Entscheidung
1 StR 534/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 534/11 vom 22. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Inverkehrbringens von Fertigarzneimitteln ohne Zulassung u.a. hier: Anhörungsrüge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2012 beschlos- sen: Die Anträge des Angeklagten vom 15. Oktober 2012 werden kos- tenpflichtig zurückgewiesen. Gründe: Die Anträge des Angeklagten haben keinen Erfolg. 1. Der Senat hat in seinem Urteil vom 4. September 2012 weder Verfah- rensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der An- geklagte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vor- bringen nicht übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Angeklag- ten auf rechtliches Gehör verletzt. Dass der Senat die Rechtsansicht der Ver- teidigung des Angeklagten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Er- gebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Sämtlicher schriftlicher und mündlicher Vortrag des Angeklagten (der sich aus- drücklich auch mit § 21 Abs. 2 AMG insgesamt, der im Übrigen keine Strafvor- schrift darstellt, befasst) wurde bei der Entscheidungsfindung des Senats be- rücksichtigt. Es ist schon grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung 1 2 - 3 - seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06 mwN). Der Senat hat insbesondere auch keine Hinweispflichten gemäß § 265 StPO verletzt. Er ist auch nicht verpflichtet, den Verfahrensbeteiligten den (eventuellen) Begründungsgang seiner - der abschließenden Beratung vorbe- haltenen - Entscheidung vorab mitzuteilen. Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrügen er- schöpft sich letztlich in einer Wiederholung und Vertiefung des Revisionsvor- bringens. Die Anhörungsrüge dient, wenn - wie hier - (zumal im Rahmen einer Revisionshauptverhandlung) rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - 4 StR 422/11 mwN). Im Kern enthalten die (neuerlichen) Ausführungen des Angeklagten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vor- bringen kann er aber im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 9. November 2006 - 1 StR 360/06 mwN). 2. Sollte mit dem Schriftsatz vom 15. Oktober 2012 auch eine erneute Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 25. September 2012 (1 StR 534/11), mit dem die erste Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, er- hoben sein, wäre der Antrag unstatthaft (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 mwN; Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2011 - 1 StR 399/11). 3 4 5 6 - 4 - Im Übrigen wäre er auch unbegründet, da der Anspruch des Angeklag- ten auf rechtliches Gehör auch im Beschluss vom 25. September 2012 (1 StR 534/11) nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. Nack Rothfuß Jäger Sander Cirener 7