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Entscheidung

IV ZR 155/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 155/12 vom 24. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richte- rin Dr. Brockmöller am 24. Oktober 2012 beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Kam- mergerichts vom 29. März 2012 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Sache ist auf der Grundlage der Senatsrechtspre- chung (Urteil vom 26. Februar 1953 - IV ZR 207/52, DNotZ 1955, 406) richtig entschieden. Zu einer Korrektur dieser Rechtsprechung, die in der Literatur weitestgehend Zu- stimmung erfahren hat (statt aller: MünchKomm-BGB/Ann, 5. Aufl. § 2042 Rn. 5 und Soergel/Manfred Wolf, BGB 13. Aufl. § 2042 Rn. 36, jeweils m.w.N.), besteht - worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - auch in Ansehung der von der Beschwerde in Bezug ge- nommenen neueren kritischen Auseinandersetzung (Eberl-Borges, Die Erbauseinandersetzung 2000) kein An- lass. Insbesondere wird dabei nicht hinreichend berück- sichtigt, dass in diesen Fällen über den Rückgewähran- - 3 - spruch gemäß § 346 BGB als sogenanntes Beziehungs- surrogat gemäß § 2041 BGB eine Auseinandersetzung nicht stattgefunden hat, mithin eine vollständige Verte i- lung aller Nachlassgegenstände, die zum Erlöschen einer Erbengemeinschaft führt, nicht erfolgt ist. Daran ist unein- geschränkt festzuhalten. Der Senat hat auch die Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. - 4 - Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahren (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 170.000 € Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.10.2011 - 84 O 21/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 29.03.2012 - 20 U 270/11 -