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2 StR 161/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 161/12 vom 11. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aachen vom 18. Oktober 2011 a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte we- gen Betrugs in zwei Fällen, wegen Nötigung in zwei Fällen sowie wegen Vergewaltigung verurteilt ist, b) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- verfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen, we- gen Nötigung in zwei Fällen und wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Ange- klagten führt auf die Sachrüge hin zur Berichtigung des Schuldspruchs und zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen erweist sie sich aus den 1 - 3 - Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Im Fall 3 der Urteilsgründe hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB be- jaht, weshalb die Tat nicht als sexuelle Nötigung, sondern als Vergewaltigung zu bezeichnen ist (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 177 Rn. 75a mwN). 2. Der Gesamtstrafenausspruch kann nicht bestehen bleiben. Die im Fall 1 für den am 21. August 2009 begangenen Betrug festgesetzte Einzelfrei- heitsstrafe von sechs Monaten ist gesamtstrafenfähig zumindest mit den Ein- zelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 23. April 2010 (Tatzei- ten April bis Juli 2007) und, falls insoweit noch keine Vollstreckung eingetreten ist, auch mit der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 18. Dezember 2009 (Tatzeit 1. September 2009). Demgemäß wird der neue Tatrichter - unter Beachtung des Verschlech- terungsverbots - mit den Strafen gegebenenfalls aus beiden vorbezeichneten Erkenntnissen und der für den Fall 1 verhängten Einzelstrafe eine, sowie aus den für die Fälle 2 bis 5 verhängten Einzelstrafen eine weitere Gesamtfreiheits- strafe zu bilden haben. 2 3 4 - 4 - Der Aufhebung von Feststellungen zum Gesamtstrafenausspruch bedurf- te es nicht, ergänzende Feststellungen sind möglich. Becker RiBGH Prof. Dr. Fischer ist Appl erkrankt und daher gehindert zu unterschreiben. Becker Schmitt Krehl 5