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Entscheidung

II ZR 158/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 158/12 vom 30. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2012 durch den Richter Dr. Strohn, die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: 1. Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 25. April 2012 einen Notanwalt gemäß § 78b ZPO zu bestellen, wird zurückgewiesen. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird auf seine Kosten als unzuläs- sig verworfen. Streitwert: 25.000 € Gründe: 1. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts ge- mäß § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Die Beiordnung eines Rechtsan- walts nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Partei trotz zumutba- rer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aus- sichtslos erscheint. Zu den zumutbaren Anstrengungen gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere, dass die Partei den Kostenvorschuss zahlt, den sie dem mit ihrer Vertretung beauftragten Rechtsanwalt schuldet (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2011 1 - 3 - - III ZR 89/11, juris Rn. 1; Beschluss vom 8. Juli 2010 - IX ZB 45/09, ZInsO 2010, 1662 Rn. 1 mwN). Darüber hinaus muss sich die Partei für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg zumin- dest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht sub- stantiiert darlegen und ggf. nachweisen (st.Rspr., siehe nur BGH, Be- schluss vom 19. Januar 2011 - XI ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2 mwN). Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht gerecht geworden. a) Der Kläger hatte zunächst die Rechtsanwälte beim Bundesge- richtshof Dr. T. mit der Erhebung der Nicht- zulassungsbeschwerde beauftragt. Diese haben mittlerweile das Mandat niedergelegt. Aus seinem eigenen Vorbringen geht hervor, dass die Man- datsniederlegung darauf beruhte, dass der Kläger die Kostenvorschuss- forderung der Anwälte nicht beglichen hatte. Soweit er hierzu im Schreiben seines Prozessbevollmächtigten aus den Vorinstanzen vom 15. Oktober 2012 behauptet, unverschuldet bis ca. zwei Wochen vor Fristablauf nicht zur Zahlung des Kostenvorschusses in der Lage gewesen zu sein, hat er nicht nachgewiesen, dass er den Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof Dr. T. anschließend die Zahlung des Kosten- vorschusses angeboten bzw. diesen geleistet hat und dass diese die Wie- deraufnahme des Mandats von einer von dem Kläger bzw. dessen In- stanzanwalt zu beantragenden weiteren Fristverlängerung abhängig ge- macht hätten. Es kommt angesichts dessen nicht darauf an, dass die Dar- stellung, ein Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof habe vor seinem Tä- tigwerden von einer Partei die Stellung eines Fristverlängerungsantrags verlangt, ohnehin nicht zu überzeugen vermag, da nicht nur den Rechts- anwälten Dr. T. , sondern auch den anderen vom Kläger benannten Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof 2 - 4 - - selbstverständlich - bekannt ist, dass Fristverlängerungsanträge vor dem Bundesgerichtshof dem Anwaltszwang unterliegen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). b) Darüber hinaus hat der Kläger zwar behauptet, aber nicht nach- gewiesen, dass er sich - zeitnah nach der Mandatsniederlegung - erfolglos an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte ge- wandt hat. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Klägers als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) begründet worden ist. Strohn Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Meiningen, Entscheidung vom 30.06.2011 - HKO 40/10 - OLG Jena, Entscheidung vom 25.04.2012 - 2 U 520/11 - 3 4