Entscheidung
4 StR 170/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 170/12 vom 25. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 2012, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Franke, Bender, Dr. Quentin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof – in der Verhand- lung –, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof – bei der Verkündung – als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 6. Dezember 2011, soweit es den Angeklagten S. betrifft, mit den Fest- stellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine als Schwurgericht zustän- dige Strafkammer des Landgerichts Magdeburg zurück- verwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsan- waltschaft mit ihrer auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestütz- ten Revision. Das – vom Generalbundesanwalt vertretene – Rechtsmittel hat schon mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die verfahrensrechtlichen Beanstandungen der Staatsanwaltschaft nicht ankommt. I. 1. Die zugelassene Anklage hat dem Angeklagten zur Last gelegt, am 16. September 2009 in seiner Wohnung mittels stumpfer Gewalt so auf den 1 2 3 - 4 - Kopf des am 12. Februar 2008 geborenen Sohnes seiner Lebensgefährtin Christin H. , Jason H. , eingewirkt zu haben, dass dieser ausgedehnte Hautunterblutungen im Gesicht sowie infolge des Abrisses von zwei Brücken- venen sich über die gesamte rechte Großhirnhalbkugel erstreckende exzessive Blutungen unter die harte Hirnhaut erlitt, die eine operative Entlastung am sel- ben Tag erforderten und woran Jason H. trotz einer weiteren Operation am 22. September 2009 verstarb. Dem Angeklagten sei dabei bewusst gewe- sen, dass er bei einer derart erheblichen Gewalteinwirkung auf den Kopf eines Kleinkindes dessen Tod verursachen könne, was ihm gleichgültig gewesen sei. Der Kindesmutter wurde in der Anklage nur eine Misshandlung von Jason am 12. oder 13. Juli 2009 zur Last gelegt. Auch sie wurde – von der Staatsanwalt- schaft nicht angegriffen – freigesprochen. 2. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegte Tat bestritten. In der Hauptverhandlung hat er zunächst ausgesagt, dass das spätere Tatopfer, nachdem Christin H. die Wohnung verlassen hatte, zu schreien und so stark zu strampeln begonnen habe, dass ihm, dem Angeklagten, das Kind, das er auf seinem Arm habe beruhigen wollen, aus Kopf- bzw. Brusthöhe auf die hart gepolsterte Couch gefallen sei. Er sei bei dem Versuch, Jason aufzufan- gen, mit seinem vollen Körpergewicht von neunzig Kilogramm auf diesen gefal- len. Danach sei Jason plötzlich ganz ruhig gewesen und habe seinem Eindruck nach nicht mehr geatmet, woraufhin er seine Lebensgefährtin und kurz darauf den Notarzt angerufen habe. Den Vorwurf, Jasons Kopf gegen die Stirnwand des Kinderbettes geschlagen zu haben, hat der Angeklagte in Abrede gestellt und sodann weiter ausgesagt, er habe Jason zwei- bis dreimal für ca. zehn Se- kunden kräftig geschüttelt und dabei das Gleichgewicht verloren. Im Fallen auf das Kind habe er dessen Kopf mit seinem Knie getroffen. Bei seiner polizei- lichen Vernehmung am 17. September 2009 hatte sich der Angeklagte demge- 4 - 5 - genüber dahin eingelassen, er habe den schreienden Jason aus dem Kinder- bett gehoben und auf die Couch gesetzt, um dem Kind etwas zu trinken zu holen. Als er zurückgekommen sei, habe er gesehen, dass Jason auf der Couch umgefallen sei und die Augen verdreht habe. Dann habe er, der Ange- klagte, seine Freundin angerufen und den Notarzt alarmiert. In einer weiteren Vernehmung bei der Polizei am 5. Oktober 2009 hatte der Angeklagte ähnliche Angaben gemacht und diese dahin ergänzt, Jason habe nach dem Fall auf die Couch die Augen „verleiert“ und in Abständen nach Luft geschnappt. Einer Ret- tungssanitäterin gegenüber hatte der Angeklagte noch in der Wohnung ange- geben, Jason habe im Kinderbett geschrien und sei dann plötzlich – noch im Bett – umgefallen; von einem Sturz hat er nichts erwähnt. 3. Die Strafkammer hat sich von der Richtigkeit der „auch nur im Rahmen einer Verständigung“ abgegebenen Einlassung des Angeklagten in der Haupt- verhandlung nicht überzeugen können. Vor diesem Hintergrund vermittle die Einlassung den Eindruck einer konstruierten Aussage mit dem Ziel, das Ge- schehen unter Inkaufnahme des geringstmöglichen Schuldvorwurfs zu erklären. II. Der Freispruch hat keinen Bestand. Die Ausführungen des Landgerichts werden den gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellenden Anforderungen in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. 1. Zum einen enthalten die Urteilsgründe keine Feststellungen zu Wer- degang, Vorleben und Persönlichkeit des Angeklagten. 5 6 7 - 6 - a) Solche Feststellungen sind zwar in erster Linie bei verurteilenden Er- kenntnissen notwendig, um nachvollziehen zu können, ob der Tatrichter die wesentlichen Anknüpfungstatsachen für die Strafzumessung (§ 46 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StGB) ermittelt und berücksichtigt hat. Aber auch bei freisprechenden Urteilen ist der Tatrichter aus sachlich-rechtlichen Gründen zumindest dann zu solchen Feststellungen verpflichtet, wenn diese für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können und deshalb zur Über- prüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin not- wendig sind; das ist auch dann der Fall, wenn vom Tatrichter getroffene Fest- stellungen zum Tatgeschehen ohne solche zu den persönlichen Verhältnissen nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar und deshalb lückenhaft sind (vgl. dazu BGH, Urteile vom 23. Juli 2008 – 2 StR 150/08, BGHSt 52, 314, 315; vom 13. Oktober 1999 – 3 StR 297/99, NStZ 2000, 91, und vom 14. Februar 2008 – 4 StR 317/07, NStZ-RR 2008, 206, 207). So liegt es hier. b) Die Notwendigkeit, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten umfassend in den Blick zu nehmen und nähere Feststellungen zu dessen Lebenslauf, Werdegang und Persönlichkeit zu treffen und in den Urteilsgründen darzulegen, ergibt sich im vorliegenden Fall bereits aus der ihm zum Vorwurf gemachten Straftat. Sie beruht auf einer Handlung, die sich im familiären, häus- lichen Bereich ereignet haben soll. Ist ein solcher Vorwurf, wie hier, von erheb- lichem Gewicht, liegt es nahe, dass der Persönlichkeitsentwicklung der Beteilig- ten, insbesondere des der Tat Beschuldigten, und seinen individuellen Lebens- umständen Bedeutung auch für die Beurteilung des Tatvorwurfs zukommen kann. Dies gilt nicht nur, wenn der Verdacht einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung besteht, sondern gleichermaßen, wenn der Vorwurf eine Gewalttat im Verhältnis von Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zu ihren Kin- dern zum Gegenstand hat. Schon deshalb waren insoweit detaillierte Feststel- 8 9 - 7 - lungen geboten, die genaueren Aufschluss über die Persönlichkeit des Ange- klagten und dessen Lebensumstände hätten geben können, was gegebenen- falls – etwa im Hinblick auf eine mögliche Überlastungssituation – Rückschlüsse auf den Tatvorwurf zugelassen hätte. c) Auch vor dem Hintergrund der wenigen zum Tatvorwurf getroffenen Feststellungen hätten die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten nicht un- erörtert bleiben dürfen. Danach zeigten sich bei Jason am Vormittag des 16. September 2009 blaue Flecken im Gesicht. Auf der Festplatte des Compu- ters der Mutter des Tatopfers wurde ein von dem Angeklagten am 11./12. Sep- tember 2009 aufgenommener Videofilm sichergestellt, auf dem Jason mit mas- siven Hämatomen zu sehen ist. Dass eingehende Feststellungen zum persön- lichen Hintergrund – auch unter Berücksichtigung der gegen die Mutter des Tatopfers erhobenen Vorwürfe der Misshandlung von Schutzbefohlenen – hier möglicherweise geeignet gewesen wären, angesichts der schwierigen Beweis- lage den gegen den Angeklagten erhobenen Tatvorwurf zu erhellen, liegt jeden- falls nicht fern. 2. Das Landgericht hat auch keine den Anforderungen an ein freispre- chendes Urteil entsprechende Würdigung der Beweise vorgenommen. a) Es ist regelmäßig verfehlt, die Einlassung des Angeklagten und die Aussagen sämtlicher Zeugen und Sachverständigen der Reihe nach und in ih- ren Einzelheiten mitzuteilen. Das kann die Besorgnis begründen, der Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen. Darin liegt regelmäßig ein Rechtsfehler (BGH, Beschluss vom 6. Mai 1998 – 2 StR 57/98, NStZ 1998, 475; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 – 3 StR 417/03, wistra 10 11 12 - 8 - 2004, 150). Vielmehr muss eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung eine Abwä- gung und Gewichtung der einzelnen Beweise enthalten (BGH, Beschluss vom 6. Mai 1998 – 2 StR 57/98, aaO). Eine solche lassen die Urteilsgründe hier nicht erkennen. b) Die Ausführungen des Landgerichts durften sich nicht darin erschöp- fen, die Einlassungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung und im Ermitt- lungsverfahren ebenso wie die Aussagen seiner Lebensgefährtin in wesent- lichen Teilen wörtlich in die Urteilsgründe aufzunehmen. Entsprechendes gilt für die Bekundungen der gerichtsmedizinischen Sachverständigen, denen die Strafkammer zwar ausweislich der Urteilsgründe gefolgt ist, deren Erkenntnisse aber weder im Hinblick auf einzelne den Angeklagten belastende Indiztat- sachen gewichtet oder mit dem Beweisergebnis im Übrigen in Beziehung ge- setzt werden. c) Ferner begegnet die – losgelöst vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen – erfolgte Bewertung der Einlassung des Angeklagten in der Haupt- verhandlung vor dem Hintergrund der in den Urteilsgründen erwähnten Ver- ständigung als nicht glaubhaft durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach betont hat, darf eine Ver- ständigung über das Strafmaß nicht dazu führen, dass ein so zustande ge- kommenes Geständnis dem Schuldspruch zu Grunde gelegt wird, ohne dass sich der Tatrichter von dessen Richtigkeit überzeugt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 – 1 StR 464/02, BGHSt 48, 161, 167). Auch für die Be- wertung eines Geständnisses gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Senatsbeschluss vom 19. August 1993 – 4 StR 627/92, BGHSt 39, 291, 303; zur Darlegung in den Urteilsgründen BGH, Urteil vom 10. Juni 1998 13 14 15 - 9 - – 2 StR 156/98, NJW 1999, 370, 371 mwN). Mag die Bewertung der Strafkam- mer, die Einlassung des Angeklagten vermittle den Eindruck eines mit einem bestimmten Ziel zusammengestellten Konstrukts, danach für sich genommen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sein, so liegt, worauf der General- bundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, der Rechtsfehler darin, dass das Landgericht bei dieser Erwägung stehen geblieben ist und die einander wider- sprechenden Einlassungen des Angeklagten weder im Einzelnen einer Bewer- tung unterzogen noch mit dem übrigen Beweisergebnis in Beziehung gesetzt hat. Damit hat es sich den Blick dafür verstellt, dass Teile der Angaben des An- geklagten, etwa in Zusammenschau mit den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen, geeignet sein könnten, diesen im Sinne des Anklagevor- wurfs zu belasten. Abgesehen davon hätte es im vorliegenden Fall – über die Mindestanforderungen des § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO hinaus (vgl. Meyer- Goßner, StPO, 55. Aufl., § 267 Rn. 23a mwN) – der Mitteilung von Einzelheiten zum Inhalt der erwähnten Verständigung bedurft, um die Beweiswürdigung der Strafkammer zum Einlassungsverhalten des Angeklagten ausreichend auf Rechtsfehler überprüfen zu können (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 6. Novem- ber 2007 – 1 StR 370/07, BGHSt 52, 78, 82 ff.). - 10 - III. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entschei- dung. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein ande- res Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). Mutzbauer Cierniak Franke Bender Quentin 16