Leitsatz
III ZR 312/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 312/11 Verkündet am: 18. Oktober 2012 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BBodSchG § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt Der Beginn der Verjährung des bodenschutzrechlichen Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG setzt die Beendigung der gesam- ten im Einzelfall erforderlichen beziehungsweise angeordneten Maßnahmen voraus. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - III ZR 312/11 - OLG Bremen LG Bremen - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Dr. Remmert für Recht erkannt: Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bre- men vom 24. März 2011 werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsrechtszugs haben der Kläger 6 % und die Beklagte 94 % zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger macht als Eigentümer eines Grundstücks gegen die Beklagte Ausgleichsansprüche nach § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBodSchG geltend. Die betroffene Liegenschaft hatte er von 1958 bis 1988 an die Beklagte vermietet, die dort eine Tankstelle betrieb. Im Jahr 2003 wurde eine durch Vergaserkraftstoff verursachte Kontami- nation des Bodens und eine Benzolbelastung des Grundwassers festgestellt. Nachdem der Kläger zur näheren Bestimmung der Belastung und der erforder- lichen Sanierungsmaßnahmen ein Gutachten eingeholt hatte, dessen Kosten 1 2 - 3 - Gegenstand eines früheren Rechtsstreits zwischen den Parteien waren (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 52/07, BGHZ 178, 137), gab der bremische Senator für Bau, Umwelt und Verkehr dem Kläger mit Bescheid vom 17. Mai 2004 auf, eine Grundwassersanierung vorzunehmen. Der Kläger erhob hierge- gen Widerspruch, über den bislang nicht abschließend entschieden ist. In den Jahren 2004 bis Ende 2007 ließ der Kläger auf dem Grundstück Grundwasser- sanierungsarbeiten durchführen. Den hierfür und für Kontrollmessungen ange- fallenen finanziellen Aufwand verlangt er von der Beklagten ersetzt. Ferner for- dert er Erstattung des für den Erlass der behördlichen Sanierungsanordnung in Rechnung gestellten Betrags und der für die anwaltliche Vertretung im Verwal- tungsverfahren entstandenen Kosten. Die Beklagte bestreitet die Notwendigkeit der einzelnen Aufwendungen und erhebt die Einrede der Verjährung. Die zuletzt auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 77.406,44 € und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Ausgleich aller weiteren Kosten für die Sanierung und Untersuchung des betroffenen Grundstücks gerichtete Klage hat das Landgericht wegen eines Teilbetrags von 35.772,81 € abgewiesen, die Klage im Übrigen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststel- lungsantrag stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klä- gers die Klageabweisung auf die Kosten für die Sanierungsanordnung sowie die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe im Verwaltungsverfahren (3.018,25 €) reduziert. Die Berufung der Beklagten, mit der sie die Klageabweisung wegen weiterer 15.096,78 € gefordert hat, ist erfolglos geblieben. Mit ihren vom Beru- fungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen beide Parteien ihre in der Be- rufungsinstanz gestellten Anträge weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgründe Die Revisionen sind zulässig, bleiben in der Sache jedoch ohne Erfolg. A. Nach Auffassung des Berufungsgerichts (NZM 2011, 745) hat der Kläger gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausgleich aller durch die Grundwassersanierung auf seinem Grundstück angefallenen Kosten, soweit diese nach § 24 Abs. 2 BBodSchG auszugleichen sind. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greife insoweit nicht durch. Die Frist für die Verjährung der Ansprüche des Klägers beginne im Falle der vorliegend ein- schlägigen zweiten Alternative des § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG erst nach Beendigung der gesamten Maßnahmen, die der Verpflichtete zur Sanierung des Grundwassers oder Bodens habe durchführen müssen. Für dieses Ergeb- nis spreche bereits der Wortlaut der Regelung, nach der von der Beendigung der Maßnahmen im Plural die Rede sei. Dieser Formulierung lasse sich gerade nicht entnehmen, dass bereits nach Durchführung einer Teilmaßnahme, die zur Sanierung des Bodens oder des Grundwassers erforderlich sei, die Verjährung eines entsprechenden Teilkostenanspruchs beginne. Auch die teleologische Auslegung spreche für dieses Verständnis. Der Zweck des Ausgleichsan- spruchs nach § 24 Abs. 2 BBodSchG sei insbesondere, einen Rückgriff gegen den früheren Verursacher der Altlast zu ermöglichen. Die Zweckerreichung sol- le nicht durch zu enge Verjährungsregelungen behindert werden. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass der Gesetzgeber bereits bei Einführung des Aus- gleichsanspruchs eine eigenständige Regelung über Verjährungsbeginn und -dauer getroffen habe und zum anderen aus der mit Gesetz vom 9. Dezember 4 5 - 5 - 2004 erfolgten Ergänzung, in der klargestellt worden sei, dass die kurze miet- rechtliche Verjährungsfrist auf den Ausgleichsanspruch nicht anzuwenden sei. Unbegründet sei die Klage, soweit der Kläger Ersatz der im Verwal- tungsverfahren angefallenen Rechtsanwaltskosten und der vom Senator für Bau, Umwelt und Verkehr berechneten Gebühr verlange. Diese Positionen fie- len nicht unter den Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG. Die Rechtsanwaltsgebühren stellten keine Maßnahme zur Abwehr eines Schadens an einem Schutzgut des Bundes-Bodenschutzgesetzes dar. Gleiches gelte für die Gebührenrechnung der Behörde. Eine etwaige Ersatzpflicht der Beklagten nach § 683 BGB scheitere an ihrer insofern durchgreifenden Verjährungseinre- de. B. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. I. Revision der Beklagten 1. Wie auch die Beklagte nicht in Abrede stellt, ist sie als frühere Betreiberin der Tankstelle auf dem betroffenen Grundstück dem Kläger gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBodSchG zum vollständigen Ausgleich der für die Sanierung des Bodens und des Grundwassers notwendigen Aufwendungen verpflichtet. 6 7 8 - 6 - 2. Mit Recht hat das Berufungsgericht die gegen die auf dieser Anspruchs- grundlage beruhenden Forderungen gerichtete Verjährungseinrede der Beklag- ten für nicht durchgreifend erachtet. Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 3 BBodSchG be- trägt die Verjährungsfrist für den Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG drei Jahre. Die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB ist, wie der Bundesgerichtshof in dem dieselben Parteien betreffenden Urteil vom 1. Oktober 2008 (XII ZR 52/07, BGHZ 178, 137) entschieden hat und inzwi- schen auch in § 24 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BBodSchG ausdrücklich geregelt ist, auf den bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch nicht anwendbar. Führt, wie hier, nicht die Behörde, sondern der Verpflichtete selbst die Sanie- rungsmaßnahmen durch, beginnt die Verjährung seines Ausgleichsanspruchs gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG "nach Beendigung der Maßnah- men". Das Berufungsgericht hat diese Regelung zutreffend dahin ausgelegt, dass entscheidend nicht die Beendigung der einzelnen unterschiedlichen Sa- nierungsmaßnahmen ist. Vielmehr sind die Maßnahmen im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG erst beendet, wenn der nach dem Bundes- Bodenschutzgesetz geforderte Zustand hergestellt ist beziehungsweise alle dem Verpflichteten abverlangten Maßnahmen zur Sanierung oder Vorsorge gegenüber schädlichen Bodenveränderungen durchgeführt sind. a) Es ist umstritten, ob es bei einer Sanierung in mehreren Schritten oder einer langjährigen Grundwasserreinigung für den Verjährungsbeginn des bo- denschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG auf die Beendigung der einzelnen Maßnahme oder den Abschluss aller Maßnahmen ankommt. Nach Auffassung von Versteyl (Versteyl/Sonder- mann, Bundes-Bodenschutzgesetz, 2. Aufl., § 24 Rn. 35) und Bickel (Bundes- Bodenschutzgesetz, 4. Aufl., § 24 Rn. 21 f) beginnt die Verjährung in diesen Fällen schrittweise mit Abnahme der einzelnen Maßnahmen gemäß § 640 9 10 - 7 - Abs. 1 BGB oder einer Fertigstellungsbescheinigung gemäß der - inzwischen durch das Forderungssicherungsgesetz vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2022) wieder aufgehobenen - Vorschrift des § 641a BGB beziehungsweise mit Erteilung von Jahresrechnungen. Demgegenüber wird in der Rechtspre- chung und Literatur überwiegend auf den Abschluss aller notwendigen Sanie- rungsmaßnahmen abgestellt (LG Düsseldorf, Urteil vom 11. Februar 2011 - 1 O 20/07, juris Rn. 129 f; LG Bielefeld, Urteil vom 21. Mai 2010 - 8 O 465/07, juris Rn. 110; Frenz, Bundes-Bodenschutzgesetz, § 24 Rn. 42; Hilf in Giesberts/ Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Edition 24, Stand 1. Juli 2012, BBodSchG § 24 Rn. 47; Landel/Vogg/Wüterich, Bundes-Bodenschutzgesetz, § 24 Rn. 27; Schoeneck in Sanden/Schoeneck, Bundes-Bodenschutzgesetz, § 24 Rn. 32; Vierhaus, NWVBl. 2009, 419, 423 ff; Wagner/Vierhaus in Fluck/Fischer/ Franßen, Kreislaufwirtschaftsrecht, Abfallrecht und Bodenschutzrecht, § 24 BBodSchG, Rn. 150, Stand Oktober 2004), wobei nachfolgende Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen nicht mehr maßgeblich sind (Hilf; Landel/Vogg/ Wüterich; Schoeneck; Vierhaus und Wagner/Vierhaus jew. aaO). b) Der Senat hält mit dem Berufungsgericht die letztgenannte Auffassung für überzeugender. aa) (1) Allerdings ist, wie der Beklagten zuzugeben ist, entgegen der An- sicht der Vorinstanz (so auch LG Düsseldorf aaO Rn. 129) der Verwendung der Pluralform des Worts "Maßnahme" in § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG noch kein hinreichend deutlicher Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass für den Beginn der Verjährung der Abschluss der gesamten Arbeiten notwendig ist. Vielmehr lässt sich der - nicht eindeutige - Gesetzeswortlaut sowohl dahin aus- legen, dass die Verjährung nach Beendigung "aller" Maßnahmen beginnt, als 11 12 - 8 - auch dahin, dass die Frist nach Beendigung "der jeweiligen" Maßnahmen zu laufen anfängt. (2) Im Ausgangspunkt ist der Revision auch einzuräumen, dass ein Aus- gleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB, dessen Satz 2 nach § 24 Abs. 2 Satz 2, letzter Halbsatz BBodSchG entsprechend anwendbar ist, nach gefestig- ter Rechtsprechung bereits in dem Augenblick entsteht und zu verjähren be- ginnt, in dem die Gesamtschuld begründet wird (z.B. BGH, Versäumnisurteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08, BGHZ 181, 310 Rn. 12 mwN). Auf den bo- denschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch übertragen, würde dies bedeuten, dass dessen Verjährung (spätestens) in dem Augenblick zu laufen begänne, in dem der Ausgleichsgläubiger seinem Vertragspartner, der die notwendigen Maßnahmen ausführt, zur Leistung des dafür geschuldeten Entgelts verpflichtet ist, mithin bei Werkverträgen in der Regel mit der Abnahme (§ 641 Abs. 1 BGB). Jedoch sind die Grundsätze des § 426 Abs. 1 BGB nicht insgesamt auf die Ausgleichsforderung nach § 24 Abs. 2 BBodSchG übertragbar. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen eigenständigen Anspruch, dem im Außenver- hältnis gerade keine Gesamtschuld zugrunde liegt und der den Besonderheiten der bodenschutzrechtlichen Sanierungsverpflichtung mehrerer Störer Rechnung trägt. Dass sich der Ausgleichsanspruch nicht nach den Regeln des Gesamt- schuldnerausgleichs gemäß § 426 BGB richtet, wird dadurch gestützt, dass § 24 Abs. 2 Satz 2, letzter Halbsatz BBodSchG nicht § 426 BGB insgesamt als entsprechend anwendbar bestimmt, sondern nur dessen Satz 2. Diese Bestim- mung enthält lediglich eine Regelung für die Sondersituation des Ausfalls eines von mehreren Gesamtschuldnern. Dies lässt den Umkehrschluss zu, dass die allgemeinen Grundsätze des Gesamtschuldnerausgleichs nicht auf die boden- 13 - 9 - schutzrechtliche Ausgleichsforderung anzuwenden sind. Da dieser Anspruch seiner Rechtsnatur nach eigenständig ist, kann § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG entgegen der Ansicht der Revision auch nicht als eine eng auszulegende Aus- nahmevorschrift gegenüber den für den Gesamtschuldnerausgleich bestehen- den Regelungen angesehen werden. (3) Im Ergebnis unbehelflich ist der Hinweis der Revision darauf, dass in der Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf des Bundes- Bodenschutzgesetzes ausgeführt ist, die Verjährung des Anspruchs werde "in Anlehnung an § 852 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" geregelt (BT- Drucks. 13/6701, S. 46 zu § 25 Abs. 3 Satz 3, 4 und 5 BBodSchGE = § 24 Abs. 2 Satz 3, 4 und 5 BBodSchG). Zwar gilt (auch) für deliktische Schadensersatz- ansprüche der Grundsatz der Schadenseinheit, wonach der Anspruch einheit- lich auch für die erst in Zukunft fällig werdenden Beträge zu verjähren beginnt, sobald ein erster Teilbetrag durch Leistungsklage geltend gemacht werden kann und mit späteren Schäden zu rechnen ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. November 1990 - VI ZR 2/90, NJW 1991, 973; s. allgemein zum Grundsatz der Schadenseinheit BGH, Urteile vom 7. Februar 2008 - IX ZR 198/06, WM 2008, 1612 Rn. 31; vom 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, WM 2002, 1078, 1080 jew. mwN und vom 14. März 1968 - VII ZR 77/65, BGHZ 50, 21, 23 f). Auch der Eintritt späterer, unvorhersehbarer Schäden hat lediglich zur Folge, dass die hieraus erwachsenen Ersatzansprüche gesondert verjähren (vgl. hier- zu z.B. BGH, Urteil vom 16. November 1999 - VI ZR 37/99, NJW 2000, 861, 862 mwN), nicht aber, dass die Verjährung der zuvor fällig gewordenen An- sprüche (erneut) ab dem Zeitpunkt der Entstehung der späteren Forderungen 14 - 10 - zu laufen beginnt oder gar eine bereits eingetretene Verjährung wieder entfällt. Die Ansprüche des Klägers wären teilweise verjährt, wenn diese Grundsätze auf den bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch übertragbar wären. Dies ist aber nicht der Fall. Auch insoweit kommt zum Tragen, dass der Ausgleichsanspruch über einen eigenen Rechtscharakter verfügt. Er stellt keine Schadensersatzforde- rung dar, so dass die Grundsätze des Schadensersatzrechts nicht ohne weite- res auf § 24 Abs. 2 BBodSchG übertragbar sind. Vor allem aber ist der Verjäh- rungsbeginn hinsichtlich seiner objektiven Voraussetzungen in § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG ausdrücklich abweichend von den für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen geltenden Bestimmungen geregelt worden. Maß- geblich ist danach in der hier vorliegenden Konstellation, dass nicht die Behör- de, sondern der Ausgleichsberechtigte die Sanierung durchführen lässt, nicht, wann sein Vermögen - etwa mit Werklohnforderungen - belastet ist, was mit dem Verjährungsbeginn im Schadensersatzrecht vergleichbar wäre. Vielmehr kommt es auf die Beendigung der Maßnahmen an, die unabhängig davon ist, wann der Ausgleichsberechtigte seinen Gläubigern Zahlung schuldet. Hieraus ergibt sich, dass sich die Bezugnahme auf § 852 Abs. 1 BGB in der Regie- rungsbegründung des Entwurfs des Bundes-Bodenschutzgesetzes lediglich auf die seinerzeit gegenüber der allgemeinen Verjährungsfrist (§ 195 BGB a.F.) kürzere Frist, auf die kumulativ zu den objektiven Voraussetzungen für den Ver- jährungsbeginn hinzutretenden subjektiven Bedingungen sowie auf die von die- sen unabhängige absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren bezog. 15 - 11 - (4) Weiterhin lässt sich entgegen der Ansicht der Beklagten aus dem Grundsatz, dass der Beginn der Verjährung nicht in der Hand des Berechtigten liegen soll (vgl. dazu BGH, Versäumnisurteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08, BGHZ 181, 310 Rn. 15; Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 24), kein durchgreifendes Argument für die von ihr bevorzugte Ausle- gung des § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG ableiten. Zwar kann der Aus- gleichsberechtigte, der die Sanierung selbst ausführen lässt, innerhalb des zeit- lichen Spielraums, den ihm die Behörde zubilligt, steuern, wann die Maßnah- men durchgeführt und abgeschlossen werden. Diese Möglichkeit besteht je- doch nicht nur hinsichtlich des Abschlusses der gesamten Maßnahmen. Viel- mehr kann der Ausgleichsberechtigte auch das Ende der einzelnen Sanie- rungsabschnitte beeinflussen, etwa indem er die Abnahme verzögert. Wäre die Beendigung der jeweiligen Teilmaßnahmen nach § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG entscheidend, läge es somit ebenfalls in der Hand des Ausgleichs- berechtigten, wann die Verjährung seiner Ausgleichsforderungen beginnt. Zwar mag es einfacher sein, den Gesamtabschluss der Arbeiten zu steuern als die Beendigung von Teilmaßnahmen. Insofern besteht aber allenfalls ein gradueller Unterschied, der für die Auslegung des § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG nicht ausschlaggebend ist. (5) Auch der Hinweis der Beklagten auf die Gesetzessystematik über- zeugt nicht. Zu Unrecht meint sie, mit Rücksicht auf die in § 2 Abs. 7 BBodSchG enthaltene Legaldefinition der Sanierung hätte es für den Gesetz- geber nahe gelegen, in § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG auf die Beendi- gung der Sanierung abzustellen, wenn der Abschluss aller Arbeiten für den Be- ginn der Verjährung hätte maßgeblich sein sollen. Dies verkennt, dass § 24 16 17 - 12 - Abs. 2 Satz 4 BBodSchG nicht nur Kosten für die Bodensanierung erfasst. Die Regelungen des § 24 Abs. 2 BBodSchG über den Kostenausgleich unter meh- reren Verpflichteten knüpft an § 24 Abs. 1 BBodSchG an, der bestimmt, welche Kosten von den zur Durchführung von Maßnahmen nach dem Bundes-Boden- schutzgesetz Verpflichteten zu tragen sind. § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG nimmt unter anderem auf § 10 Abs. 1 BBodSchG Bezug. Diese Vorschrift wie- derum bestimmt, dass die zuständige Behörde Anordnungen zur Erfüllung unter anderem der sich aus § 7 BBodSchG ergebenden Verpflichtungen treffen kann. § 7 BBodSchG regelt die unter bestimmten Voraussetzungen eintretende Pflicht von Grundstückseigentümern und -besitzern zu Vorsorgemaßnahmen gegen- über Veränderungen der Bodenbeschaffenheit. Diese Maßnahmen fallen nicht unter den Begriff der Sanierung im Sinne des § 2 Abs. 7 BBodSchG. Hiervon erfasst sind nur Maßnahmen, die der Beseitigung, Verminderung oder Ein- dämmung einer bereits eingetretenen nachteiligen Bodenveränderung dienen (vgl. z.B. Frenz, BBodSchG, § 2 Rn. 105; Landel/Vogg/Wüterich, BBodSchG, § 2 Rn. 97; Sondermann/Hejma in Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl., § 2 Rn. 78 f). Hiernach regelt § 24 BBodSchG nicht nur die Kosten für Sanie- rungs-, sondern auch für die davon zu unterscheidenden Vorsorgemaßnahmen. Demnach wäre das Gesetz unvollständig, wenn in § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG auf die "Beendigung der Sanierung", statt auf die "Beendigung der Maßnahmen" abgestellt worden wäre. (6) Nicht durchschlagend ist weiter das in den Vorinstanzen vorgebrachte Argument der Beklagten, bei einer einheitlichen Verjährung der Ausgleichsan- sprüche könne es bei langandauernden Sanierungen zur Summierung hoher Forderungen aus der Vergangenheit kommen, deren Berechtigung zunehmend schwerer nachzuvollziehen sei. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die von der herrschenden Meinung für richtig gehaltene Auslegung des § 24 Abs. 2 18 - 13 - Satz 4, 2. Alt. BBodSchG diese Folge haben kann. Dies ist jedoch unter Be- rücksichtigung der Besonderheiten des Bodenschutzrechts und dem Zweck des Bundes-Bodenschutzgesetzes (siehe hierzu sogleich bb) hinzunehmen. Dessen ungeachtet ist es in § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG ohnehin angelegt, dass es über einen langen Zeitraum zur Ansammlung beträchtlicher Aus- gleichsforderungen kommen kann. Der Verjährungsbeginn hängt nicht nur von der Beendigung der Maßnahmen ab, sondern kumulativ auch von der Kenntnis des Gläubigers von der Person des Ersatzpflichtigen. Gerade bei der Sanierung von Altlasten, deren Verursachung oftmals lange Zeit zurückliegt, kann die Er- mittlung des Ersatzpflichtigen beträchtlich dauern und so ebenfalls zur Summie- rung hoher Regressansprüche nach § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBodSchG füh- ren. Das Berufungsgericht hat überdies zu Recht ausgeführt, dass die von der Beklagten aufgezeigten Schwierigkeiten in der Rechtswirklichkeit nicht unan- gemessen häufig auftreten werden, da die Ausgleichsberechtigten schon in ihrem eigenen Interesse nicht übermäßig lang mit den Aufwendungen in Vorla- ge bleiben werden, die sie ersetzt verlangen können. Schließlich hat das Beru- fungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass im Falle einer treuwidrigen Verzögerung der Geltendmachung der Ersatzansprüche nach § 242 BGB der Rechtsmissbrauch eingewandt werden kann. bb) Demgegenüber trägt die Auslegung des § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG, nach der für den Verjährungsbeginn die Beendigung der gesamten im Einzelfall erforderlichen beziehungsweise angeordneten Maßnahmen ent- scheidend ist, den Besonderheiten der bodenschutzrechtlichen Sanierung be- ziehungsweise Vorsorge und somit dem Gesetzeszweck Rechnung. 19 - 14 - Steht, wie hier, eine Bodensanierung in Rede, erfordert dies in techni- scher Hinsicht ein komplexes Bündel verschiedenster Maßnahmen. Liegen der Behörde Anhaltspunkte dafür vor, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG). Besteht aufgrund konkre- ter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenverände- rung oder Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Verantwortlichen die notwendigen Un- tersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchführen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG). Bei Altlasten im Sinne des § 2 Abs. 5 BBodSchG sollen von einem zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Sanierungsuntersuchungen so- wie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangt werden (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG). Dasselbe gilt für die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 BBodSchG). Sodann sind die zur Sanierung notwendigen Arbeiten vorzunehmen, wobei die Behörde gemäß § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 1 BBodSchG die hierzu erforderlichen Einzelanordnungen treffen kann (siehe zum Ganzen BVerwGE 126, 1, 3; siehe auch BGH, Urteil vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 52/07, BGHZ 178, 137 Rn. 31). Die Einzelmaßnahmen sind regelmäßig viel- schichtig und hochkomplex (vgl. die Vielzahl der nach § 20 BBodSchG vor Er- lass von Rechtsverordnungen zu beteiligenden Kreise). Insbesondere in den Fällen sogenannter gestreckter Sanierungen, die bei den auch im vorliegenden Sachverhalt in Rede stehenden Altlasten mit Boden- und Grundwasserverun- reinigungen an der Tagesordnung sind (Vierhaus, NWVBl. 2009, 419, 423), ist eine Vielzahl von unterschiedlichen Maßnahmen durchzuführen. Gleichwohl handelt es sich um einen bodenschutzrechtlich einheitlich zu beurteilenden Ge- samtvorgang, der dem Ziel dient, die durch die Bodenveränderung verursach- 20 - 15 - ten Gefahren, Nachteile und Belästigungen zu beseitigen (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG). Die Maßnahmen laufen teilweise parallel und umfassen aufeinan- der aufbauende Gewerke und sonstige Leistungen (vgl. Vierhaus, aaO S. 424). Vor allem aber ergibt sich die bodenschutzrechtliche Einheitlichkeit der Maß- nahmen daraus, dass regelmäßig Sanierungspläne zu erstellen sind, §§ 13, 14 BBodSchG (vgl. Vierhaus aaO). Deren Zweck ist es sicherzustellen, dass die verschiedenen (Teil-)Maßnahmen vollständig und aufeinander abgestimmt sind und so die Sanierung zielgerichtet auf den beabsichtigten Erfolg und "aus ei- nem Guss" durchgeführt wird. Zur Bewirkung dieses Erfolgs und damit zur ein- heitlichen Ausführung dieses Gesamtvorgangs ist im öffentlich-rechtlichen "Au- ßenverhältnis" der Ausgleichsschuldner ebenso wie der Ausgleichsberechtigte verpflichtet. Bei der von der Mindermeinung befürworteten Anknüpfung des Ver- jährungsbeginns für den Ausgleichsanspruch an den Abschluss der einzelnen Teilmaßnahmen würde der Gesamtvorgang im Innenverhältnis der Verpflichte- ten entgegen diesem Ansatz systemwidrig in verschiedene Teilabschnitte auf- gespaltet. Dabei kann es zudem zu Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den ein- zelnen Teilmaßnahmen kommen, insbesondere, soweit sie nicht nach § 640 Abs. 1 BGB abgenommen werden können, weil ihnen kein Werkvertrag zu- grunde liegt (Vierhaus aaO). Dies ist etwa denkbar, wenn der Ausgleichsbe- rechtigte Gegenstände erwirbt oder anmietet, die ein von ihm beauftragter Werkunternehmer verwendet oder verarbeitet. Hierbei ist ungewiss, ob der Kauf oder die Anmietung durch den Ausgleichsberechtigten eine eigene Teilmaß- nahme darstellt oder ob sie der anschließenden Werkleistung zuzurechnen sind. 21 - 16 - Schließlich widerspricht die Mindermeinung den Erfordernissen der Pro- zessökonomie. Bei der sich oftmals über viele Jahre erstreckenden Boden- und Grundwassersanierung wäre der Ausgleichsberechtigte zur Vermeidung der Verjährung seiner Ansprüche gezwungen, mehrere Prozesse zu führen (Vier- haus aaO, S. 423 f). Dies ist bei einem einheitlichen Verjährungsbeginn ent- behrlich. II. Revision des Klägers Unbegründet ist auch die Revision des Klägers. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Kosten für die Inan- spruchnahme anwaltlicher Unterstützung im Verwaltungsverfahren seien nicht von dem Ausgleichsanspruch gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG erfasst. Ergän- zend zu der teleologisch ausgerichteten Begründung der Vorinstanz, diese Kos- ten seien nicht als eine Aufwendung zur Beseitigung der Gefahr für ein Schutz- gut des Bundes-Bodenschutzgesetzes angefallen, ist folgender gesetzessyste- matischer Gesichtspunkt anzumerken: Der Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBodSchG be- zieht sich nur auf die Kosten, für die der Ausgleichsberechtigte als Verpflichteter gemäß § 24 Abs. 1 BBodSchG herangezogen werden kann. Nach dieser Be- stimmung haben die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 BBodSchG angeordneten Maßnah- men die zu ihrer Durchführung Verpflichteten zu tragen. Die Tätigkeit von An- wälten im Verwaltungsverfahren, die der Kläger im Übrigen gerade zur Abwehr der ihm auferlegten Maßnahmen eingeschaltet hat, sind jedoch nicht Teil der im 22 23 24 25 - 17 - Verfahren angeordneten Sanierungsmaßnahmen selbst. Hinsichtlich der An- waltskosten kommen daher zugunsten des Ausgleichsberechtigten allenfalls Ansprüche auf allgemeiner bürgerlich-rechtlicher Grundlage in Frage, etwa aus § 683 BGB. Insoweit greift im vorliegenden Fall jedoch, wie das Berufungsge- richt rechtsfehlerfrei und vom Kläger unbeanstandet ausgeführt hat, die Verjäh- rungseinrede der Beklagten durch. 2. Die vorstehenden Erwägungen gelten grundsätzlich auch für die Gebüh- renrechnung des Bausenators für die Sanierungsanordnung vom 17. Mai 2004. Allerdings mag insoweit in Betracht gezogen werden, die behördliche Anord- nung von bodenschutzrechtlichen Sanierungsmaßnahmen wegen ihres unmit- telbaren Zusammenhangs mit diesen im Rechtssinn als Bestandteil der Maß- nahmen selbst anzusehen. Dies kann jedoch auf sich beruhen. Denn wenn die vom Kläger entrichteten Gebühren unter § 24 Abs. 1 BBodSchG fallen und da- mit von der Ausgleichforderung gemäß § 24 Abs. 2, Satz 1 und 2 BBodSchG erfasst worden sein sollten, wäre der Anspruch verjährt. Ist die Sanierungsan- ordnung als Bestandteil von Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 1 BBodSchG zu werten, handelt es sich um eine von der Behörde selbst ausgeführte (Teil-) Maßnahme. Die Verjährung des Ausgleichsanspruchs wegen der hierfür ange- fallenen Kosten beginnt gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4, 1. Alt. BBodSchG mit deren (zwangsweiser) Beitreibung oder mit der (freiwilligen) Zahlung (vgl. Bickel, Bun- des-Bodenschutzgesetz, 4. Aufl., § 24 Rn. 20; Frenz, BBodSchG, § 24 Rn. 41; Landel/Vogg/Wüterich, Bundes-Bodenschutzgesetz, § 24 Rn. 26; Schoeneck in Sanden/Schoeneck, Bundes-Bodenschutzgesetz, § 24 Rn. 32; Versteyl in Ver- steyl/Sondermann, Bundes-Bodenschutzgesetz, 2. Aufl., § 24 Rn. 35; Wag- ner/Vierhaus in Fluck/Fischer/Franßen, Kreislaufwirtschaftsrecht, Abfallrecht und Bodenschutzrecht, § 24 BBodSchG, Rn. 149, Stand Oktober 2004). Dies war im Jahr 2004 der Fall, so dass die 2009 erhobene Klage den Lauf der drei- 26 - 18 - jährigen Verjährungsfrist nach § 24 Abs. 2 Satz 3 BBodSchG nicht mehr recht- zeitig gehemmt hat. Schlick Herrmann Hucke Seiters Remmert Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 08.10.2010 - 4 O 1078/09 - OLG Bremen, Entscheidung vom 24.03.2011 - 5 U 32/10 -