Entscheidung
I ZB 27/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 27/12 vom 25. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Februar 2012 aufgeho- ben. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestset- zungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 30. April 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Gegenstandswert: 367,90 €. Gründe: I. Der Kläger hat gegen den Beklagten wettbewerbsrechtliche Unterlas- sungsansprüche geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat der Kläger zurückgenommen. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht die vom Kläger zu erstattenden Kosten auf 2.525,49 € nebst Zinsen festgesetzt. Auf die sofortige 1 2 - 3 - Beschwerde des Klägers hat das Kammergericht die vorprozessual entstande- ne Geschäftsgebühr der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zur Hälfte auf ihre Verfahrensgebühr angerechnet und den Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten deshalb in Höhe von 367,90 € zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Berücksichtigung der Verfahrensgebühr weiter. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Üb- rigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Das Landgericht habe die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr zu Unrecht nicht anteilig auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Nach Vorbe- merkung 3 Abs. 4 RVG VV sei entsprechend der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323) die Geschäftsgebühr teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens über denselben Gegenstand anzurechnen. Der am 5. August 2009 in Kraft getretene § 15a Abs. 2 RVG ste- he nicht entgegen. Diese Bestimmung sei aufgrund der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG im Streitfall nicht anwendbar. 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie der beschließende Senat in Einklang mit der Rechtsprechung der übrigen mit dieser Frage befassten Senate des Bundesgerichtshofs entschieden hat, ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG VV, die durch die Tätigkeit der Prozess- 3 4 5 6 7 - 4 - bevollmächtigten des Beklagten im Verfahren vor dem Landgericht entstanden ist, bei der Kostenfestsetzung in voller Höhe in Ansatz zu bringen. Sie ist nicht aufgrund der Regelung in Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG VV über die hälftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstands entstandenen Geschäftsge- bühr nach Nr. 2300 RVG VV zu kürzen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZB 47/10, GRUR-RR 2011, 232; Beschluss vom 28. September 2011 - I ZB 29/10, juris). Bornkamm Pokrant Kirchhoff Koch Löffler Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 30.04.2010 - 103 O 160/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 06.02.2012 - 2 W 121/10 -