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5 StR 307/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 307/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Oktober 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2012 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten P. gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 14. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision des Angeklagten T. wird gemäß § 349 Abs. 4 StPO das genannte Urteil a) in den Einzelstrafaussprüchen hinsichtlich der Be- trugsfälle (Fälle II.4 bis II.18) und b) im Gesamtstrafausspruch gegen diesen Angeklagten aufgehoben. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten T. , an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Lübeck zurück- verwiesen. - 3 - G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen vorsätzlicher In- solvenzverschleppung in zwei Fällen, vorsätzlichen Bankrotts und Betrugs in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbe- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Die Verurteilungen wegen Betrugs in 15 Fällen halten rechtlicher Überprüfung zwar im Schuldspruch, nicht aber im Strafausspruch stand. Die Erwägung des Landgerichts, ohne die Täuschungshandlung hätte die Bank den Darlehensbetrag nicht ausbezahlt, belegt lediglich die Kausalität zwi- schen Irrtumserregung und Vermögensverfügung, nicht aber das Ausmaß des Vermögensschadens. Dieser ist vielmehr durch eine vergleichende Be- wertung von eingegangener Verpflichtung und erlangtem Anspruch zu be- stimmen, wobei der Vermögensschaden konkret zu beziffern ist (BVerfG NJW 2012, 907, 916). Deshalb hat der Bundesgerichtshof im Anschluss an die vorzitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verlangt, dass vom Tatgericht eine Bewertung des täuschungsbedingten Risikoungleichge- wichts vorgenommen wird (BGH, Beschluss vom 13. April 2012 – 5 StR 442/11, NJW 2012, 2370 Rn. 7 ff.). In diesem Zusammenhang tritt allerdings noch eine Besonderheit hin- zu: Der Angeklagte hat auch hinsichtlich der Erfüllung des Darlehens Täu- schungshandlungen begangen, indem er den Weiterverkauf der Autos der finanzierenden Bank erst verspätet mitgeteilt hat und so die eingenommenen Gelder länger einbehalten und für sich verwenden konnte. Dieses Vorgehen hatte der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts bereits bei Abschluss der Finanzierungsgeschäfte beabsichtigt. Die hierdurch für die 1 2 3 - 4 - Bank bewirkte zusätzliche Risikoerhöhung durch die verspätete Mitteilung ist in die vorzunehmende Schadensbewertung einzubeziehen. Es handelt sich jeweils um einheitliche Betrugsdelikte, weil die späteren tatbestandsmäßigen Handlungen im Stadium der Erfüllung den Vermögensschaden lediglich ver- tiefen (vgl. BVerfG aaO). II. Dieser Rechtsfehler betrifft nur den angenommenen Schuldumfang der Betrugstaten. Vor dem Hintergrund der rechtsfehlerfrei festgestellten Überschuldung und der verspäteten Mitteilung der Verkäufe an die finanzie- rende Bank kann hier freilich ausgeschlossen werden, dass in einem der ausgeurteilten Fälle überhaupt kein Schaden entstanden ist. Da der Fehler allein in einer unterlassenen Schadensbezifferung liegt, können die getroffe- nen Feststellungen aufrechterhalten bleiben. Das neue Tatgericht ist jedoch nicht gehindert, weitere, den bisherigen nicht widersprechende Feststellun- gen zu treffen; zur Schadenshöhe sind ergänzende Feststellungen geboten. Basdorf Raum Schneider Dölp Bellay 4