegt. Vor diesem Hintergrund ist die Betroffene nicht gehalten, weitere Einzel- heiten zu den Mehrkosten für Einrichtungen im Bereich der Höchstspannung vorzutragen. Die Bundesnetzagentur ist vielmehr gehalten, die von ihr ohnehin ermittelten Kosten für diese Einrichtungen den fiktiven Kosten gegenüberzustel- len, die ohne die in Rede stehende Besonderheit der Versorgungsaufgabe ent- stehen würden. (d) Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur reicht es zur Be- reinigung des Effizienzwerts gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV nicht aus, die Kosten für Einrichtungen im Bereich der Höchstspannung beim Effizienzver- gleich unberücksichtigt zu lassen. Diese Korrektur führt zwar dazu, dass der Effizienzwert höher ist, als er bei Berücksichtigung dieser Kosten wäre. Diese Berechnungsmethode trägt den nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV zu berücksich- tigenden Besonderheiten jedoch nicht in dem gebotenen Umfang Rechnung. Sie hat zur Folge, dass die aufgrund der übrigen Kosten ermittelte Effizienzvor- gabe auch für Einrichtungen im Bereich der Höchstspannung maßgeblich ist. Dies wird den Anforderungen aus § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV nicht gerecht. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV ist den dort genannten Besonderheiten der Versorgungsaufgabe durch einen Aufschlag auf den nach allgemeinen Vor- schriften ermittelten Effizienzwert Rechnung zu tragen. Daraus ergibt sich zwar keine bestimmte Berechnungsmethode. Nach dem Sinn und Zweck der Vor- schrift muss der Aufschlag jedoch angemessen sein (BR-Drucks. 417/07, S. 59), also den Besonderheiten der Versorgungsaufgabe hinsichtlich aller we- sentlichen Gesichtspunkte angemessen Rechnung tragen. Zu den danach zu berücksichtigenden Gesichtspunkten gehören nicht nur die aufgrund der Besonderheiten entstehenden Mehrkosten, sondern auch die Effizienz, mit der die zusätzlichen Aufgaben erledigt werden. Hierbei kann 65 66 67 68 - 21 - schon im Hinblick darauf, dass es sich um Aufgaben handelt, die nur aus- nahmsweise zu bewältigen sind, nicht ohne weiteres davon ausgegangen wer- den, dass auch hinsichtlich dieser Aufgaben dasselbe Potential zur Effizienz- steigerung besteht, das bei der Betrachtung der übrigen Aufgaben zutage ge- treten ist. Effizienzvorgaben für diesen Bereich sind vielmehr nur dann ange- messen, wenn sich im Einzelfall aus konkreten, von der Bundesnetzagentur festzustellenden Tatsachen ergibt, dass der Netzbetreiber auch insoweit ineffi- zient arbeitet. Sofern dies nicht festgestellt werden kann, ist hinsichtlich der Mehrkosten für nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV zu berücksichtigende Beson- derheiten der Versorgungsaufgabe ein Effizienzwert von 100 Prozent anzuset- zen. Letzteres würde im Ergebnis dazu führen, dass die Kosten für Einrichtun- gen im Bereich der Höchstspannung wie dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten behandelt würden und damit den Kosten für vorgelagerte Netze gleichgestellt wären - was schon im Hinblick darauf folgerichtig erscheint, dass Einrichtungen im Bereich der Höchstspannung typischerweise nur in Übertragungsnetzen zum Einsatz kommen. (2) Das von der Betroffenen geltend gemachte Verhältnis zwischen der Anzahl der Zählpunkte und der Anzahl der Anschlusspunkte führt hingegen nicht zu einer Bereinigung des Effizienzwerts. (a) Die Anzahl der Zählpunkte beeinflusst allerdings, wie auch die Bun- desnetzagentur nicht verkennt, den Umfang der Versorgungsaufgabe. Sie ist ähnlich wie die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ARegV ausdrücklich ge- nannte Anzahl der Anschlusspunkte in der Regel durch Kundenanforderungen vorgegeben und vom Netzbetreiber allenfalls in begrenztem Umfang beein- flussbar. Dass nach § 10 Abs. 2 Satz 2 ARegV nur eine Änderung der Anzahl der Anschlusspunkte, nicht aber eine Änderung der Anzahl der Zählpunkte zur Anwendung eines Erweiterungsfaktors führen kann, führt im vorliegenden Zu- sammenhang zu keiner abweichenden Beurteilung. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV kann jede Besonderheit der Versorgungsaufgabe zu einer Bereinigung 69 70 71 - 22 - des Effizienzwerts führen, sofern auch die anderen in dieser Vorschrift aufge- stellten Voraussetzungen gegeben sind. (b) Eine über dem Durchschnitt liegende Anzahl von Zählpunkten kann auch eine nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV relevante Besonderheit darstellen. Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur können weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus deren Charakter als Ausnahmevorschrift quali- tative Anforderungen an die Art der Abweichung hergeleitet werden. Zwar ent- spricht es dem Willen des Verordnungsgebers, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommt (vgl. BR-Drucks. 417/07, S. 60; BR-Drucks. 417/07 (Beschluss), S. 11 f.). Dies wird aber schon durch die An- forderung sichergestellt, dass die Besonderheit zu einer Erhöhung der relevan- ten Kosten um mindestens drei Prozent führt. Liegt ein solcher Umstand vor, entspricht es der Zielsetzung der §§ 13 bis 15 ARegV, den Effizienzwert zu be- reinigen und dem Netzbetreiber damit die Möglichkeit zu geben, die ihm aufer- legten Effizienzvorgaben einzuhalten und zu übertreffen - unabhängig davon, ob die Ursachen der Kostenerhöhung schon ihrer Art nach nur bei einzelnen Netzbetreibern auftreten - wie zum Beispiel die in den Materialien zu § 15 ARegV erwähnten Fälle des Wegfalls von Großabnehmern oder der Notwen- digkeit von Stadtumbaumaßnahmen wegen Bevölkerungsrückgangs (BR- Drucks. 417/07, S. 59) - oder ob es - wie bei der Einrichtung und dem Betrieb von Zählpunkten - um eine Aufgabe geht, die sich grundsätzlich jedem Netzbe- treiber stellt, mit der einzelne Netzbetreiber aber in außergewöhnlich großem Umfang konfrontiert sind. (c) Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass die Betroffene eine Erhöhung der relevanten Kosten um mindes- tens drei Prozent nicht dargelegt hat. Durch das Erfordernis einer Erhöhung der nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ARegV ermittelten Kosten um mindestens drei Prozent soll gewährleistet wer- 72 73 74 75 - 23 - den, dass die Prüfung struktureller Besonderheiten grundsätzlich nur in wirt- schaftlich bedeutsamen Einzelfällen den allgemeinen Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ARegV ergänzt (BR-Drucks. 417/07, S. 60). Um dem Aus- nahmecharakter der Vorschrift Rechnung zu tragen, wurde der dafür maßgebli- che Schwellenwert im Laufe des Normsetzungsverfahrens von einem auf drei Prozent erhöht. Ausschlaggebend dafür war die Erwägung, dass grundsätzlich bei jedem Netzbetreiber mit Besonderheiten der Versorgungsaufgabe zu rech- nen ist, die teils kostenerhöhend, teils kostenreduzierend wirken und sich des- halb häufig ausgleichen werden. Eine Bereinigung soll nur in Ausnahmefällen erfolgen, d.h. wenn Besonderheiten bestehen, die deutlich höhere Kosten zur Folge haben (BR-Drucks. 417/07 (Beschluss), S. 11 f.). Daraus ergibt sich, dass Mehrkosten nur insoweit berücksichtigt werden können, als sie durch die in Rede stehende Besonderheit der Versorgungsauf- gabe verursacht werden. Besteht die Besonderheit darin, dass eine mit Kosten verbundene Leistung - hier die Einrichtung und der Betrieb von Zählpunkten - überdurchschnittlich häufig erbracht werden muss, genügt es deshalb nicht, die Mehrkosten allein anhand der Zahl der Leistungseinheiten und der für eine Leistungseinheit durchschnittlich anfallenden Kosten zu berechnen. Das Vorbringen der Betroffenen, die lediglich die Differenz zwischen der Anzahl der in ihrem Netz vorhandenen Zählpunkte und der theoretischen An- zahl, die sich bei einem durchschnittlichen Verhältnis zwischen Anschluss- und Zählpunkten ergäbe, ermittelt und mit dem im letzten Entgeltgenehmigungsver- fahren genehmigten Preis für Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung mulitpliziert hat, genügt deshalb zum Nachweis der in § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV normierten Voraussetzungen nicht. Die Betroffene hätte vielmehr darle- gen und unter Beweis stellen müssen, in welchem Umfang die Kosten für die Zählpunkte gerade dadurch angestiegen sind, dass pro Anschlusspunkt mehr Zählpunkte vorhanden sind, als dies dem Durchschnitt entspricht. Der Ansatz der genehmigten Preise ist dafür selbst dann ungeeignet, wenn diese die durchschnittlichen Kosten eines Zählpunktes widerspiegeln. Aus dieser Be- 76 77 - 24 - rechnungsweise ergibt sich nämlich nicht, ob die Kosten eines Zählpunktes an einem Anschlusspunkt, dem weitere Zählpunkte zugeordnet sind, diesen durch- schnittlichen Kosten entsprechen oder ob sie - zum Beispiel im Hinblick auf die mit der Zuordnung zu einem gemeinsamen Anschlusspunkt zu erwartende räumliche Nähe der Zählpunkte oder wegen anderer Besonderheiten - deutlich geringer sind. Erforderlich wäre daher ein Nachweis der Mehrkosten, die gera- de dadurch entstehen, dass die Anzahl von Zählpunkten pro Anschlusspunkt über dem Durchschnitt liegt. Dies hat das Beschwerdegericht zutreffend er- kannt. (d) Die Bundesnetzagentur war nicht gehalten, die entstandenen Mehr- kosten von Amts wegen zu ermitteln. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV kommt eine Bereinigung des Effizienz- werts nur dann in Betracht, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Die der Regulierungsbehörde grund- sätzlich obliegende Pflicht zur Ermittlung von Amts wegen, die sich gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ARegV auch auf die erforderlichen Tatsachen zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte bezieht, ist insoweit eingeschränkt. Die Regulie- rungsbehörde ist deshalb grundsätzlich nicht gehalten, den Sachverhalt nach Besonderheiten zu erforschen, die zur Bereinigung des Effizienzwerts führen können. Vielmehr obliegt es dem Netzbetreiber, solche Besonderheiten aufzu- zeigen und erforderlichenfalls nachzuweisen. Die Regulierungsbehörde hat aber relevantes Vorbingen des Netzbetreibers zu berücksichtigen, diesen bei Bedarf zu Ergänzungen desselben zu veranlassen und für die Beurteilung zu- sätzlich erforderliche Tatsachen - zum Beispiel Daten anderer Netzbetreiber, soweit diese für die Beurteilung relevant sind - gegebenenfalls von Amts wegen zu ermitteln. Im Streitfall lag es damit an der Betroffenen, die relevanten Kosten darzu- legen und unter Beweis zu stellen. Dies ist auch nach dem vom Beschwerde- 78 79 80 - 25 - gericht erteilten Hinweis nicht geschehen. Das Beschwerdegericht hat das Rechtsmittel insoweit deshalb zu Recht als unbegründet angesehen. (e) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt insoweit auch keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich aus dem Hinweis des Be- schwerdegerichts vom 9. März 2010, wonach die Betroffene eine Kostenerhö- hung um mindestens drei Prozent nicht nachgewiesen habe, hinreichend deut- lich ergab, dass anstelle von durchschnittlichen Kosten die aufgrund der Be- sonderheit der Versorgungsaufgabe entstandenen Mehrkosten darzulegen sind. Die Rechtsbeschwerde zeigt jedenfalls nicht auf, dass die Betroffene diese Mehrkosten dargelegt hätte, wenn das Berufungsgericht einen Hinweis dieses Inhalts erteilt hätte. (3) Die erhöhten Tiefbaukosten, die nach dem Vorbringen der Betroffe- nen daraus resultieren, dass ein Teil der Trassen mehr als 20 Kabel enthält und dass der Aushub aufgrund einer entsprechenden Vorgabe der Stadt während der Bauarbeiten vorübergehend auszulagern ist, können nicht zu einer Bereini- gung des Effizienzwerts führen, weil die Erhöhung weniger als drei Prozent der nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV relevanten Kosten ausmacht. Dass der Erhöhungsbetrag zusammen mit den Mehrkosten, die sich aus anderen Besonderheiten der Versorgungsaufgabe ergeben, oberhalb der maß- geblichen Schwelle liegt, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Wie bereits dargelegt beruht § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV auf der Erwägung, dass nicht jede Besonderheit zu einer Bereinigung des Effizienzwerts führen soll, zumal es neben Besonderheiten, die zu einer Kostenerhöhung führen, regel- mäßig auch besondere Umstände geben wird, die eine Kostenverringerung zur Folge haben. Deshalb sollen nur solche Besonderheiten Berücksichtigung fin- den, die deutlich höhere Kosten zur Folge haben (BR-Drucks. 417/07 (Be- schluss), S. 12). Mit dieser Zielsetzung ist es nicht vereinbar, die Auswirkungen 81 82 83 84 - 26 - einzelner Abweichungen, die zu einer unterhalb des Schwellenwerts liegenden Kostenerhöhung führen, aufzusummieren und eine Bereinigung bereits dann vorzunehmen, wenn die Summe dieser Erhöhungsbeträge oberhalb des Schwellenwertes liegt. Bei dieser Vorgehensweise blieben die - nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Verordnungsgebers regelmäßig zu er- wartenden - Besonderheiten, die zu einer Verringerung der relevanten Kosten führen, außer Betracht. Dies stünde in Widerspruch zu Sinn und Zweck des § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV. 4. Pauschalierter Investitionszuschlag Soweit die Betroffene die Berechnung des pauschalierten Investitionszu- schlags gemäß § 25 ARegV beanstandet, hat die Rechtsbeschwerde nur hin- sichtlich des angesetzten Zinssatzes für die Verzinsung des Eigenkapitals Er- folg. a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, bei der Ermittlung der Kapi- talkosten gemäß § 25 Abs. 2 ARegV sei der Eigenkapitalzinssatz für Neuanla- gen nach den bis zum 6. Juli 2008 geltenden Vorschriften zu bemessen. Dies ergebe sich aus der Verweisung auf § 14 Abs. 2 Satz 5 ARegV. Entgegen der Auffassung der Betroffenen sei der pauschalierte Investitionszuschlag nicht jährlich zu kumulieren. Schon aus dem Wortlaut der Verordnung ergebe sich, dass der Zuschlag in jedem Kalenderjahr nur ein Prozent der maßgeblichen Kapitalkosten betrage. Aus Sinn und Zweck der Vorschrift sei nichts Gegenteili- ges herzuleiten. b) Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. 85 86 87 88 89 - 27 - aa) Als Eigenkapitalzinssatz für Neuanlagen ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts der in der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 7. Juli 2008 bestimmte (höhere) Wert von 9,29 % heranzuziehen. Wie der Senat bereits entschieden und näher begründet hat, ist der maß- gebliche Zinssatz nach der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Be- schlusses der Regulierungsbehörde geltenden Rechtslage zu bemessen (BGH, RdE 2011, 308 Rn. 27 ff. - EnBW Regional AG). Dies ist hier die Festlegung vom 7. Juli 2008. bb) Zu Recht hat das Beschwerdegericht hingegen eine jährliche Kumu- lierung des Zuschlags (mit der Folge, dass er im zweiten Jahr der Regulie- rungsperiode auf 2 % der maßgeblichen Kapitalkosten, im dritten Jahr auf 3 % usw. festzulegen wäre) abgelehnt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Kumulierung dieser Art we- der mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck von § 25 ARegV vereinbar (BGH, RdE 2011, 308 Rn. 30 ff. - EnBW Regional AG). 5. Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht den Ansatz des generel- len sektoralen Produktivitätsfaktors nach § 9 ARegV als rechtmäßig angesehen. a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist allerdings die Regelung in § 9 Abs. 1 ARegV von der Ermächtigungsgrundlage in § 21a EnWG in der ursprünglichen, bis zum 29. Dezember 2011 geltenden Gesetzes- fassung nicht vollständig gedeckt. Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 28. Juni 2011 (RdE 2011, 308 Rn. 36 ff. - EnBW Regional AG) näher ausgeführt hat, ermächtigt § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG in Verbindung mit § 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 EnWG in dieser 90 91 92 93 94 95 96 - 28 - Fassung nur dazu, eine von der Entwicklung der Verbraucherpreise abwei- chende Entwicklung der netzwirtschaftlichen Einstandspreise, nicht aber einen generellen gesamtwirtschaftlichen oder netzwirtschaftlichen Produktivitäts- fortschritt zu berücksichtigen. b) Diesen Mangel hat der Gesetzgeber jedoch, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden und näher begründet hat, durch die am 30. Dezember 2011 in Kraft getretene Änderung von § 21a Abs. 4 Satz 7 und Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 EnWG sowie den Neuerlass von § 9 ARegV behoben. Diese Neuregelung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2009 und damit für die gesamte erste Regulie- rungsperiode (BGH, RdE 2012, 203 Rn. 17 ff. - Gemeindewerke Schutterwald). Die von der Betroffenen gegen eine rückwirkende Anwendung vorge- brachten Argumente führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Der Se- nat verkennt nicht, dass einzelne Gesichtspunkte dafür sprechen könnten, die geänderten Regelungen erst für den Zeitraum nach Verkündung der Ände- rungsregelung anzuwenden. Auch vor diesem Hintergrund ist die Neuregelung jedoch aus den vom Senat in seiner Entscheidung vom 31. Januar 2012 ange- führten Gründen im Ergebnis dahin auszulegen, dass sie rückwirkend gilt. 6. Erweiterungsfaktor Erfolg hat die Rechtsbeschwerde, soweit die Betroffene die Berücksichti- gung eines Erweiterungsfaktors für das erste Jahr der Regulierungsperiode be- gehrt. a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, für das erste Jahr der Regu- lierungsperiode komme die Berücksichtigung eines Erweiterungsfaktors nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung in § 10 ARegV nicht in Betracht. b) Dies hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis nicht stand. 97 98 99 100 101 102 - 29 - Nach der Rechtsprechung des Senats ist § 10 Abs. 1 ARegV in der zu be- urteilenden Konstellation zwar nicht unmittelbar, wohl aber entsprechend anzu- wenden (BGH, RdE 2011, 308 Rn. 52 ff. - EnBW Regional AG). Die Bundes- netzagentur hätte deshalb dem Vorbringen der Betroffenen, wonach die Tatbe- standsvoraussetzungen dieser Vorschrift für das Jahr 2009 erfüllt sind, nachge- hen müssen. Dies wird sie nachzuholen haben. 7. Kosten für Verlustenergie Ohne Erfolg bleibt die Rechtsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Be- handlung der Kosten für Verlustenergie wendet. a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, bei den Kosten für Verlust- energie handle es sich nicht um dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 ARegV. Sie unterlägen deshalb den Effizienzvorgaben und seien nicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 ARegV anzupassen. Die Kosten für Verlustenergie gälten auch nicht aufgrund einer Verfahrensregu- lierung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 ARegV als dauerhaft nicht beeinflussbar. Hierzu fehle es bereits an einer entsprechenden förmlichen Festlegung. Unab- hängig davon genüge die freiwillige Selbstverpflichtung der Betroffenen nicht den inhaltlichen Anforderungen an eine wirksame Verfahrensregulierung. Bei dem vorgeschlagenen Verfahrensmodell könnten die Kosten in verschiedener Hinsicht noch beeinflusst werden. Die Betroffene wende sich schließlich ohne Erfolg dagegen, dass die Beschlusskammer die gestiegenen Kosten für die Be- schaffung von Verlustenergie nicht als Härtefall anerkannt habe. Die Betroffene müsse zunächst die Anpassung der individuellen Effizienzvorgabe gemäß § 16 Abs. 2 ARegV anstreben. Nur wenn und soweit dies nicht ausreiche, komme nachrangig eine Anpassung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV in Betracht. Für ein Begehren nach § 16 Abs. 2 ARegV habe die Betroffene noch nichts vorgetragen. Die Bundesnetzagentur sei deshalb nicht gehalten gewesen, die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Einzelnen zu prüfen. Dass aus dem ge- 103 104 105 106 - 30 - stellten Härtefallantrag ersichtlich gewesen sei, dass eine Kostendeckung mit den festgelegten Erlösobergrenzen unmöglich sei, lasse sich dem Vorbringen der Betroffenen nicht entnehmen. b) Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. aa) Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Kosten für Verlustenergie nicht den dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteilen zugeordnet. Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei den Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie nicht schon ihrer Natur nach um dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile (BGH, RdE 2011, 308 Rn. 77 - EnBW Regi- onal AG). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gelten diese Kosten im vorliegenden Fall auch nicht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 ARegV aufgrund ei- ner Verfahrensregulierung als dauerhaft nicht beeinflussbar. Wie der Senat be- reits entschieden hat, stellt die von der Betroffenen übernommene freiwillige Selbstverpflichtung keine wirksame Verfahrensregulierung dar, weil sie von zwingenden Vorgaben der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 21. Oktober 2008 (BK6-08-006) abweicht (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2011 - EnVR 27/10, RdE 2011, 420 Rn. 24 ff. - Freiwillige Selbstverpflichtung). bb) Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht den Antrag der Be- troffenen auf Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV wegen einer nicht zumutbaren Härte als unbegründet angesehen. (1) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Anwen- dung von § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV allerdings nicht schon deshalb aus- geschlossen, weil die Betroffene nicht auf eine individuelle Anpassung der Effi- zienzvorgabe gemäß § 16 Abs. 2 ARegV hingewirkt hat. Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt die Anwendung der allge- meinen Regelung in § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV stets in Betracht, wenn eine unzumutbare Härte auf Ursachen beruht, die von anderen Regelungen, die wie 107 108 109 110 111 112 - 31 - § 16 ARegV nur einzelne Teilaspekte betreffen, nicht erfasst werden. Zwar darf die Anwendung der Härtefallregelung nicht zu einer allgemeinen Billigkeitskon- trolle der sich aus den einzelnen Vorschriften der Anreizregulierungsverordnung ergebenden Erlösobergrenzen führen. Der Eintritt eines unvorhersehbaren Er- eignisses ist deshalb zu verneinen, wenn der betreffende Umstand durch spe- ziellere Anpassungs- und Korrekturregelungen abschließend geregelt oder dem Risikobereich des Netzbetreibers zugewiesen ist. Letzteres ist bei einem unvor- hergesehenen Anstieg der Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie indes nicht der Fall (BGH, RdE 2011, 308 Rn. 70 ff. - EnBW Regional AG). (2) Mangels abweichender tatrichterlicher Feststellungen ist der Vortrag der Betroffenen, die Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie seien inner- halb eines Jahres um rund 40% gestiegen, in der Rechtsbeschwerdeinstanz als zutreffend zu unterstellen. Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur kann eine Kostensteigerung dieses Umfangs ein unvorhersehbares Ereignis im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV darstellen. Der Senat hat bereits mehrfach Kostensteigerungen in der Größenord- nung von 50% oder 100% als unvorhersehbares Ereignis angesehen (BGH, RdE 2011, 308 Rn. 75 - EnBW Regional AG; Beschluss vom 18. Oktober 2011 - EnVR 13/10, N&R 2012, 94 Rn. 35 - PVU Energienetze GmbH; BGH, RdE 2012, 203 Rn. 41 - Gemeindewerke Schutterwald). Die hier vorgetragene Stei- gerung liegt mit rund 40% zwar niedriger. Dennoch liegt sie auffällig über den Steigerungsraten, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insbesondere der allgemeinen Teuerung zu erwarten wären. In der Rechtsbeschwerdeinstanz ist deshalb zugunsten der Betroffenen zu unterstellen, dass es sich um ein un- vorhersehbares Ereignis handelt. (3) Das Beschwerdegericht hat jedoch das Begehren der Betroffenen im Ergebnis zu Recht als unbegründet angesehen, weil die Betroffene nicht dar- gelegt hat, dass der Anstieg der Kosten für sie zu einer unzumutbaren Härte geführt hat. 113 114 115 - 32 - Nach der Rechtsprechung des Senats darf zur Beantwortung der Frage, ob für den Netzbetreiber durch den Eintritt des unvorhersehbaren Ereignisses eine nicht zumutbare Härte entstanden ist, nicht nur die gestiegene einzelne Kostenposition in den Blick genommen werden. Vielmehr ist eine Gesamtbe- trachtung der Kosten- und Vermögenssituation des Netzbetreibers anzustellen Die Unzumutbarkeit setzt voraus, dass die Entgeltbildung nach den Maßgaben der Anreizregulierungsverordnung zu einem für den Netzbetreiber wirtschaftlich untragbaren Ergebnis führt. Insbesondere muss dem Netzbetreiber eine ange- messene und wettbewerbsfähige Verzinsung seines Eigenkapitals verbleiben. Eine "gesetzlich garantierte" Eigenkapitalverzinsung in einer bestimmten Höhe wird damit nicht gefordert. Treten die Kostensteigerungen von vornherein nur für einen begrenzten Zeitraum auf, ist dem Netzbetreiber eher zuzumuten, vo- rübergehend eine geringere Verzinsung seines Eigenkapitals hinzunehmen, als dies bei dauerhaften, für einen erheblichen Teil der Regulierungsperiode zu erwartenden Kostensteigerungen der Fall ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der Netzbetreiber die durch eine einzelne Kostensteigerung verursachte Ge- samtbelastung seiner Kosten- und Vermögenssituation durch wirtschaftlich ver- tretbare Rationalisierungsmaßnahmen zumindest teilweise auffangen kann. Der Netzbetreiber hat daher - bezogen auf das gesamte Netz - darzulegen, wie sich die gestiegenen Kosten unter Berücksichtigung aller sonstiger Veränderungen in der Kosten- und Vermögenssituation auf die kalkulatorische Eigenkapitalver- zinsung auswirken. Insoweit wird die Amtsaufklärungspflicht der Regulierungs- behörde (§ 68 Abs. 1 EnWG, § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ARegV) durch die Mitwir- kungslast des Netzbetreibers begrenzt, dem es obliegt, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuhelfen und insbesondere die ihm bekannten Tatsachen und Beweismittel anzugeben (BGH, RdE 2011, 308 Rn. 86 ff. - EnBW Regional AG). Im vorliegenden Verfahren hat die Betroffene lediglich einen Anstieg der Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie in den Jahren 2007 und 2008 geltend gemacht. Zu ihrer sonstigen Kosten- und Vermögenssituation hat sie nicht vorgetragen. 116 117 - 33 - Die angefochtenen Entscheidungen bedürfen auch nicht deshalb der Auf- hebung, um der Betroffenen insoweit Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben. Die Betroffene hatte spätestens nach dem vom Beschwerdegericht mit Beschluss vom 9. März 2010 erteilten Hinweis Anlass zu einer entsprechenden Ergänzung ihres Vortrags. Das Beschwerdegericht hat zwar auch in dem Hin- weisbeschluss § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV schon deshalb für nicht anwend- bar bezeichnet, weil die Möglichkeit einer Anpassung der Effizienzvorgabe nach § 16 Abs. 2 ARegV vorrangig sei. Auch nach dieser Vorschrift ist aber erforder- lich, dass die Betroffene umfassend zu ihrer Kosten- und Vermögenssituation vorträgt. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Betroffene ihren Vor- trag im Hinblick darauf ergänzt hat. Sie erhebt auch keine Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das Beschwerdege- richt geltend gemacht und aufgezeigt wird, welche konkreten Ermittlungen das Beschwerdegericht unterlassen haben soll und zu welchem Ergebnis diese ge- führt hätten. III. Der Senat verweist die Sache nicht an das Beschwerdegericht zu- rück. Die noch offenen Fragen können durch die Bundesnetzagentur in dem neu eröffneten Verwaltungsverfahren entschieden werden. Für die Neu- bescheidung ist der rechtliche Rahmen durch die Entscheidung des Senats vorgegeben. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Tolksdorf Raum Strohn Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.07.2010 - VI-3 Kart 184/09 - 118 119 120