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Entscheidung

II ZR 157/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 157/12 vom 30. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2012 durch den Richter Dr. Strohn, die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: 1. Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Nichtzu- lassungsbeschwerdeverfahrens gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 18. April 2012 einen Notanwalt gemäß § 78b ZPO zu bestel- len, wird zurückgewiesen. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das vor- bezeichnete Urteil wird auf seine Kosten als unzulässig ver- worfen. Streitwert: 30.000 € Gründe: 1. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengun- gen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beab- sichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Zu den zumutbaren Anstrengungen gehört nach der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs insbesondere, dass die Partei den Kostenvorschuss zahlt, den sie dem mit ihrer Vertretung beauftragten Rechtsanwalt schuldet (vgl. BGH, Be- schluss vom 18. September 2011 - III ZR 89/11, juris Rn. 1; Beschluss vom 1 - 3 - 8. Juli 2010 - IX ZB 45/09, ZInsO 2010, 1662 Rn. 1 mwN). Darüber hinaus muss sich die Partei für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert darlegen und ggf. nachweisen (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - XI ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2 mwN). Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht gerecht geworden. a) Der Kläger hatte zunächst die Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof Dr. T. mit der Erhebung der Nichtzulassungsbe- schwerde beauftragt. Diese haben mittlerweile das Mandat niedergelegt. Aus seinem eigenen Vorbringen geht hervor, dass die Mandatsniederlegung darauf beruhte, dass der Kläger die Kostenvorschussforderung der Anwälte nicht be- glichen hatte. Soweit er hierzu im Schreiben seines Prozessbevollmächtigten aus den Vorinstanzen vom 15. Oktober 2012 behauptet, unverschuldet bis ca. zwei Wochen vor Fristablauf nicht zur Zahlung des Kostenvorschusses in der Lage gewesen zu sein, hat er nicht nachgewiesen, dass er den Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof Dr. T. anschließend die Zahlung des Kostenvorschusses angeboten bzw. diesen geleistet hat und dass diese die Wiederaufnahme des Mandats von einer von dem Kläger bzw. dessen Instanzanwalt zu beantragenden weiteren Fristverlängerung abhängig gemacht hätten. Es kommt angesichts dessen nicht darauf an, dass die Darstellung, ein Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof habe vor seinem Tätigwerden von einer Partei die Stellung eines Fristverlängerungsantrags verlangt, ohnehin nicht zu überzeugen vermag, da nicht nur den Rechtsanwälten Dr. T. , sondern auch den anderen vom Kläger benannten Rechtsan- wälten beim Bundesgerichtshof - selbstverständlich - bekannt ist, dass Fristver- 2 - 4 - längerungsanträge vor dem Bundesgerichtshof dem Anwaltszwang unterliegen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). b) Darüber hinaus hat der Kläger zwar behauptet, aber nicht nachgewie- sen, dass er sich - zeitnah nach der Mandatsniederlegung - erfolglos an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt hat. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Klägers als unzu- lässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) begründet worden ist. Strohn Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Meiningen, Entscheidung vom 30.06.2011 - HKO 59/10 - OLG Jena, Entscheidung vom 18.04.2012 - 2 U 523/11 - 3 4