OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZB 131/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
2mal zitiert
3Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 131/10 vom 18. Oktober 2012 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 18. Oktober 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 4. Juni 2010 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € fest- gesetzt. Gründe: Die gemäß §§ 6, 7, 300 Abs. 3 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzu- lässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der Senat hat die von der Rechtsbeschwerdebegründung geltend ge- machten Gehörsverletzungen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. 1 - 3 - 1. Gemäß § 300 Abs. 3 Satz 2 InsO steht die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem die Restschuldbefreiung erteilt worden ist, jedem Insol- venzgläubiger zu, der bei der Anhörung nach § 300 Abs. 1 InsO die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat: Die danach erforderliche Anhörung zu dem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung kann nach allgemein ver- tretener Auffassung in der Form erfolgen, dass in einem im Internet zu veröf- fentlichenden Beschluss eine Frist bestimmt wird, innerhalb derer die Gläubiger Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen können (vgl. AG Göt- tingen, NZI 2007, 251; FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl. § 300 Rn. 9; MünchKomm- InsO/Stephan, 2. Aufl. § 300 Rn. 16; Weinland, in Ahrens/Prütting/Gehrlein, InsO, § 300 Rn. 10 f). Entsprechend ist das Insolvenzgericht hier verfahren. Gläubiger, die innerhalb dieser Frist keinen Antrag auf Versagung der Rest- schuldbefreiung gestellt haben, sind nach Fristablauf mit ihren Anträgen auf Restschuldbefreiung präkludiert (HmbKomm-InsO/Streck, 4. Aufl. § 300 Rn. 3; FK-InsO/Ahrens, aaO Rn. 16; MünchKomm-InsO/Stephan, aaO Rn. 15). 2. Soweit die Gläubigerin geltend macht, an der Antragstellung gehindert gewesen zu sein, weil das Insolvenzgericht ihr Schreiben vom 2. Januar 2009 nicht beantwortet habe, ist der Eingang dieses Schreibens vom Insolvenzge- richt nicht festgestellt worden. 2 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 13.02.2009 - 3 IK 208/03 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 04.06.2010 - 10 T 158/09 - 4