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Entscheidung

XI ZB 13/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 13/12 vom 31. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp beschlossen: Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des Senats für Kapitalanleger- Musterverfahren des Oberlandesgerichts München vom 8. Mai 2012 (Kap 2/07) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 13/12) durch den Musterkläger, den Musterbeklagten zu 1 und die Mus- terbeklagte zu 2 Rechtsbeschwerde eingelegt worden. Gründe: I. Das Oberlandesgericht hat am 8. Mai 2012 den verfahrensgegenständli- chen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist dem Musterkläger und dem Musterbeklagten zu 1 am 14. Mai 2012 sowie der Musterbeklagten zu 2 am 21. Mai 2012 zugestellt worden. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und beide Musterbeklagten Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers ist am 13. Juni 2012 eingegangen, die des Musterbeklagten zu 1 am 11. Juni 2012 und die der Musterbeklagten zu 2 am 8. Juni 2012. 1 - 3 - II. Die nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung an die Bei- geladenen über den Eingang einer Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdebe- rechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 15 Abs. 1 Satz 4, § 8 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 ZPO) und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, juris Rn. 7 ff.). Diese Voraussetzungen lie- gen hier vor. Sämtliche Rechtsbeschwerden entsprechen den Anforderungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG. Insbesondere sind sie fristgerecht eingelegt worden (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Die Mitteilung hat durch öffentli- che Bekanntmachung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers zu 2 3 - 4 - erfolgen, da eine individuelle Mitteilung an sämtliche Beteiligte auf Grund der großen Zahl der Beigeladenen nicht zweckmäßig ist (§ 15 Abs. 2 Satz 3, § 9 Abs. 2 Satz 2 KapMuG). Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 12.12.2007 - 22 OH 21245/07 - OLG München, Entscheidung vom 08.05.2012 - Kap 2/07 -