Entscheidung
IX ZR 130/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 130/10 vom 11. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 11. Oktober 2012 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die teilweise Nichtzulas- sung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts München vom 1. Juli 2010 wird zurückgewiesen. Der Nebenintervenient zu 2 ist des Rechtsmittels der Nichtzulas- sungsbeschwerde verlustig. Gründe: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, welche sich gegen die Abweisung ihrer Widerklage richtet, soweit diese das Berufungsgericht als un- zulässig angesehen hat (Bezüge ab 1. Juni 2004), ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Die Beklagte hat in der Beschwerdebegründung jedoch keinen durchgreifenden Zulassungs- grund im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 1 - 3 - Insbesondere ist eine Gehörsverletzung durch das Berufungsgericht nicht ersichtlich. Weder hätte das Berufungsgericht die widerklagend erhobene Feststellungsklage der Beklagten in eine Zwischenfeststellungswiderklage im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO umdeuten müssen, noch hätte ein entsprechender Hinweis des Gerichts weitergeführt. Allein die Frage nach der Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarungen konnte zum Gegenstand einer solchen Zwischen- feststellungswiderklage gemacht werden, nicht hingegen bloße Vorfragen eines solchen Rechtsverhältnisses (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1956 - III ZR 226/55, BGHZ 22, 43, 48; vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74, BGHZ 68, 331, 332). Als bloße Vorfragen müssen die Fragen des auf das Rechtsverhältnis anwend- baren Rechts und der Unpfändbarkeit der Ansprüche nach italienischem Recht verstanden werden (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 283; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 256 Rn. 5; Geimer, EWiR 1998, 47, 48; aA OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2000, 196), deren gesonderte Feststellung die Beklagte nach ihren Ausführungen mit der Zwischenfeststellungsklage angestrebt hätte. 2. Die zunächst auch für den Nebenintervenienten zu 2 erhobene Nicht- zulassungsbeschwerde wurde zwischenzeitlich zurückgenommen, so dass ent- 2 3 - 4 - sprechend § 516 Abs. 3 ZPO durch Beschluss der Verlust des eingelegten Rechtsmittels auszusprechen war (vgl. Hk-ZPO/Kayser, 4. Aufl., § 544 Rn. 30). Vill Raebel Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 24.01.2008 - 34 O 8143/03 - OLG München, Entscheidung vom 01.07.2010 - 6 U 2047/08 -